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rückbuchung mitgliedsbeiträge, einforderung

Dies ist eine Diskussion zu rückbuchung mitgliedsbeiträge, einforderung innerhalb des Forums Vereinsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 13.04.2012, 16:26
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rückbuchung mitgliedsbeiträge, einforderung

in einem hundeverein kommt es immer wieder vor das mitgliedsbeiträge, für welche eine einzugesermächtigung vorliegt, zurückgebucht werden. natürlich entstehen dem verein dafür kosten.
wie kann sich der verein da genau verhalten ohne gleich mit der tür ins haus zu fallen?
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  #2 (permalink)  
Alt 13.04.2012, 17:33
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AW: rückbuchung mitgliedsbeiträge, einforderung

Welche Grundlagen hat der Verein denn dafür vorgesehen ?
In der Satzung ?
Im Text der Einzugsermächtigung ?
Was steht generell in der Satzung zu Mahngebühren usw. ?
__________________
Mit Gruß Spezi-3
Der wesentliche Unterschied zwischen einem Staat und einem Verein ist, dass man aus dem Verein austreten kann, wenn es unerträglich wird.

Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke.
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  #3 (permalink)  
Alt 14.04.2012, 07:22
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AW: rückbuchung mitgliedsbeiträge, einforderung

also in der satzung des vereines steht darüber nichts. in den aufnahmeanträgen ist geregelt das eine einzugesermächtigung zu erteilen ist und das diese vom vereinsmitglied aktuell und gedeckt zu halten ist.
leider sthe über anfallende kosten oder mahngebüren nichts vermerkt!
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  #4 (permalink)  
Alt 14.04.2012, 09:59
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AW: rückbuchung mitgliedsbeiträge, einforderung

Ich geh mal davon aus, dass die Beitragszahlung als solche geregelt ist und auch der Termin der Abbuchung fristgerecht ist.

Bei mir gäb es eine Mahnung über Beitrag plus Kosten der Rückbuchung, dazu Frist von 14 Tagen, am günstigsten so das der Monatswechsel mit rein fällt.

Danach gerichtliches Mahnverfahren einleiten, mit dem Mitglied anfangen, das als erster zurück gebucht hat. Das ganze lässt sich online Ausfüllen, dann ausdrucken und ab zur Post.

Dies dürfte sich rumsprechen.
__________________
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Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder!
MfG Erbsenzähler
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  #5 (permalink)  
Alt 14.04.2012, 11:59
772 772 ist offline
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AW: rückbuchung mitgliedsbeiträge, einforderung

Zustimmung!

Der Beitrag ist zum Beginn des Geschäftsjahres fällig und daher wäre das Mitglied ohne Mahnung in Verzug (§286 II BGB Satz 1, vgl. Miet- oder Ratenzahlungen).

Zusätzlich zu den Bankgebühren, die dem Mitglied aufgrund einer unberechtigten Rücklastschrift sowieso aufgebrummt werden könnten, könnten daher ohne Weiteres auch die sonstigen Verzugskosten, Porto etc. geltend gemacht werden.

Falls dies ein häufig auftretendes Problem wäre, könnte das Procedere auch in einer Geschäftsordnung (von der MV zu verabschieden) beschrieben werden, incl. festgelegter Mahngebühren.

Glücklich der Verein, der den Vereinsausschluss bei anhaltendem Verzug in der Satzung verankert hätte...
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kosten, mitgliedsbeiträge, rückbuchung

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