Dies ist eine Diskussion zu Pfandbeiträge innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Pfandbeiträge ich hab mal folgende Frage (das Thema kam bei uns in der Familie mal auf - hab mir jetzt mal einen Fall dazu ausgedacht): Angenommen, ein Musikverein (Orchester, Chor, sonstwas) verlangt von jedem Mitglied ein Pfand für die Noten, welchen es beim Austritt zurückerhält. Aus verschiedensten Gründen kann der Vorstand nicht bei jedem einzelnen Austritt das Pfand zurückzahlen, so dass man darauf angewiesen ist, auf Nachfrage das Pfand zurückzuzahlen. Was passiert, wenn es Mitglieder gibt, die ihren Pfand vergessen? Geht das Pfand irgendwann in den Besitz des Vereins über? Vorher verwahrt er es ja nur und muss es zur Verfügung haben, falls ein Mitglied das Pfand zurückverlangt. Wäre echt super, wenn ich eine Antwort bekommen könnte! Liebe Grüße Lukas |
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| AW: Pfandbeiträge Müssen die Noten nicht zurück gegeben werden, um das Pfand auszulösen ?
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Pfandbeiträge Es gibt aber jede Auftrittsperiode neue Noten, so dass alle ihre Noten abgeben, man aber nicht genau weiß, wer sich kommende Periode wieder anmeldet. |
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| AW: Pfandbeiträge Also bleibt das Pfand beim Verein auch ohne dass man Noten in Besitz hat. Über welche Größenordnung € reden wir ?
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. Geändert von Spezi-3 (09.01.2012 um 21:25 Uhr). |
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| AW: Pfandbeiträge Zitat:
Es dürfte sich wohl um ein Pfand(recht) handeln, nicht um eine Verwahrung. Eine Ersitzung kommt daher eher nicht in Frage. Wohl aber eine Verjährung des Rückgabeanspruchs bzw. der Forderung auf Rückzahlung. Verjährung nach allgemeinen Regeln, also Frist drei Jahre und Beginn mit Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (= Zeitpunkt, wo das Pfand hätte zurcückverlangt werden können). So gesehen wird das Pfand dem Verein nie "gehören", aber er muss es irgendwann nicht mehr zurückzahlen.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Pfandbeiträge Größenordnung: 10€. Ja der Verein hat das Geld, auch wenn die Mitglieder keine Noten haben. Das heißt, dass nach drei Jahren der Verein über dieses Geld frei verfügen kann, weil niemand mehr Anspruch darauf erheben kann? Woher stammt die Verjährungsfrist? Wo ist diese zu entnehmen? Danke schonmal! |
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| AW: Pfandbeiträge Ja, wobei es drei volle Kalenderjahre sein müssen. §§ 195, 199 BGB.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Pfandbeiträge Sorry, dass ich mich so lange nicht gemeldet habe. Erstmal vielen Dank für die schnelle Antworten, eine Frage habe ich aber noch: Laut §197 BGB besteht die Verjährungsfrist für Herausgabeansprüche aus Eigentum doch aus 30 Jahren. Gilt das dann nicht auch für das Pfand? |
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| AW: Pfandbeiträge Schlau. Das könnte dann der Fall sein, wenn GENAU derselbe 10-EUR-Schein, den Mitglied X seinerzeit abgegeben hatte, noch immer in der Kasse vorhanden wäre - von praktischen Problemen einer Herausgabeklage einmal abgesehen. Selbst dann aber eher nicht, denn in der Regel wird man Geld übereignen (also kein Faustpfand) und eine entsprechende (aufschiebend bedingte oder an den Schuldner selbst verpfändete) Forderung erwerben. Und die verjährt ab Fälligkeit regelmäßig in drei Jahren. Insofern ist mein letzter Beitrag nicht ganz präzise. Ein (Forderungs-)Pfandrecht i. e. S. muss nicht vorliegen, es kann auch einfach nur um eine aufschiebend bedingte Forderung gehen. Der Unterschied ist eher dogmatischer Natur, nicht praktischer.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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