Dies ist eine Diskussion zu Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes möglich ?? innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes möglich ?? gesetzt den Fall, es existiert ein eingetragener Verein, lt. Satzung sind 3 Vorstände bei Gericht eingetragen. Wenn jetzt einer oder Zweie der Vorstände zurück träten, ohne das unmittelbar Neue zu Verfügung ständen, wäre der Verein dann "automatisch" aufgelöst? Könnte diese Zurückgetretenen ihre Eintragung beim AG so einfach löschen lassen?, oder ist gleichzeitig zwingend eine Neueintragung notwendig? Gruß kbn |
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| AW: Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes möglich ?? Hallo, durch den grundsätzlich jederzeit möglichen Rücktritt von Vorstandsmitgliedern ist der Verein nicht "automatisch" aufgelöst - auch dann nicht, wenn nicht unmittelbar Ersatzvorstandsmitglieder eingetragen werden können. Der verbliebene "Rest"-Vorstand ist allerdings beschlussunfähig und der Verein möglicherweise, je nach den Satzungsbestimmungen zur Vertretung des Vereines, auch handlungsunfähig. Wegen der damit verbundenen höheren Haftungsrisiken sollte der "Rest"-Vorstand im eigenen Interesse dafür sorgen, dass der Vorstand schnellstens wieder vervollzähligt wird. Die Zurückgetretenen können die Löschung ihrer Eintragung beim Vereinsregister nicht selber durchsetzen. Zuständig für Anmeldungen zur Eintragung in das Vereinsregister ist der Vorstand. Die Zurückgetretenen können aber das Vereinsregister formlos von ihrem Rücktritt in Kenntnis setzen. Dieses wird dann den Vorstand des Vereines, ggf. unter Androhung von Zwangsgeld (etwa 500 Euro), zur Befolgung ihrer Meldepflicht anhalten. Zwangsgelder sind von den Betroffenen persönlich zu zahlen - nicht vom Verein! Ist der Verein längere Zeit ohne vollzähligen Vorstand und kann dieser Zustand auch nicht geändert werden, dann wäre es an der Zeit, über eine Auflösung des Vereines nachzudenken. JotEs |
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| AW: Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes möglich ?? Hallo JotEs, danke für die schnelle Auskunft, aber wie ist in solchen Fällen denn die Verantwortlichkeit geregelt? Wenn der Geschäftsführer z.B. mitten im Geschäftsjahr zurück treten würde, ist er ja nicht entlastet. Ist er dann für Vorgänge, die nach seinem Rücktritt passieren, noch verantwortlich zu machen ?? Gruß kbn |
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| AW: Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes möglich ?? Hallo, grundsätzlich gilt: Wer sein Amt niederlegt, kann für Vorgänge und Umstände, die erst nach dem Rücktritt eintreten, keinesfalls mehr verantwortlich gemacht werden. Tritt man allerdings "zur Unzeit" zurück, also etwa fristlos, dann ist man ersatzpflichtig für den Schaden, der dem Verein aufgund des unzeitigen Rücktrittes entsteht. Ein unzeitiger Rücktritt kann dadurch vermieden werden, dass man seinen Rücktritt mit einer hinreichend langen Frist erklärt. Die Frist ist hinreichend lang, wenn sie es dem Verein ermöglicht, die durch den Rücktrittswiligen bearbeiteten Angelegenheiten anderweitig zu erledigen, also etwa eine andere Person zum Vorstandsmitglied zu bestellen. Die Entlastung wird immer wieder überbewertet, denn sie wirkt nur für solche Vorgänge und Umstände, die dem Entlastungsorgan zum Zeitpunkt der Erteilung bekannt waren. Wer also einen solchen Umstand verheimlicht und daraufhin entlastet wird, der kann für den verheimlichten Umstand trotz Entlastung weiterhin zur Verantwortung gezogen werden. Im Übrigen lässt es sich auch ohne Entlastung gut leben, sofern man nichts "angestellt" hat. Nur der, dem etwas vorgeworfen werden kann, ist auf die Gnade des Vereines in Form der Entlastung (i.e. Verzicht auf Schadensersatzansprüche) tatsächlich angewiesen. JotEs |
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| AW: Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes möglich ?? Hallo JotEs, danke für die wirklich informativen und sachlichen Beiträge. Das hilft mir weiter. Gruß kbn |
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| AW: Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes möglich ?? Man stelle sich vor, die Geschichte ginge weiter, von den 3 Vorständen des besagten eingetragenen Vereins wären 2 zurück getreten. Es gäbe jetzt nur noch einen. Lt. Satzung sind aber zwecks Vertretung der Vereinsinteressen nach innen und außen 2 Vorstände notwendig, also wäre der Verein zunächst mal handlungsunfähig, richtig? In dieser Situation träte jetzt auch noch der Webmaster zurück, die Präsentation im Internet "hängt" etwas. Wenn jetzt der verbleibende Vorstand beim Provider einen neuen Webmaster ohne Zustimmung des Alten etablieren will, braucht er aber doch eigentlich 2 Vorstands-Unterschriften, richtig? Es handelt sich ja um die Vereinshomepage, nicht um eine Private. Angenommen, der einzige verbleibende Vorstand zieht diesen Wechsel trotzdem alleine durch, außerhalb der Legalität. Was wäre jetzt zu tun, ist das ein Straftatbestand?, oder interessiert das die Justiz gar nicht? Wie könnte man ihm beikommen? Gruß kbn |
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