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Rechnung einreichen nach Abschluss des Kassenberichtes und Jahresberichtes

Dies ist eine Diskussion zu Rechnung einreichen nach Abschluss des Kassenberichtes und Jahresberichtes innerhalb des Forums Vereinsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 14.10.2011, 12:18
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Rechnung einreichen nach Abschluss des Kassenberichtes und Jahresberichtes

Nehmen wir mal folgende Situation an:
Jahresbericht und Kassenbericht eines Vereins sind abgeschlossen und werden an der JHV vorgelesen und angenommen.
Kann ein Mitglied z.B. noch 3 Monate nach dem Kassenabschluss eine von Ihm bezahlte Rechnung für das Vorjahr einreichen (auch wenn das Mitglied schon vorher mehrmals zum einreichen aufgefordert wurde) oder braucht der Verein die Rechnung nicht mehr auszugleichen?
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  #2 (permalink)  
Alt 14.10.2011, 12:46
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AW: Rechnung einreichen nach Abschluss des Kassenberichtes und Jahresberichtes

Will mich nicht festlegen, Ugoetze wird sich sicherlich noch melden, er ist der Spezi fürs Geld.

Ich bin der Meinung die Frist beträgt 3Jahre und beginnt am jeweiligen Kalender-Jahres-Ende.

Also Rechnung z.B. vom 15. April 2010 könnte bis zum 31.12.2013 vom Verein eingefordert werden.
__________________
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Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder!
MfG Erbsenzähler
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  #3 (permalink)  
Alt 14.10.2011, 14:58
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AW: Rechnung einreichen nach Abschluss des Kassenberichtes und Jahresberichtes

Zitat:
Zitat von Achim H. Beitrag anzeigen
Kann ein Mitglied z.B. noch 3 Monate nach dem Kassenabschluss eine von Ihm bezahlte Rechnung für das Vorjahr einreichen (auch wenn das Mitglied schon vorher mehrmals zum einreichen aufgefordert wurde) oder braucht der Verein die Rechnung nicht mehr auszugleichen?
Das ist kein Problem - es kommt doch auch bei normalem Ablauf immer wieder vor, dass eine Rechnung vom Vorjahr erst im Folgejahr beglichen werden kann.
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  #4 (permalink)  
Alt 14.10.2011, 16:08
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AW: Rechnung einreichen nach Abschluss des Kassenberichtes und Jahresberichtes

Erbsenzähler hat Recht, dass der Erstattungsanspruch nach BGB einer Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegt.
Es ist im Vereinsbereich sinnvoll, gegenüber den Mitgliedern den Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen bzw. Geltendmachtung von Vergütungsansprüchen mit einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu versehen.
Zitat:
Kann ein Mitglied z.B. noch 3 Monate nach dem Kassenabschluss eine von Ihm bezahlte Rechnung für das Vorjahr einreichen
Die Erstattung ist als Aufwand desjenigen Jahres zu buchen, in dem sie bezahlt wird. Sofern der verein nicht bilanziert.
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  #5 (permalink)  
Alt 14.10.2011, 19:17
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AW: Rechnung einreichen nach Abschluss des Kassenberichtes und Jahresberichtes

Versteh ich das jetzt richtig: Wenn in der Satzung und in der Geschäftsordnung keine Regelung bezüglich der Abgabefrist stehen würde, müsste der Verein die Rechnung bis zu 3 Jahre rückwirkend bezahlen.
Auch wenn die Rechnung schon des öfteren zur Abgabe angemahnt wurde?
Wenn es z.B. Mitglieder gibt bei denen der Schatzmeister, monatelang der Rechnungseinreichung hinterher rennen muss, kann dort nicht "Druck" gemacht werden, dass die Ansprüche nach dem Kassenabschluss verfallen sind?
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  #6 (permalink)  
Alt 14.10.2011, 20:12
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AW: Rechnung einreichen nach Abschluss des Kassenberichtes und Jahresberichtes

Ja, es sind sogar 4Jahre falls er am 1.1. eingekauft hat.

Deshalb ist es sinnvoll eine Satzungsregelung zu treffen, siehe Ugoetze
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jahresbericht, kassenabschluss, kassenbericht, verein

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