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Rücktritt des Vereinsvorstands

Dies ist eine Diskussion zu Rücktritt des Vereinsvorstands innerhalb des Forums Vereinsrecht

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Alt 21.04.2012, 11:29
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Question Rücktritt des Vereinsvorstands

Angenommen, bei einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung will der Vorstand den Antrag zum Ausschluss eines Mitglieds stellen - steht nicht auf der Tagesordnung - , erhält aber nicht die lt. Satzung erforderliche 2/3-Mehrheit der Anwesenden. Daraufhin erklärt der gesamte Vorstand spontan seinen sofortigen Rücktritt!
Fragen:
1) Kann die Versammlung trotzdem weitergehen, wenn lt. Satzung der 1. oder 2. Vorsitzende die Versammlung leitet? Wer wäre dann Versammlungsleiter, oder muss die Versammlung sofort beendet werden?
2) Kann die Versammlung unterbrochen und an einem von den anwesenden Mitgliedern mehrheitlich vereinbarten Termin weitergeführt werden? Von wem?
3) Ist der "alte" Vorstand automatisch kommissarisch bis zu Neuwahlen tätig, wenn die Satzung nichts dazu hergibt?
4) Angenommen, der alte Vorstand sähe sich selbst als kommissarisch tätig an, könnte er dann den vereinbarten Termin zur Fortsetzung der Versammlung eigenmächtig verschieben und zu einem späteren Termin einladen?
5) Wenn der Verein tatsächlich ohne Vorstand wäre, wer müsste dann zu der Mitgliederversammlung und Neuwahlen einladen?
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  #2 (permalink)  
Alt 21.04.2012, 12:55
V.I.P.
 
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AW: Rücktritt des Vereinsvorstands

Zitat:
1) Kann die Versammlung trotzdem weitergehen, wenn lt. Satzung der 1. oder 2. Vorsitzende die Versammlung leitet? Wer wäre dann Versammlungsleiter, oder muss die Versammlung sofort beendet werden?
Die Versammlung kann ein Vereinsmitglied als Versammlungsleiter wählen und die restl. Punkte der Tagesordnung abhandeln.

Eine Diskussion über die weiteren Maßnahmen ist möglich, es können aber keine Sachbeschlüsse gefaßt werden. Geschäftsordnungsbeschlüsse wie Vertagung, Beratungspause usw. sind möglich.

Wichtig ist die Protokollführung. Wenn diese in den Händen es zurückgetretenen Vorstandes lag, sollte auch ein Protokollführer gewählt werden, welcher auch den vorherigen Ablauf mit dem Rücktritt und der Wahl des Versammölungsleiters und Protokollführers festhält.

Zitat:
2) Kann die Versammlung unterbrochen und an einem von den anwesenden Mitgliedern mehrheitlich vereinbarten Termin weitergeführt werden? Von wem?
JA, der gewählte Versammlungsleiter kann das vorschlagen und es kann so beschlossen werden. An der Fortsetzungsversammlung dürfen aber nur die Mitglieder teilnehmen, welche an der unterbrochenen Versammlung anwesend waren. Teilnehmerliste ist notwendig.

Zitat:
3) Ist der "alte" Vorstand automatisch kommissarisch bis zu Neuwahlen tätig, wenn die Satzung nichts dazu hergibt?
NEIN, mit dem Rücktritt endet das Amt.
(Aber lies mal über Rücktritt zur Unzeit, der dürfte gegeben sein).

Ein noch im Vereinsregister eingetragenes Vorstandsmitglied darf (wenn kein amtierender Vorstand zur Verfügung steht), eine neue MV einberufen, aber nur zu dem einzigen TOP: Wahl des Vorstandes.

4
Zitat:
) Angenommen, der alte Vorstand sähe sich selbst als kommissarisch tätig an, könnte er dann den vereinbarten Termin zur Fortsetzung der Versammlung eigenmächtig verschieben und zu einem späteren Termin einladen?
a) Verschieben: NEIN, da es die Fortsetzung der alten Versammlung wäre.
b) andere Versammlung: siehe bei 3.)

Zitat:
5) Wenn der Verein tatsächlich ohne Vorstand wäre, wer müsste dann zu der Mitgliederversammlung und Neuwahlen einladen?
Wenn kein im Vereinsregister eingetragenes Vorstandsmitglieder bereit ist, wie in 3. geschildert zu verfahren, muß beim Vereinsregister ein Notvorstand beantragt werden.
Auch dieser erhält nur den Auftrag eine MV einzuberufen um einen Vorstand wählen zu lassen.
Man kann dazu selbst ein geeignetes Mitglied vorschlagen, welches Zugriff auf die Mitgliederliste haben sollte.
__________________
Mit Gruß Spezi-3
Der wesentliche Unterschied zwischen einem Staat und einem Verein ist, dass man aus dem Verein austreten kann, wenn es unerträglich wird.

Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke.
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  #3 (permalink)  
Alt 21.04.2012, 13:51
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AW: Rücktritt des Vereinsvorstands

Erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort.
Nachfrage: Verstehe ich es richtig, dass der "alte" Vorstand die Geschäfte eben nicht mehr führt, d. h. z. B. auch nicht mehr mit dem "Siegel" des Vereins (z. B. bei E-Mails) agieren darf, wie zu Vorstandssitzungen einladen...
Da bei der unterbrochenen Versammlung kein anderer Leiter bestimmt wurde, gilt also die Weiterführung zum vereinbarten Termin. Dazu bedarf es also keiner extra Einladung!?
Und auf der Einladung zu der weiteren AOMV durch den 1. Vors. dürfte auch kein anderer Antrag stehen als die Neuwahlen!?
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  #4 (permalink)  
Alt 21.04.2012, 14:18
V.I.P.
 
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AW: Rücktritt des Vereinsvorstands

ERstmal wenn der Rücktritt per sofort erfolgt ist, dann hat der Vorstand kein Amt mehr, er darf höchstens die Übergabe vorbereiten. Da es aber noch keinen Nachfolger gibt, bleibt nur das Zusammenstellen der Vereinsdokumente usw.

Zitat:
Da bei der unterbrochenen Versammlung kein anderer Leiter bestimmt wurde, gilt also die Weiterführung zum vereinbarten Termin. Dazu bedarf es also keiner extra Einladung!?
Und auf der Einladung zu der weiteren AOMV durch den 1. Vors. dürfte auch kein anderer Antrag stehen als die Neuwahlen!?
Also ist schon was passiert.
Wie ist es zum "vereinbarten Termin" gekommen ? Gab es eine Unterbrechung oder einen Abbruch ?
Wieso weitere AOMV ? Es gilt Ziffer 3 letzter Absatz oben.
Ein ausgeschiedenes vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied darf die MV NUR zur Wahl eines Vorstandes einberufen. (zählt als Geschäftsführung OHNE Auftrag.) Das Vereinsregister will dadurch die Einsetzung eines Notvorstandes vermeiden.
In der fortgestetzten Versammlung sollte unbedingt ein anderes Mitglied zum Versammlungsleiter gewählt werden. Dieses Recht des alten Vorsitzenden/Vorstandes gilt nach dem Rücktritt nicht mehr.
__________________
Mit Gruß Spezi-3
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  #5 (permalink)  
Alt 22.04.2012, 15:01
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AW: Rücktritt des Vereinsvorstands

Nochmals ganz großen Dank an spezi-3!!!
Ja, es stimmt. Es gab bereits die AOMV; sie wurde unterbrochen. Ein normales Vereinsmitglied hat den Vorschlag gemacht, die Versammlung nur zu unterbrechen, nicht zu beenden. Daraufhin wurde ein Termin (eine Woche später) ausgeguckt und von allen Anwesenden zustimmend bestätigt!
Nun wurde dieser Termin eigenmächtig von dem sich als kommissarisch im Amt verstehenden 1. Vorsitzenden auf zwei Wochen später verschoben, und er hat eine erneute Einladung zu einer AOMV (gemeint ist die Fortsetzung)geschickt, um die restlichen TOP zu bearbeiten.
Zusätzlich hat er eine Einladung zu einer weiteren AOMV geschickt, die direkt im Anschluss stattfinden soll, mit dem TOP: Wahl des Vorstands und einem weiteren TOP: Antrag auf Teilnahme zweier Personen (Angestellte, aber nicht Mitglieder des Vereins).

Geändert von isabelle_52 (22.04.2012 um 15:02 Uhr). Grund: zu persönliche Äußerung
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  #6 (permalink)  
Alt 24.04.2012, 13:58
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AW: Rücktritt des Vereinsvorstands

Spezi, da habe ich ein paar Nachfragen. Einiges an Deinen Ausführungen ist mir neu bzw. überrascht mich. Es kann aber sein, dass sich in den letzten Jahren die Rechtsprechung in diesen Punkten fortentwickelt hat, ich bin da nicht auf dem laufenden.

Zitat:
Zitat von Spezi-3 Beitrag anzeigen
An der Fortsetzungsversammlung dürfen aber nur die Mitglieder teilnehmen, welche an der unterbrochenen Versammlung anwesend waren. Teilnehmerliste ist notwendig.
Woraus ergibt sich das? Wieso sollen nicht auch andere Mitglieder teilnehmen können - die hätten ja an der ursprünglichen Versammlung auch noch teilnehmen können.

Zitat:
Zitat von Spezi-3 Beitrag anzeigen
Ein noch im Vereinsregister eingetragenes Vorstandsmitglied darf (wenn kein amtierender Vorstand zur Verfügung steht), eine neue MV einberufen, aber nur zu dem einzigen TOP: Wahl des Vorstandes.
Meinst Du "darf" im Sinne von "erlaubt sein" oder im Sinne von "können"? Soweit ich weiß, KANN er nach der von mir gerne kritisierten Rechtsprechung zu einer MV mit beliebigen TOPen berufen - dass er es nicht darf, stimmt zwar, hat aber auf die Beschlussfähigkeit keinen Einfluss.

Oder wird neuerdings eine Beschränkung des Könnens auf den einen TOP von der Rechtsprechung auch so gesehen? Würde ein Registervorstand zu anderen TOPs einladen, könnte darüber nicht wirksam beschlossen werden?

Zitat:
Zitat von Spezi-3 Beitrag anzeigen
a) Verschieben: NEIN, da es die Fortsetzung der alten Versammlung wäre.
Wenn man der Rechtssprechung folgt und dem Registervorstand ein Recht zur Berufung von MVen gibt, dann muss man ihm auch das Recht geben, eine MV wieder abzusagen. Das hängt aber mit meiner vorangegangenen Frage zusammen: Wenn es so ist, dass der Registervorstand nur zur Neuwahl einladen darf, dann darf er eine MV, die sich mit anderen TOPs beschäftigt, auch nicht absagen.
__________________
"Maßnahme der Entnahme des Bären aus der Natur" (Bayer. VGH zum Abschuss des Problembären Bruno)
"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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  #7 (permalink)  
Alt 24.04.2012, 14:01
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AW: Rücktritt des Vereinsvorstands

Zitat:
Zitat von Spezi-3 Beitrag anzeigen
Ein ausgeschiedenes vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied darf die MV NUR zur Wahl eines Vorstandes einberufen. (zählt als Geschäftsführung OHNE Auftrag.)
Siehe oben - meinst Du "darf" im Sinne von "Pflicht gegenüber dem Verein" oder "darf" im Sinne von "können"?

Wenn sich die Rechtsprechung in dne letzten drei Jahren nicht erheblich geändetr hat in diesem Punkt, würde ich denken, dass der Registervorstand zu einer MV mit beliebigenm TOPen einladen KANN (= die MV ist beschlußfähig); dass er es dem Verein gegenüber nicht DARF ist eine Frage, die sich auf etwaige Schadensersatzansprüche des Vereins auswirkt, aber nicht auf die Wirksamkeit der Beschlüsse.

Oder meinst Du das anders oder hat sich die Rechtsprechung geändert?
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  #8 (permalink)  
Alt 24.04.2012, 14:09
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AW: Rücktritt des Vereinsvorstands

Zitat:
Zitat von isabelle_52 Beitrag anzeigen
Nun wurde dieser Termin eigenmächtig von dem sich als kommissarisch im Amt verstehenden 1. Vorsitzenden auf zwei Wochen später verschoben, und er hat eine erneute Einladung zu einer AOMV (gemeint ist die Fortsetzung)geschickt, um die restlichen TOP zu bearbeiten.
Unabhängig davon, ob Spezi-3 mit seiner Einschätzung im vollem Umfang recht hat oder nicht, ist es hier nicht zu empfehlen, den ursprünglichen Termin durchzuführen, nachdem der 1. Vorsitzende ihn verlegt hat.

Selbst wenn der 1. Vorsitzende nicht befugt sein sollte, den Termin zu verlegen, besteht die Gefahr, dass genügend Mitglieder davon ausgehen und kraft Rechtsscheins davon ausgehen durften, dass der Termin wirksam verlegt wurde, und somit der ursprüngliche Termin einen nachträglichen Ladungsmangel erfährt. Wenn sich also nicht alle einig sind, sollte man die Terminverlegung eher akzeptieren.

Wobei natürlich das Argument entsprechend auch für das neue Datum gilt.

Wenn die noch nicht abgehandekten TOP den Aufschub dulden, ist es am besten, einen neuen Vorstand zu wählen (auf der vom 1. Vorsitzenden dafür berufenen MV) und diesen neuen Vorstand anschließend eine MV mit den noch nicht abgehandelten TOPen berufen zu lassen.

Zitat:
Zitat von isabelle_52 Beitrag anzeigen
Zusätzlich hat er eine Einladung zu einer weiteren AOMV geschickt, die direkt im Anschluss stattfinden soll, mit dem TOP: Wahl des Vorstands und einem weiteren TOP: Antrag auf Teilnahme zweier Personen (Angestellte, aber nicht Mitglieder des Vereins).
Aus meiner Sicht bestehen dagegen keine Bedenken.
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"Maßnahme der Entnahme des Bären aus der Natur" (Bayer. VGH zum Abschuss des Problembären Bruno)
"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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  #9 (permalink)  
Alt 27.04.2012, 12:39
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AW: Rücktritt des Vereinsvorstands

Zitat: Wenn man der Rechtssprechung folgt und dem Registervorstand ein Recht zur Berufung von MVen gibt, dann muss man ihm auch das Recht geben, eine MV wieder abzusagen. Das hängt aber mit meiner vorangegangenen Frage zusammen: Wenn es so ist, dass der Registervorstand nur zur Neuwahl einladen darf, dann darf er eine MV, die sich mit anderen TOPs beschäftigt, auch nicht absagen.[/QUOTE]

Frage: Hieße das dann, dass die unterbrochene Versammlung gar nicht mehr fortgesetzt werden müsste? Was ist mit den noch nicht behandelten TOP (Anträge!)?

Geändert von isabelle_52 (27.04.2012 um 12:41 Uhr). Grund: Zitat war nicht erkennbar.
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  #10 (permalink)  
Alt 27.04.2012, 20:28
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AW: Rücktritt des Vereinsvorstands

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Zitat von isabelle_52 Beitrag anzeigen
Frage: Hieße das dann, dass die unterbrochene Versammlung gar nicht mehr fortgesetzt werden müsste? Was ist mit den noch nicht behandelten TOP (Anträge!)?
Unter welcher Voraussetzung? Fortgesetzt werden muss oder fortgesetzt werden darf?
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