Dies ist eine Diskussion zu Satzungsnachrangige Vereinsordnung. innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Satzungsnachrangige Vereinsordnung. -Die Mitgliederbeiträge werden in der Hauptversammlung durch Abstimmung festgelegt. Weiteres regelt die Beitragsordnung.- Also in der Satzung nicht steht was in der Beitragsordnung geregelt wird und wer die Beitragsordnung ändern darf. In der Beitragsordnung steht dann, dass der erweiterte Ausschuss die Beitragsordnung ändern darf. Nun bestimmt der erweiterte Ausschuss, dass Änderungen von 1.Vorstand und dem Kassenwart gemacht werden. Wäre rechtlich doch ok ,oder was meint Ihr ? |
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| AW: Satzungsnachrangige Vereinsordnung. Zitat:
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| AW: Satzungsnachrangige Vereinsordnung. Zitat:
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| AW: Satzungsnachrangige Vereinsordnung. Zitat:
Eine Änderung dieser Zuständigkeit an der "erweiterten Ausschuss" geht nur durch Satzungsänderung. Was steht über den "erweiterten Ausschuss" in der Satzung ?
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| AW: Satzungsnachrangige Vereinsordnung. Danke Spezi3 für Deine Antwort. Wenn ich das Schreiben richtig verstanden habe, ist die Bestimmung, wer diese Beitragsordnung ändern kann unwirksam, wenn dies nicht in der Satzung verankert ist und nur in der Beitragsordnung selbst steht. Da auch in der Satzung nur die personelle Zusammensetzung des erweiterten Ausschuss benannt wird , nicht aber was deren Aufgabengebiet oder Zuständigkeit betrifft. |
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| AW: Satzungsnachrangige Vereinsordnung. Ja, ist meine Meinung, insbesondere wenn die Satzung dem erweiterten Ausschuss keine Aufgabengebiet oder Zuständigkeit zuweist.
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| AW: Satzungsnachrangige Vereinsordnung. Eine Unklarheit beschäftigt mich noch. Ist ein solch weitreichender Punkte nicht ein Verstoß im Vereinsrecht, der vom Registergericht so nicht genehmigt werden sollte. Oder sieht das Registergericht dies als vereinsinterne Sache ? |
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| AW: Satzungsnachrangige Vereinsordnung. Es wird oft übersehen, dass die Eintragung einer Satzung ins Vereinsregister nicht bedeutet, dass alle § der Satzung rechtsgültig und auch praktikabel. Wenn der Verein in der Satzung einen "erweiterten Ausschuss" vorsieht und diesen nicht mit Aufgaben versieht, interessiert dies das Vereinsregister nicht. Das Vereinsrecht im BGB kennt keinen "erweiterten Ausschuss."
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. Geändert von Spezi-3 (12.07.2011 um 19:13 Uhr). Grund: " |
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