Dies ist eine Diskussion zu Rücktritt von Revisoren innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| AW: Rücktritt von Revisoren Was sagt die Satzung zu den Aufgaben der Revisoren? Wie umfangreich ist die Revision? Ich würde keine MV einberufen nur wegen der Revisionskomission. Dann fällt eben auf der nächsten MV die Entlastung weg und wird dann in der übernächsten mit erledigt. So geschehen bei uns. keine Revision für Kasse 2010, keine Entlastung für 2010, im nächsten Jahr dafür dann eben doppelt. Aber, es ist abhängig von der Satzung und den sich daraus ergebenden Notwendigkeiten.
__________________ == == == == == == == == == == == == == == == == == Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder! MfG Erbsenzähler Bitte keine Diskussion per PN |
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| AW: Rücktritt von Revisoren Zitat: Da der obere Fall prinzipiell zwei Szenarien darstellt (ein Revisor bleibt tätig / kein Revisor bleibt tätig), würde sich natürlich auch die Frage stellen inwieweit Revior Z alleine für den Verein X die Revision übernehmen könnte. |
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| AW: Rücktritt von Revisoren Zitat:
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| AW: Rücktritt von Revisoren Hallo, wenn ich mir die Liste der Schreiber hier so ansehe... ![]() Grundsätzlich sollte man die Aufgabe der Revisoren, Kassenprüfer usw. nicht unterschätzen. Weniger unter zwingend rechtlichen Gesichtspunkten (die ja die Satzung frei gestalten kann), mehr unter tatsächlichen. Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Mir scheint es schon nicht empfehlenswert, einen Vorstand, Kassenwart usw. ohne Kontrolle ein Jahr lang allein laufen zu lassen. Da braucht es gar keine bösen Absichten, damit es irgendwann zu Problemen, Konflikten usw. führt. Deshalb sollte m. E. jede Satzung eine funktionsfähige und effektive Kassenprüfung vorsehen und ein Verein dann, wenn eine Kassenprüfung von der Satzung vorgesehen ist, diese auch praktizieren. Es hängt natürlich immer vom Einzelfall ab, ob es sich lohnt, nur für die Neuwahl von Kassenprüfern eine MV zu berufen. Meist finden sich aber doch auch andere Themen, die man besprechen kann. Und selbst wenn die Berufung einer MV überhaupt nicht in Frage kommt, sollte man sich mindestens mit einer Krücke helfen, d. h. der Vorstand (z. B. auf Vorschlag der scheidenden Kassenprüfer) kommissarisch Kassenprüfer bestellen. Dabei geht es, um es zu wiederholen, nicht darum, den rechtlichen Mangel zu beseitigen, sondern darum, im eigenen Interesse (des Vorstands, des Vereins) überhaupt irgendeine Kontrolle der Wirtschaftsführung sicherzustellen. Speziell in diesem Fall Zitat:
Deshalb wäre hier von Satzungs wegen unverzügliche Berufung einer MV zwecks eine Bestellung eines zweiten Revisors geboten (vgl. § 36 BGB). Wenn der Vorstand dies nicht erledigt, verletzt er seine Pflichten UND ist obendrein auch noch dafür verantwortlich, dass er nicht ordnungsgemäß kontrolliert wird, wodurch in besonderer Weise "böses Blut" geschaffen werden kann. Zitat:
Viele Grüße Soliton |
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| AW: Rücktritt von Revisoren Hallo, zunächst einmal vielen Dank für alle bisherigen Kommentare. Die vereinfachen die Einschätzung doch deutlich. Mir stellt sich insbesondere noch die Frage wie es angesichts einer regulären Mitgliederversammlung aussieht. Im fiktiven Fall würde es sich um einen deutschlandweiten Verein handeln, der nur ausgesprochen schwierig Mitgliederversammlungen einberufen kann, zumal es eine Frist von mindestens vier Wochen gäbe (würde bedeuten, dass eine außerordentliche Mitgliederversammlung viel näher an die reguläre heranrücken würde). Eine kommissarische Revision, die natürlich auf Empfehlung der bisherigen Revision einberufen würde, würde dahingegen eine wesentlich einfachere Lösung sein, auch da sie unmittelbar tätig werden könnte und keine weitere vier Wochen auf ein Zustandekommen warten müsste. Wenn ich es richtig sehe, wäre diese kommissarische Revision und somit auch der Vorstand also von dem Vertrauen der Mitgliederversammlung abhängig. Ist das so richtig? Vielen Dank schon einmal auch für die weitere Beantwortung der Fragen. |
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| AW: Rücktritt von Revisoren Es gibt zwei Gesichtspunkte. Einmal die Sichtweise des Vorstandes welcher nicht unbedingt den Anspruch auf eine "übergründliche" Prüfung haben muß, aber Wert auf seine Entlastung legen könnte und andererseits die Sichtweise der Mitglieder wie sie Solitons betont, welche Wert auf eine ausreichende Kontrolle legen. Die bisherigen Revisoren können kommisarische Revisoren nur vorschlagen, ernennen könnte sie allenfalls der Vorstand, was natürlich einen gewissen Beigeschmack hätte. Satzungsgemäß wäre diese Ernennung natürlich nicht, die MV kann sie ablehnen und wegen dieses Grundes ganz allgemein die Entlastung verweigern. Es ist also richtig: Zitat:
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Rücktritt von Revisoren Ich wollte mit meiner Frage#2 nach dem Umfang der Revision, noch eine andere Möglichkeit ansprechen, die wir schon einmal diskutiert hatten. Man könnte auch die MV nach der Wahl der neuen Revisoren unterbrechen und die Revision in der Versammlungspause machen. Kommt aber halt auf den Umfang an.
__________________ == == == == == == == == == == == == == == == == == Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder! MfG Erbsenzähler Bitte keine Diskussion per PN |
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| AW: Rücktritt von Revisoren Ich wollte oben darauf aufmerksam machen, dass sowohl Vorstand, als auch Mitglieder Interesse an einer Revision haben. Ich sehe hier - bei einem redlichen Vorstand - keine gegensätzlichen, sondern gleichlaufende Interessen. Letztlich geht es dann, wenn man keine perfekte Lösung finden (also nicht sofort neue Revisoren satzungsgemäß bestellen) kann, immer (nur) um das kleinere Übel bzw. die nächstbeste Lösung. Darauf zielen meine Vorschläge ab. Zum "Übel" gehört hier der Beigeschmack - andererseits kann ein Vorstand, der alles Zumutbare unternimmt, für eine Revision zu sorgen, diesen Beigeschmack an sich abperlen lassen. Aus meiner Sicht muss der Beigeschmack im Grunde nicht einmal entstehen, solange der Vorstand seinerseits nur völlig klarstellt, dass die von ihm bestellten Revisoren "Notrevisoren" sind und eben NICHT eine Revision durch satzungsmäßig bestellte Revisoren ersetzen oder verkürzen sollen. Es geht lediglich darum, eine aktuelle Kontrolllücke so gut wie möglich zu überbrücken - nicht darum, dauerhaft die Satzung zu übergehen. Eine satzungsmäßige Revision sollte und muss so bald wie möglich nachgeholt werden. Zitat:
Ihren Zweck, auch denjenigen Mitgliedern ein gutes Gefühl zu geben, die dem Vorstand nicht sowieso schon blind vertrauen, kann eine Revision zwischen Tür und Angel in keinem der beiden Fälle erfüllen. Daran sollte m. E. schon im eigenen Interesse kein gewählter Revisor mitwirken. Wenn man hingegen die Revision als bloße Formalität ansieht, mag der Vorstand / Verein sich rechtlich damit aus der Affäre ziehen können, indem er der Satzung formal gehorcht. Nicht ganz unbeachtlich ist dabei das Risiko, das die Revisoren übernehmen. @Erbsenzähler: Ich unterstelle Dir nicht, dass Du eine pro-forma-Revision gutheißen wolltest oder würdest; Du schriebst ja selbst, dass es auf den Umfang ankomme. Mein Punkt hier ist der, daß ich auch bei geringem Umfang (und somit trotz objektiv gegebener Möglichkeit, eine vollständige Prüfung durchzuführen) davon abrate. Viele Grüße Soliton |
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| AW: Rücktritt von Revisoren Hallo, vielen Dank noch einmal für die weiteren Kommentare und Antworten. Ich glaube festhalten kann man, dass eine vernünftige Revision sowohl im Interesse eines Vorstands als auch der Mitglieder sein sollte, da scheint es mir bislang keine Kontroversen hier zu geben. Nehmen wir nun weiter an, dass der Zeitplan es nicht ermöglicht vor der ohnehin anstehenden regulären Mitgliederversammlung noch eine außerordentliche zusätzlich durchzuführen. Da es sowohl im Interesse der Mitglieder als auch des Vorstands wäre, die Revision aber nicht unbesetzt zu lassen, wäre es also Ziel möglichst unabhängig eine kommissarische Revision einzuberufen, auf Empfehlung von Mitgliedern und den bisherigen Revisoren. Könnte diese nicht im Vorfeld einer regulären Mitgliederversammlung bereits prüfen, auf der Mitgliederversammlung dann als ordentliche Revision nachgewählt werden (ist das dann noch notwendig?), ihre Ergebnisse vorstellen und im Anschluss daran die reguläre Mitgliederversammlung durchführen inkl. der Wahl neuer Revisoren und eines neuen Vorstands? In meinen Augen würde dies bedeuten, dass die kommissarisch eingesetzte Revision vorübergehend schon im Vorfeld der Mitgliederversammlung tätig wäre, ihre Legitimation durch eine Mitgliederversammlung erhielte und dementsprechend auch nicht zwischen Tür und Angel überprüfen müsste. Dann noch eine weitere Frage: Es wurde gesagt, dass allenfalls der Vorstand eine kommissarische Revision einberufen könnte. Ist dies trotz einer möglichen aber nicht unbedingt vorhandenen Interessenskolliion so oder ist das rechtlich in irgendeiner Weise sogar verboten? Schöne Grüße TOBALD |
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