Dies ist eine Diskussion zu Protokoll der JHV innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Protokoll der JHV |
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| AW: Protokoll der JHV
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| AW: Protokoll der JHV In der Satzung steht nichts darüber drin. |
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| AW: Protokoll der JHV Dann besteht auch kein Anspruch auf Übersendung.
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| AW: Protokoll der JHV Wenn kein Anspruch besteht, wie soll ein Mitglied dann prüfen können, ob der Vorstand die Beschlüsse der MV umsetzt, wenn ihm nicht bekannt ist, welche Beschlüsse gefaßt wurden. Es heißt doch auch, die Mitglieder kontrollieren den Vorstand. Ist das nicht ein widerspruch ? |
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| AW: Protokoll der JHV Zitat:
Der Verein/Vorstand ist nicht verpflichtet, die nicht erschienenen Mitglieder über die Beschluesse zu informieren.
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| AW: Protokoll der JHV Hallo, Zitat:
Dieses Organ ist der Auftraggeber des Vorstandes. Und nur diesem Organ gegenüber ist der Vorstand zur Rechenschaft verpflichtet. JotEs |
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| AW: Protokoll der JHV Also irgendwie macht das keinen Sinn, wenn kein Anspruch auf das Protokoll der JHV besteht. Das Protokoll ist das einzige Dokument, wo festgehalten wird, welche Beschlüsse von der MV gefasst wurden. Jedes Mitglied oder die MV als ganzes muss doch die Möglichkeit haben, nachzuprüfen, ob die Beschlüsse vom Vorstand umgesetzt werden. Zwei Fallbeispiele: In der JHV von 2006 (!) wurde von der MV beschlossen, das die Amtszeit des Vorstandes von 2 Jahren auf 4 Jahren geändert wird. Das hat eine Änderung der Satzung zu folge. Mir ist nicht bekannt, das der Vorstand dafür gesorgt hat, das eine Änderung der Satzung tatsächlich erfolgte. Nun kann ein Mitglied aus persönlichen Gründen nicht an der JHV teilnehmen, denn diese findet nicht mal eben um die Ecke statt, sondern das Mitglied muß 600 km dafür fahren. In der JHV 2007 findet Neuwahlen statt. Wie soll das Mitglied jetzt prüfen können, für welche Amtszeit der neue Vorstand gewählt wurde. In der Tagesordnung steht, das die Neuwahl des Kassierers ansteht. In der Satzung gibt es keinen Kassierer. Gesetzt den Fall, ein Kassierer wurde gewählt, wie bitte soll das Mitglied ohne Protokoll dagegen vorgehen können. |
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| AW: Protokoll der JHV Es gilt nur die im Vereinsregister eingetragene Satzung. Vielleicht steht da auch (noch) ein Kassierer drin. Solange Satzungsänderungen nicht im Vereinregister eingetragen sind, sind sie nicht wirksam. Man kann sich also auf die im Vereinsregister eingetragene Satzung verlassen. Steht in der Satzung eine andere Amtzeit, ist auch nur diese Gültig. Die Änderung der Amtszeit erfordert einen Beschluss als "Satzungsänderung" und der muß vorher eingetragen sein. Wenn es Änderungen im vertretungsberechtigten Vorstand gegeben hat, welche nicht dem Vereinregister gemeldet wurden, kann auch das Vereinsregister tätig werden. (Zwangsgeld) siehe §§ 67 und 78 BGB
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| AW: Protokoll der JHV Zitat:
__________________ Quod licet jovi non licet bovi. ...ICH sag nur: Muh! |
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