Dies ist eine Diskussion zu Rücktritt Vorstandsmitglied innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Rücktritt Vorstandsmitglied In einem fiktiven Kleingartenverein besteht laut Satzung der Vorstand aus: dem ersten, dem zweiten Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt und ist vom 1 Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden je allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten....Der 2. Vorsitzende handelt anstelle des ersten, wenn dieser an der Wahrnehmung verhindert ist. Nun ist - 3 Monate vor der Mitgliederversammlung der 2. Vorsitzende mit sofortiger Wirkung von seinem Posten zurückgetreten. Welche Konsequenzen hat das? Geht das überhaupt, kann der Verein bis zur Hauptversammlung auch mit 3 Vorstandsmitgliedern (und 2 Beisitzern) existieren? Danke für alle Antworten Ogoni Mit Zitat antworten |
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| AW: Rücktritt Vorstandsmitglied Zitat:
Zu beachten ist jedoch, dass der Vorstand keine Beschlüsse fassen kann, wenn er nicht vollzählig besetzt ist. |
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| AW: Rücktritt Vorstandsmitglied Zitat:
das der Vorstand ohne 2. Vorsitzenden (oder nicht vollständige Vorstand) keine Beschlüsse fassen kann erscheint mir etwas seltsam. Sind Beschlüsse nicht oft zur Aufrechterhaltung des Vereins notwendig? Falls die Satzung noch den den Zusatz enthält das z. B. der Kassenwart den 2. Vorsitzenden ersetzen kann, dann wäre das doch wieder OK für eine gültige Beschlussfassung? Was wäre den mit dem Protokoll. Ich meine gelesen zu haben das der zurückgetretene 2. Vorsitzende noch einen Anspruch auf das Protokoll der Vorstandsitzung hat solange er bei Gericht eingetragen ist. Kann das jemand bestätigen? Danke und Gruß, BV |
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| AW: Rücktritt Vorstandsmitglied Hallo Zitat:
Zitat:
Zitat:
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Rücktritt Vorstandsmitglied Zitat:
danke für die Info. Unglaublich was es in einem Verein alles zu berücksichtigen gibt. Angenommen folgendes steht in der Satzung: Leitung und Verwaltung Der 1. und 2. Vorsitzende leiten die Vereinsgeschäfte und vertreten ihn in Einzelvertretung gerichtlich und außergerichtlich. Der 2. Vorsitzende darf sein Vorstandsamt nur dann ausüben, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist, diese Bestimmung hat nur vereinsinterne Wirkung. Der Vorstand,(erweiterter Vorstand) besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden (der 2. Vorsitzende ist außerdem Pressewart und Sozialwart), dem Kassenwart, dem Jugendwart, dem Sportwart, dem Eventorganisator, dem Platzwart und dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt bis zu seiner Neuwahl bestehen. Der Vorstand unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Vorstandssitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden; im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden abgezeichnet wird. Fällt ein Mitglied des Vorstandes vor einer Hauptversammlung weg, so ist der Vorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen. Diese Bestimmung findet auf den 1. Vorsitzenden des Vereins keine Anwendung. Fällt der 2. Vorsitzende weg, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den Kassenwart vertreten. --- Also wäre hier vermutlich eine (machbare?) Doppelfunktion gegeben (Kasse + 2. Vorsitzender), da der 2. Vorsitzende wegen Aufgabe seines Postens bis zur nächsten Versammlung wegfällt. Mit Protokoll war obiges Protokoll gemeint das vom Vorsitzenden abgezeichnet wird. Wobei es so sein dürfte das die Abzeichnung erst bei der nächsten Vorstandsitzung erfolgt. Ein Problem könnte sein, das schon mal der 2. Vorsitzender eine Vorstandsitzung wegen Verhinderung des 1. leidet, das Protokoll aber vom damals nicht anwesenden 1. Vorsitzenden abzeichnet wird. Noch ein Punkt wäre das in einem solchen fiktiven Fall vermutlich nie alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Wären dann Beschlüsse noch überhaupt noch Beschlüsse die möglich sind? Desweiteren würde ich gerne herausfinden was in solchen Fällen vom Vorstand gemacht werden darf. So wie ich das sehe dürfte der Vorstand z. B. auch einen Materialschuppen beschließen der ein z. B. die halben Jahreseinnahmen des Vereins kostet? Oder müßte das auch die Mitgliederversammlung zum Beschluss vorgelegt werden. Aus der Satzung geht keine Höhe hervor die vom Vorstand beschlossen werden kann. Bei einer Eigentümergemeinschaft müßte so etwas immer auf die Jahreshauptversammlung. Kann man nicht irgendwo nachlesen was der Vorstand darf und was nicht bzw. auf die Miedgliederversammlung muss? Meine vielen Fragen sind für ein Forum schon fast unverschämt, dabei hätte ich noch einige, die sich mit der Suchfunktion nicht wirklich klären lassen. Ich denke ich muss noch einiges lesen bis ich für eine Vorstandfunktion Fit bin ![]() Gruß BS |
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| AW: Rücktritt Vorstandsmitglied Zitat:
Zitat:
Dort heißt es einmal: Zitat:
Danach wäre also umgehend ein Ersatzmann zu wählen, denn der 2. Vorsitzende ist nicht als Ausnahme aufgeführt. Bis zur Wahl des Ersatzmannes gilt aber auch: Zitat:
Zitat:
Auch die Protokollfrage ist in der Satzung schlecht geregelt. "Abzeichen" beinhaltet, dass ein anderer (Schriftführer ?) das Protokoll schreibt. Eigentlich sollten der Versammlungsleiter und der Protokollführer unterschreiben. Dass ein nicht anwesender Vorsitzender "abzeichnet" wertet das Protokoll ab.
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| AW: Rücktritt Vorstandsmitglied Zitat:
Daher noch mal die Rückversicherung: Das interpretiere ich jetzt so, dass im Falle von unten genannten Wortlaut eine Beschlussfähigkeit des Vorstandes nur möglich wäre wenn der Vorstand voll besetzt ist und nicht wenn 1 oder 2 Vorstandsmitglieder fehlen? Falls der 2. Vorsitzende zurück getreten ist, wäre an sich eine Beschlussfähigkeit trotz vollständige Anwesenheit des Restvorstandes zumindest zweifelhaft? Angenommener Wortlaut: § 8 Leitung und Verwaltung Der 1. und 2. Vorsitzende leiten die Vereinsgeschäfte und vertreten ihn in Einzelvertretung gerichtlich und außergerichtlich. Der 2. Vorsitzende darf sein Vorstandsamt nur dann ausüben, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist, diese Bestimmung hat nur vereinsinterne Wirkung. Der Vorstand,(erweiterter Vorstand) besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden (der 2. Vorsitzende ist außerdem Pressewart und Sozialwart), dem Kassenwart, dem Jugendwart, dem Sportwart und dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt bis zu seiner Neuwahl bestehen. Der Vorstand unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Vorstandssitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden; im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden abgezeichnet wird. Fällt ein Mitglied des Vorstandes vor einer Hauptversammlung weg, so ist der Vorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen. Diese Bestimmung findet auf den 1. Vorsitzenden des Vereins keine Anwendung. Fällt der 2. Vorsitzende weg, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den Kassenwart vertreten. --- Gruß BV |
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| AW: Rücktritt Vorstandsmitglied Hallo, hat jemand noch eine Idee zu meinem letzten Beitrag oder sind alle in Urlaub? ![]() Gruß, Baumspecht |
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| AW: Rücktritt Vorstandsmitglied Die Frage ist doch von Spezi-3 bereits beantwortet worden: Der Schatzmeister vertritt den 2. Vorsitzenden. Damit ist der Vorstand beschlussfähig. |
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| AW: Rücktritt Vorstandsmitglied Zitat:
Eine Folgefrage wäre dann noch ob eine Eintragung bzw, Austragung bei Gericht notwendig wäre darüber das der 2. Vorsitzende sein Amt nieder gelegt hat? Danke und Gruß, |
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