Dies ist eine Diskussion zu Satzungsänderung: verschiedene Mehrheiten einzelner Bestimmungen innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Satzungsänderung: verschiedene Mehrheiten einzelner Bestimmungen angenommen ein Verein hätte in seiner Satzung für die Auflösung bestimmt: Die Auflösung ist mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich. Sollten sich jedoch in der MGV 30 Mitglieder finden, die bereit sind den Verein weiterzuführen, so hat dies Vorrang vor dem Auflösungsbeschluß. Um nun zu verhindern, daß diese 30 Mitgliederregelung durch eine vorherige Satzungsänderung einfach umgangen wird. Möchte man quasi regeln, das zur Änderung dieses einen § "Auflösung" abweichend von der normalen Satzungsänderungmehrheit die Zustimmung von 90 % aller Mitglieder erforderlich ist. Ist solch eine unterschiedliche Änderungsmehrheit für verschiedene Paragraphen möglich? Kann also in einer Satzung nebeneinander geregelt sein: 1. Für die Änderung der Satzung im Allgemeinen; 3/4 der anwesenden Mitglieder 2. Für die Änderung des Zwecks: alle Mitgieder des Vereins 3. Für die Änderung des Paragraphen "Vereinsauflösung": 90 % aller Mitglieder des Vereins Es ist klar, daß 1 und 2 nebeneinander möglich sind. Das ist ja auch häufig so. Kann aber daneben noch für einen bestimmten Paragraphen eine abweichende Mehrheit verlangt werden? |
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| AW: Satzungsänderung: verschiedene Mehrheiten einzelner Bestimmungen Zitat:
Dann gründen eben 7 Personen einen neuen Verein .... |
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| AW: Satzungsänderung: verschiedene Mehrheiten einzelner Bestimmungen Zitat:
Zitat:
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| AW: Satzungsänderung: verschiedene Mehrheiten einzelner Bestimmungen Hier hat wohl der Vorstand gewaltig Angst, dass die Mitglieder ihm eines Tages den Verein "rauben". Wenn die Mehrheit die Auflösung möchte, dann ist das Demokratie.
__________________ == == == == == == == == == == == == == == == == == Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder! MfG Erbsenzähler Bitte keine Diskussion per PN |
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| AW: Satzungsänderung: verschiedene Mehrheiten einzelner Bestimmungen Zitat:
__________________ == == == == == == == == == == == == == == == == == Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder! MfG Erbsenzähler Bitte keine Diskussion per PN |
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| AW: Satzungsänderung: verschiedene Mehrheiten einzelner Bestimmungen Ob diese Regelung jetzt sinnvoll ist kann man sicherlich bezweifeln. Aber es war ja auch nicht die Frage, ob das ganze Thema wie eine Auflösung gehandhabt wird sinnvoll ist, sondern lediglich ob es möglich ist zur Änderung einzelner §§ eine abweichende Mehrheit zu verlangen, als diese allgemein zur Änderung der Satzung erforderlich ist. Man könnte die Frage ja auch andersrum stellen: Ist es möglich bei einer Satzungsänderungsmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder für einen einzelnen § lediglich eine Mehrheit von 2/3 zu verlangen, weil man diesen speziellen § vielleicht etwas leichter ändern können möchte? Nach Roon sind solche abweichenden Mehrheiten möglich. Alle anderen Antworten konnten zur eigentlichen Fragestellung leider nichts erhellendes beitragen. Im weiteren ergibt sich nun noch folgende Frage: Für die Änderung der Satzung sei 3/4 Mehrheit erforderlich, für § 5 abweichend eine 2/3 Mehrheit. Welche Mehrheit ist nun erforderlich um die Bestimmung zu ändern, daß für $ 5 2/3 erforderlich sind? Bei einer Zweckänderung ist es meines Wissens ja so, daß die Mehrheit die zur Änderung des Vereinszwecks erforderlich ist auch benötigt wird um die Bestimmung zu ändern welche Mehrheit denn überhaupt erforderlich ist, abweichend von der regulären Änderungsmehrheit. Ist dies entsprechend auch in oben beschriebenem Fall anzuwenden? |
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| AW: Satzungsänderung: verschiedene Mehrheiten einzelner Bestimmungen Zitat:
Der Satz heißt doch § 5 kann mit einer 2/3 Mehrheit geändert werden. Also kann der §satz in § 5 mit einer 2/3 Mehrheit auch in 50% geändert werden.
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Der wesentliche Unterschied zwischen einem Staat und einem Verein ist, dass man aus dem Verein austreten kann, wenn es unerträglich wird. Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Satzungsänderung: verschiedene Mehrheiten einzelner Bestimmungen hast recht. Ist tatsächlich etwas blöd formuliert. Ich versuchs nochmal. Allgemein gilt: § 10 Für Saztungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. § 5 Lautet: Alle Mitglieder sind verpflichtet sich grün anzustreichen. Diese Bestimmung kann abweichend von § 10 mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder geändert werden. Gelten die 2/3 jetzt nur für die Änderung des vorausgehenden Satzes "Alle Mitglieder sind verpflichtet sich grün anzustreichen." oder für den gesamten § 5 also auch für die Änderung dieser 2/3 in 50 Prozent? D.h. kann man die 2/3 mit 2/3 Mehheit in 50% ändern oder gilt hier wieder die allgemine 3/4 Mehrheit? |
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| AW: Satzungsänderung: verschiedene Mehrheiten einzelner Bestimmungen Wenn der § 5 nur den Sinn hat a) eine Farbe festzulegen oder b) das Anstreichen vorzuschreiben könne man mit 2/3 Stimmen oder nach Änderung einem anderen §satz ändern: statt grün = nach Wahl, oder statt "verpflichtet" = sollen/dürfen/werden gebeten oder statt "mit Farbe anzustreichen" = einen Hut(Mantel/Kostüm zu tragen. Ob der Satzteil : "Diese Bestimmung" sich auf den gesammten § und damit auch auf die 2/3 Regelung beziehen soll, kamm man wohl nur aus der Entstehungsgeschichte ableiten. Eindeutig finde ich es nicht.
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Der wesentliche Unterschied zwischen einem Staat und einem Verein ist, dass man aus dem Verein austreten kann, wenn es unerträglich wird. Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Satzungsänderung: verschiedene Mehrheiten einzelner Bestimmungen Zitat:
__________________ "Maßnahme der Entnahme des Bären aus der Natur" (Bayer. VGH zum Abschuss des Problembären Bruno) "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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