Dies ist eine Diskussion zu Recht am eigenem Bild innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Recht am eigenem Bild mal angenommen, ein Verein veröffentlicht auf einer Homepage Fotos einer privaten Person. Diese Person bittet nun um Löschung der veröffentlichten Fotos aufgrund des Rechts am eigenen Bild. Der Verein löscht aber nicht das gesamte Foto von der Homepage, sondern macht nur das Gesicht der betreffenden Person unkenntlich. Reicht dies oder darf die Person auf die gesamte Löschung der Fotos bestehen? Vielen Dank für die Hilfe im Voraus. Mit freundlichen Grüßen |
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| AW: Recht am eigenem Bild Die Frage betrifft nicht das Vereinsrecht. Bitte ins Urheberrecht verschieben.
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Recht am eigenem Bild Hallo Spezi-3, vielen Dank für den Tipp. Mit Gruß Sportler 12 |
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| AW: Recht am eigenem Bild Zitat: Denn es kommt allein auf die Erkennbarkeit an, und wenn die betreffende Person unkenntlich gemacht wird, dann ist die beseitigt. Man muß allerdings schauen, ob eine Erkennbarkeit eventuell auch ohne Gesicht gegeben ist. Dann wäre die ganze Person zu pixeln, nicht nur das Gesicht.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Recht am eigenem Bild Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Recht am eigenem Bild Hallo, Freunde Das ist auch abhängig von der art des Fotos. Handelt es sich um ein Gruppenfoto des Vereins, darf es veröffentlich werden oder auch wenn es ein Pressefoto (z.B. Fassbieranstich oder ähnliches)ist, steht das Recht auf das eigene Bild hinten an. Nur bei "schnappschüssen" und Portaitfotos kann ein entfernen verlangt werden. Und handelt es sich bei der Person um eine "gekürte", wie z.B. ein Schützenkönig oder eine "Miss", entfallen die Rechte auch. |
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