Dies ist eine Diskussion zu Satzung sieht 1-6 VS-Mitglieder vor-Geschäftsordnung besagt beschlussfähigkeit bei 5 anwesenden VS-Mitgliedern innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Satzung sieht 1-6 VS-Mitglieder vor-Geschäftsordnung besagt beschlussfähigkeit bei 5 anwesenden VS-Mitgliedern Dies wären der Präsident 1. Vorsitzende 2. Vorsitzender und Ordensmeister in einer Person 1. Geschäftsführer 2. Geschäftsführer ein Beisitzer Nun nehmen wir in diesem fiktiven Fall mal weiter an, dass der 2. Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung vom Vorstand zurück tritt (keine Regelung zu Rücktritt in Satzung und Geschäftsordnung) Und auch angenommen die Satzung würde besagen, dass zum Geschäftsführenden Vorstand alle oben genannten bis auf den Beisitzer gehören. Eine Personalunion ist nicht ausdrücklich erlaubt. In der Geschäftsordnung dieses Verein würde stehen: Die Vorstandsmitglieder sind beschlussfähig, wenn mindenstens 5 Personen anwesend sind. Nun meine Frage: Wäre dieser Vorstand nun nach Geschäftsordnung beschlussfähig, da ohne den 2 Geschäftsführer 5 Personen anwesend sind oder wäre er nach der Satzung nicht beschlussfähig, weil die Satzung für den Vorstand 6 Personen als geschäftsführender Vorstand ansieht, es aber nun nach dem Rücktritt des 2. Geschäftsführers tatsächlich (aufgrund der Personalunion) nur noch 4 Personen bleiben? Es wäre schön, wenn mir hierzu noch mal jemand Antworten würde. |
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| AW: Satzung sieht 1-6 VS-Mitglieder vor-Geschäftsordnung besagt beschlussfähigkeit bei 5 anwesenden VS-Mitgliedern Es gibt 2 Hürden für die Beschlussfähigkeit. 1.) Grundsätzlich: Das Beschlussgremium (hier Vorstand) muß richtig und vollständig gebildet sein. Wenn ein lt. Satzung vorgesehenes Amt nicht besetzt ist, also der Vorstand unvollständig ist, kann der Rest keine Beschlüsse fassen, da es das Gremium gar nicht gibt. Es gibt dann nur Vorstandsmitglieder mit Amtsnamen, aber keinen Vorstand. Das Gremium Vorstand wird es erst, wenn und solange alle Ämter besetzt sind. 2.) Sitzungen: Neben der grundsätzlichen Beschlussfähigkeit gibt es noch die Beschlussfähigkeit in den Sitzungen. Selbst wenn die grundsätzliche Beschlussfähigkeit gegeben ist kann die Satzung vorschreiben, dass während der Sitzungen eine bestimmte Anzahl der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. Nach der Schilderung ist der Vorstand schon grundsätzlich beschlussunfähig, seit 2 Ämter von einem Vorstandsmitglied in Personalunion besetzt wurde, da die Satzung Personalunion nicht zuläßt.
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