Dies ist eine Diskussion zu Satzung innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Satzung Der war sehr unruhig und hinterlies viele offene Fragen. Ich träumte von einer Vereinssatzung mit folgendem Wortlaut: 1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende und der Schriftführer/ die Schriftführerin. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Zum erweiterten Vorstand gehört der Kassenwart/die Kassenwartin. Diese/r hat keine Einzelvertretungsbefugnis. ich wachte auf und fragte mich: wer ist denn hier Vertretungsberechtigt im Vorstand ? Der Hintergrund war (deswegen bin ich erschrocken aufgewacht ), der Kassenwart will nun den Verein auf mal mit nach außen hin vertreten da er meint nach §27 BgB gehört er in den Vorstand. unruhig aber noch sehr müde schlief ich wieder ein, aber im Unterbewusstsein fragte ich mich:Ist das korrekt? Oder bezieht sich der § 27 direkt auf den Vorstand nach § 26?, und wie könnte der Verein aus meinem Traum denn die Satzung ändern ? mir viel da eine Lösung ein: wäre es möglich zur Konkretisierug den Satz : "Diese/r hat keine Einzelvertretungsbefugnis" in "Diese/r hat keine Vertretungsbefugnis" ändern? Oder beschneiden man dann seine Arbeit im Hinblick auf seine Bankgeschäfte? in meiner erträumten Satzung stand doch aber : 5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Es müssen jedoch mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder einschließlich des/der 1. oder 2. Vorsitzenden anwesend sein. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Der Vorstand soll keine Beschlüsse über Ausgaben ohne Anhörung des Kassenführers fassen. Verwirrt und übermüdet stand ich heute morgen auf. Leute ihr könnt euch sicherlich vorstellen, bei solchen Träumen brauch ich eine Klärung, damit ich in der kommenden Nacht wieder entspannt schlafen und Träumen kann. |
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| AW: Satzung Hallo, ich kann deine Verwirrung sehr gut nachvollziehen. Sie beruht darauf, dass in sehr vielen Satzungen nicht zwischen dem vertretungsberechtigten Vorstand gemäß § 26 BGB und einem internen Organ unterschieden wird, das häufig auch "Vorstand" oder auch "Erweiterter Vorstand" genannt - und schon ist die Verwirrung komplett, wenn die Mitglieder des "Erweiterten Vorstandes" plötzlich glauben, wegen des Begriffes "Vorstand" nun plötzlich vertretungsberechtigt zu sein. Stell dir einfach vor, der Vorstand bestehe aus den gemäß § 26 BGB vertretungsberechtigten Personen und das interne Entscheidungsorgan hieße "Hauptausschuss" oder "Senat" oder wie auch immer - bloß eben nicht "Vorstand" oder "erweiterter Vorstand" oder dergleichen. Dann gehören in den Vorstand eben nur die vertretungsberechtigten Personen. Der Kassenwart hingegen gehört dann in den "Hauptausschuss". Durch die vollständige namentliche Unterscheidung kommt es jetzt auch nicht mehr zu Verwirrungen. Der dem Hauptausschuss angehörende Kassenwart kann nun nicht mehr ernsthaft behaupten, er gehöre zum Vorstand. Dieselbe Verwirrung entsteht übrigens auch bei der Bestimmung: Zitat:
Der Vorstand gemäß § 26 BGB? Oder der "Erweiterte Vorstand"? Unterscheidet man aber und nennt die Menge der vertretungsberechtigten Personen "Vorstand gemäß § 26 BGB", den "Erweiterten Vorstand" hingegen "Hauptausschuss", dann müsste die Bestimmung so lauten: Zitat:
Also lautet mein Rat: Durch Satzungsänderung die Organe umbennen. JotEs |
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| AW: Satzung Zitat:
Wäre das richtig gewesen, JotEs?
__________________ gruss vom Junggesellen1 _________________________ Ich bin juristischer Laie und meine Äußerungen können Irreführend sein. |
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| AW: Satzung vielen Dank für die schnellen Antworten. So hab ich bisher auch gedacht. Vorstand ist 1+2 Vorstand + Schriftführer (in meinem Traum) und der Kassenwart ....ist eben für die Kasse . Ich denke das hat was mit der Haftung zu tun, das der Kassenwart sich zum Vorstand dazu zählt. |
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| AW: Satzung Hallo Susy, ich will noch etwas weiter aufklären. In dem von dir zitierten Satzungstext fehlt mir nämlich die Schildungen, worüber der Vorstand eigentlich Beschlüsse fassen darf. Also wofür ist er zuständig. Was darf nur die MV entscheiden und was der Vorstand. Vielleicht gibt es den Absatz ja auch. Die "vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder" dürfen nur ausführen, was vorher von der MV oder dem Vorstand/Hauptausschuss/Entscheidungsgremium oder wie dieser Teil Mitglieder in der Satzung genannt wird beschlossen wurde. Das Vereinsrecht im BGB sieht für die Vereinsbeschlüsse im § 32 BGB grundsätzlich die Mitgliederversammlung vor. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist danach das Gremium, welches die Beschlüsse der MV durchführt (handelt), den Verein nach außen vertritt. Nun ist aber § 32 BGB wegen § 40 BGB abdingbar, d.h. die Satzung kann etwas anderes regeln. Dies ist auch sinnvoll, wenn nicht häufig MV stattfinden sollen. Die meisten Vereine haben daher das Recht der MV Beschlüsse zu treffen in eine anderes Gremium verlangert, welches dann leider häufig aber auch Vorstand genannt wird. Dieser Vorstand besteht dann meistens auch aus den Personen welche als "Vorstand nach § 26 BGB" oder als "vertretungsberechtigt" bezeichnet sind. Es können aber wie in dem hier behandelten virtuellen Verein noch weitere Personen (Vorstandsmitglieder) dazukommen, die nicht vertretungsberechtigt sind. Wichtig ist aber, dass diesem Vorstand außer der Vertretung nach außen ( § 26 BGB) auch die Beschlussfassung für bestimmte Aufgaben übertragen wird. Die Beschlussfasssung über Vereinsangelgenheiten kann in der Satzung auch aufgeteilt werden. Ein Teil kann bei der MV bleiben und der Vorstand ist nur für die restl. Aufgaben zuständig. Manchmal gehen Satzungen sogar soweit, dass darin auch ein erweiterter Vorstand ein "Beirat" ein Ehrenrat (für Vereinsausschlüsse) oder ein Organ mit anderem Namen (Hauptausschuss) vorgesehen ist, welcher auch wieder für bestimmte Aufgaben zuständig ist, so dass es neben der MV 2,3 oder mehr Gremien gibt, welche jeweils in ihrem Bereich Beschlüssen fassen können. Ich hoffe nun kannst du besser schlafen und hast alles verstanden.
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Der wesentliche Unterschied zwischen einem Staat und einem Verein ist, dass man aus dem Verein austreten kann, wenn es unerträglich wird. Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Satzung Puhhhh die Nacht war schon etwas entspannter wie die letzte. Doch eins ist weiterhin für mich nicht klar geworden: ob sich nun § 27 direkt auf § 26 bezieht oder auf den "Gesamtvorstand" und ob wir dem Kassenwart seine Arbeitsgrundlage entziehen, wenn er keine Vertretungsbefugnis hat. Und auch, ob der Kassenwart eigentlich von den Mitgliedern entlastet wird oder von den Kassenprüfern? Ich hoffe das ihr mir nochmal helfen könnt. Vielen Dank für Eure Hilfe |
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| AW: Satzung Zitat:
Du und Dein Traumboy.... § 26 schreibt vor das ein Verein einen Vorstand haben muss § 27 schreibt vor das der Verein durch die Satzung beauftragt ist etwas zu tätigen, und was. und § 28 schreibt vor wie der unter § 26 erträumte Vorstand bei Beschlussfindungen vorzugehen hat. Ich persönlich vertrete die Meinung das Kassenprüfer ein Organ sein sollten damit der Vorstand denen nicht ins "Handwerk" pfuschen kann und verteidige die Einstellung das deren Einflussbereich weitestgehend in der Satzung steht. Die Kassenprüfer schlagen der MV nach ihrer Prüfung die Entlastung oder die nichtentlastung vor, jenachdem wie deren Ergebniss ausfällt. So auch die Vertretungsbefugnisse für den Gesamtvorstand. Diese sollten in der Satzung so beschrieben werden das man im einlesen erkennt wer wofür zuständig ist. Und weil die Kassenprüfer die Geschäftsführung überprüfen können die auch die Geschäftsführung als Entlastung, oder nicht, vorschlagen. In allen Entlastungsfällen sollte mann schriftliche Dokumente erstellen. Meine eigene Frage wurde noch nicht beantwortet, aber ich bin noch immer der Meinung das der im Register eingetragene Vorstand der eigentliche Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist und der Restvorstand, der zum Gesamtvorstand zählt, ohne die Verantwortung der Haftung wie die eingetragenen allerdings nur in seinen eigenen Aufgabengebieten, und der MV gegenüber. Einzig und allein die Prüfer sind ohne Verantwortung, solange die keine berufliche Beziehung zur Finanzbuchhaltung ausüben. Andere Susys träumen aber romantischer, wie du
__________________ gruss vom Junggesellen1 _________________________ Ich bin juristischer Laie und meine Äußerungen können Irreführend sein. |
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| AW: Satzung Lieber Jungeselle Ich danke dir!! Andere Susys träumen aber romantischer, wie du __________________ gruss vom Junggesellen1..........................ich werd mein Möglichstes tun. lieben Gruss susy |
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| AW: Satzung @Junggeselle1, Zitat:
Satz 1 mag ja noch angehen. Aber Satz 2 ?? In § 27 BGB steht doch auch deutlich drin: Wer den Vorstand "bestellt" also wählt. Dann dass die Bestellung widerrufen werden kann (Abwahl) und dass die Satzung dafür Einschränkungen vorsehen kann. Sowie welche anderen Vorschriften des BGB für die Geschäftsführung (im Rahmen der nach § 32 BGB gefaßten Beschlüsse) gelten. Oben hatte ich schon geschrieben, dass statt der Mitgliederversamnlung in der Satzung auch ein anderes Organ für die Beschlussfassung bestimmt werden kann. @Susi, wenn man Kenntnis darüber hätte, was in der Satzung dieses fiktiven Vereins zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes bzw. der Mitlgliederversammlung stehen würde, könnte man auch sehen, wer Die Bechlüsse fassen darf, die der Vorstand auszuführen hat.
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Der wesentliche Unterschied zwischen einem Staat und einem Verein ist, dass man aus dem Verein austreten kann, wenn es unerträglich wird. Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Satzung Hier die Satzung die mir Alpträume bescherrt §5 Die Organe des Vereins 1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung § 6 Der Vorstand 1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende und der Schriftführer/ die Schriftführerin. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Zum erweiterten Vorstand gehört der Kassenwart/die Kassenwartin. Diese/r hat keine Einzelvertretungsbefugnis. 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins unter Berück- sichtigung der Weisungen der Mitgliederversammlung. Er hat insbesondere die satzungsmäßigen Ziele des Vereins aktiv zu verfolgen. 4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. In besonderen Fällen kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandsentschädigung festgesetzt werden. Daneben besteht Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen materiellen Aufwendungen. 5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Es müssen jedoch mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder einschließlich des/der 1. oder 2. Vorsitzenden anwesend sein. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Der Vorstand soll keine Beschlüsse über Ausgaben ohne Anhörung des Kassenführers fassen. 6. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. |
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