Dies ist eine Diskussion zu rücktritt 1 vereinsvorsitz innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| rücktritt 1 vereinsvorsitz da ich mich erst seid kurzen mit dem thema verein beschäftige habe ich viele fragen. ich hoffe hier die antworten zu bekommen. mal angenommen in einem gemeinnützigen eingetragenen verein,dessen vorstand aus 5 mitgliedern besteht. 1+2 vorsitz, 1+2 gf und 1 kassenwart. Der 1. Vorsitzende und der 1. Geschäftsführer wären auch als Einzelperson berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. was müßte geschehen wenn der 1 v plötzlich aus persönlichen gründen sein amt niederlegt. müßte der restvorstand dann einen neuen 1 v kommissarisch einsetzen oder kann der vorstand ohne den 1 v den verein weiter führen bis zur nächsten mitgliederversammlung? wie müßte man in einem solchen fall vorgehen? ![]() ![]() ![]() : confused:vielen dank im vorraus für eure anregungen. |
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| AW: rücktritt 1 vereinsvorsitz Zitat:
Wenn die Satzung vorsieht, dass der Vorstand aus 5 Mitgliedern bestehen muß, sollte er schnellsten wieder vollständig besetzt werden, also über eine baldige Mitgliederversammlung. Das Gremium Vorstand ist nur gebildet, wenn es auch nicht vollständig besetzt ist. Zur Zeit wäre daher kein beschlussfähiger Vorstand existent.
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Der wesentliche Unterschied zwischen einem Staat und einem Verein ist, dass man aus dem Verein austreten kann, wenn es unerträglich wird. Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: rücktritt 1 vereinsvorsitz Hmm also gehen wir mal davon aus das dieser passus in der satzung vorhanden wäre, also kommissarisches einsetzen von vorstandsmitgliedern. und in der satzung wären folgende vorstandsposten angegeben vorstand im Sinne von § 26 BGB bestehend aus a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem Geschäftsführer der gleichzeitig jeglichen Schriftverkehr abwickeln muß. und dem erweiterte Vorstand bestehend aus a) den Mitgliedern des Vorstandes, b) dem 2. Geschäftsführer, c) dem Kassierer. wäre es dem verein dann möglich den posten des 1 v mit anderen vorstandsmitgliedern "aufzufüllen"(also umbesetzen) oder wäre der vorstand gezwungen bis zur nächsten anstehenden mgv einem anderen nicht vorstandsmitglied dieses posten anzuvertrauen. wenn dieses beispiel der umbesetzung möglich wäre, zb der 2gf wird kommissarisch 1v, müßte der 2gf erst sein amt niederlegen und dann ebenfalls sein amt kommissarisch besetzen lassen? welche konsequenzen hätte so ein verein zu tragen wenn man dem posten des 1v erst zur nächsten anstehenden mgv (5mon)unbesetzt lassen würde. da der 1gf auch eigenständig den verein vertreten könnte? |
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| AW: rücktritt 1 vereinsvorsitz 1.) Um einen kommissarischen Vorsitzenden vom Vorstand einzusetzen, muß die Satzngsklausel ausreichend und wirksam sein. Ohne Satzungstext kann dieses nicht beurteilt werden. 2.) Ob ein bisheriges Vorstandsmitglied 2 Ämter bekleiden darf, hängt von der Frage ab, ob die Ämteraufzählung in der Satzung so zu verstehen ist, dass der Vorstand 5 Vorstandsmitgieder umfassen muß. Andernfalls wäre die Übertrag des Amtes des Vorsitzenden ein unzulässsige Verkleinerung des Vorstandes und die "Personalunion" müßte in der Satzung ausdrücklich zugelassen sein. 3.) Wenn ein jetziges Vorstandsmitglied kommissarisch in das Amt des Vorsitzendes berufen werden soll müßte auch dieses Amt neu besetzt werden. Dies könnte der Vorstand auch nur kommissarisch vornehmen, wenn die Satzungsklausel auch die kommissarische Besetzung mehrerer Vorstandsämter erlaubt. 4.) Solage der Vorstand nicht vollständig besetzt ist, gibt es das Germium nicht. Es fehlt also an dem Beschlußgremium, d.h. der Verein ist nur durch die MV beschlussfähig. Der noch alleinvertretungsberechtigte 1. GF handelt also mit einem erhöhten Haftungsrisiko.
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| AW: rücktritt 1 vereinsvorsitz Leuchtet soweit alles ein. wenn also in der aktuellen satzung etwas wie zb: Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes kann ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung eingesetzt werden. Jedes Mitglied kann nur eine Vorstandsfunktion ausüben. enthalten wäre, könnte man die posten so zu sagen kommissarisch "tauschen" und das dann noch offene amt ebensfalls kommissarisch besetzen.damit der vorstand wieder aus 5 personen bestehen würde. müßte der verein dann den kommissarischen vorstand ebenfalls bei gericht einreichen, oder reicht dann die nächste offizielle änderung nach den bevorstehenden neuwahlen bei der mgv? und müßte der vorstand die änderungen den mitgliedern mitteilen, zb in form eines rundschreibens? vielen dank schon mal für die antworten ![]() ![]() ![]() ![]() |
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| AW: rücktritt 1 vereinsvorsitz Der Beispielstext ist unvollständig. Es fehlt, wer die Einsetzung vornehmen darf, was mit der Amtsdauer (restl. Zeit des Ausgeschiedenen ?) ist und ob nur 1 ausscheidendes Vorstandsmitglied oder mehrere ersetzt werden dürfen. Dass jedes Vorstandsmitglied nur ein Amt ausüben kann, ist die Regel. Es sollte klar festgelegt werden, wieviel Personen den Vorstand bilden. ( Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, nämlich 1. Vors. ....Ämternamen ). Beim Vereinsregister werden nur die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder eingetragen. Wenn sich da was ändern, muß dieses nach §§ 67,78 BGB umgehend gemeldet werden. Auch beim Rücktritt. Im Übrigen beginnt ein Amt mit der Annahme der Wahl. Der Termin der Eintragung ist dafür ohne Bedeutung.
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