Dies ist eine Diskussion zu Rücktritt des Vereinsvorstands innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Fragen: 1) Kann die Versammlung trotzdem weitergehen, wenn lt. Satzung der 1. oder 2. Vorsitzende die Versammlung leitet? Wer wäre dann Versammlungsleiter, oder muss die Versammlung sofort beendet werden? 2) Kann die Versammlung unterbrochen und an einem von den anwesenden Mitgliedern mehrheitlich vereinbarten Termin weitergeführt werden? Von wem? 3) Ist der "alte" Vorstand automatisch kommissarisch bis zu Neuwahlen tätig, wenn die Satzung nichts dazu hergibt? 4) Angenommen, der alte Vorstand sähe sich selbst als kommissarisch tätig an, könnte er dann den vereinbarten Termin zur Fortsetzung der Versammlung eigenmächtig verschieben und zu einem späteren Termin einladen? 5) Wenn der Verein tatsächlich ohne Vorstand wäre, wer müsste dann zu der Mitgliederversammlung und Neuwahlen einladen? |
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| AW: Rücktritt des Vereinsvorstands Zitat:
Eine Diskussion über die weiteren Maßnahmen ist möglich, es können aber keine Sachbeschlüsse gefaßt werden. Geschäftsordnungsbeschlüsse wie Vertagung, Beratungspause usw. sind möglich. Wichtig ist die Protokollführung. Wenn diese in den Händen es zurückgetretenen Vorstandes lag, sollte auch ein Protokollführer gewählt werden, welcher auch den vorherigen Ablauf mit dem Rücktritt und der Wahl des Versammölungsleiters und Protokollführers festhält. Zitat:
Zitat:
(Aber lies mal über Rücktritt zur Unzeit, der dürfte gegeben sein). Ein noch im Vereinsregister eingetragenes Vorstandsmitglied darf (wenn kein amtierender Vorstand zur Verfügung steht), eine neue MV einberufen, aber nur zu dem einzigen TOP: Wahl des Vorstandes. 4 Zitat:
b) andere Versammlung: siehe bei 3.) Zitat:
Auch dieser erhält nur den Auftrag eine MV einzuberufen um einen Vorstand wählen zu lassen. Man kann dazu selbst ein geeignetes Mitglied vorschlagen, welches Zugriff auf die Mitgliederliste haben sollte.
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Der wesentliche Unterschied zwischen einem Staat und einem Verein ist, dass man aus dem Verein austreten kann, wenn es unerträglich wird. Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Rücktritt des Vereinsvorstands Erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort. Nachfrage: Verstehe ich es richtig, dass der "alte" Vorstand die Geschäfte eben nicht mehr führt, d. h. z. B. auch nicht mehr mit dem "Siegel" des Vereins (z. B. bei E-Mails) agieren darf, wie zu Vorstandssitzungen einladen... Da bei der unterbrochenen Versammlung kein anderer Leiter bestimmt wurde, gilt also die Weiterführung zum vereinbarten Termin. Dazu bedarf es also keiner extra Einladung!? Und auf der Einladung zu der weiteren AOMV durch den 1. Vors. dürfte auch kein anderer Antrag stehen als die Neuwahlen!? |
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| AW: Rücktritt des Vereinsvorstands ERstmal wenn der Rücktritt per sofort erfolgt ist, dann hat der Vorstand kein Amt mehr, er darf höchstens die Übergabe vorbereiten. Da es aber noch keinen Nachfolger gibt, bleibt nur das Zusammenstellen der Vereinsdokumente usw. Zitat:
Wie ist es zum "vereinbarten Termin" gekommen ? Gab es eine Unterbrechung oder einen Abbruch ? Wieso weitere AOMV ? Es gilt Ziffer 3 letzter Absatz oben. Ein ausgeschiedenes vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied darf die MV NUR zur Wahl eines Vorstandes einberufen. (zählt als Geschäftsführung OHNE Auftrag.) Das Vereinsregister will dadurch die Einsetzung eines Notvorstandes vermeiden. In der fortgestetzten Versammlung sollte unbedingt ein anderes Mitglied zum Versammlungsleiter gewählt werden. Dieses Recht des alten Vorsitzenden/Vorstandes gilt nach dem Rücktritt nicht mehr.
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Der wesentliche Unterschied zwischen einem Staat und einem Verein ist, dass man aus dem Verein austreten kann, wenn es unerträglich wird. Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Rücktritt des Vereinsvorstands Nochmals ganz großen Dank an spezi-3!!! Ja, es stimmt. Es gab bereits die AOMV; sie wurde unterbrochen. Ein normales Vereinsmitglied hat den Vorschlag gemacht, die Versammlung nur zu unterbrechen, nicht zu beenden. Daraufhin wurde ein Termin (eine Woche später) ausgeguckt und von allen Anwesenden zustimmend bestätigt! Nun wurde dieser Termin eigenmächtig von dem sich als kommissarisch im Amt verstehenden 1. Vorsitzenden auf zwei Wochen später verschoben, und er hat eine erneute Einladung zu einer AOMV (gemeint ist die Fortsetzung)geschickt, um die restlichen TOP zu bearbeiten. Zusätzlich hat er eine Einladung zu einer weiteren AOMV geschickt, die direkt im Anschluss stattfinden soll, mit dem TOP: Wahl des Vorstands und einem weiteren TOP: Antrag auf Teilnahme zweier Personen (Angestellte, aber nicht Mitglieder des Vereins). Geändert von isabelle_52 (22.04.2012 um 15:02 Uhr). Grund: zu persönliche Äußerung |
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| AW: Rücktritt des Vereinsvorstands Spezi, da habe ich ein paar Nachfragen. Einiges an Deinen Ausführungen ist mir neu bzw. überrascht mich. Es kann aber sein, dass sich in den letzten Jahren die Rechtsprechung in diesen Punkten fortentwickelt hat, ich bin da nicht auf dem laufenden. Zitat:
Zitat:
Oder wird neuerdings eine Beschränkung des Könnens auf den einen TOP von der Rechtsprechung auch so gesehen? Würde ein Registervorstand zu anderen TOPs einladen, könnte darüber nicht wirksam beschlossen werden? Wenn man der Rechtssprechung folgt und dem Registervorstand ein Recht zur Berufung von MVen gibt, dann muss man ihm auch das Recht geben, eine MV wieder abzusagen. Das hängt aber mit meiner vorangegangenen Frage zusammen: Wenn es so ist, dass der Registervorstand nur zur Neuwahl einladen darf, dann darf er eine MV, die sich mit anderen TOPs beschäftigt, auch nicht absagen.
__________________ "Maßnahme der Entnahme des Bären aus der Natur" (Bayer. VGH zum Abschuss des Problembären Bruno) "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Rücktritt des Vereinsvorstands Zitat:
Wenn sich die Rechtsprechung in dne letzten drei Jahren nicht erheblich geändetr hat in diesem Punkt, würde ich denken, dass der Registervorstand zu einer MV mit beliebigenm TOPen einladen KANN (= die MV ist beschlußfähig); dass er es dem Verein gegenüber nicht DARF ist eine Frage, die sich auf etwaige Schadensersatzansprüche des Vereins auswirkt, aber nicht auf die Wirksamkeit der Beschlüsse. Oder meinst Du das anders oder hat sich die Rechtsprechung geändert?
__________________ "Maßnahme der Entnahme des Bären aus der Natur" (Bayer. VGH zum Abschuss des Problembären Bruno) "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Rücktritt des Vereinsvorstands Zitat:
Selbst wenn der 1. Vorsitzende nicht befugt sein sollte, den Termin zu verlegen, besteht die Gefahr, dass genügend Mitglieder davon ausgehen und kraft Rechtsscheins davon ausgehen durften, dass der Termin wirksam verlegt wurde, und somit der ursprüngliche Termin einen nachträglichen Ladungsmangel erfährt. Wenn sich also nicht alle einig sind, sollte man die Terminverlegung eher akzeptieren. Wobei natürlich das Argument entsprechend auch für das neue Datum gilt. Wenn die noch nicht abgehandekten TOP den Aufschub dulden, ist es am besten, einen neuen Vorstand zu wählen (auf der vom 1. Vorsitzenden dafür berufenen MV) und diesen neuen Vorstand anschließend eine MV mit den noch nicht abgehandelten TOPen berufen zu lassen. Aus meiner Sicht bestehen dagegen keine Bedenken.
__________________ "Maßnahme der Entnahme des Bären aus der Natur" (Bayer. VGH zum Abschuss des Problembären Bruno) "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Rücktritt des Vereinsvorstands Zitat: Wenn man der Rechtssprechung folgt und dem Registervorstand ein Recht zur Berufung von MVen gibt, dann muss man ihm auch das Recht geben, eine MV wieder abzusagen. Das hängt aber mit meiner vorangegangenen Frage zusammen: Wenn es so ist, dass der Registervorstand nur zur Neuwahl einladen darf, dann darf er eine MV, die sich mit anderen TOPs beschäftigt, auch nicht absagen.[/QUOTE] Frage: Hieße das dann, dass die unterbrochene Versammlung gar nicht mehr fortgesetzt werden müsste? Was ist mit den noch nicht behandelten TOP (Anträge!)? Geändert von isabelle_52 (27.04.2012 um 12:41 Uhr). Grund: Zitat war nicht erkennbar. |
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| AW: Rücktritt des Vereinsvorstands Unter welcher Voraussetzung? Fortgesetzt werden muss oder fortgesetzt werden darf?
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