Dies ist eine Diskussion zu Obmann absetzen ohne Abwahl innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Obmann absetzen ohne Abwahl Mal angenommen in einem Gartenverein ist ein durch die Anlagenversammlung gewählter Obmann durch kritische Äußerungen dem Vorstand gegenüber unangenehm geworden und nun möchte dieser Vorstand den Obmann los werden. Es würde eine außerordentliche Anlagenversammlung einberufen, auf der Einladung steht als Tagesordnungspunk Neuwahl eines Obmanns. Wenn in der Satzung darüber nichts steht, müßte doch auf der Einladung erstmal der Top "Abwahl" des Obmanns stehen und dann die Neuwahl. Oder andersrum, ein gewählter kann nur durch Abwahl seines Amtes enthoben werden. Oder? Wäre dann die Einladung wegen eines Formfehlers neu zu gestalten? Was meint Ihr dazu? Vielen Dank. |
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| AW: Obmann absetzen ohne Abwahl Gehört der Obmann zum Vorstand ? Was steht über den Obmann in der fiktiven Satzung ?
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Obmann absetzen ohne Abwahl Hi, der Obmann gehört zum erweiterten Vorstand laut fiktiver Satzung: "Der Gesamtvorstand (erweiterte Vorstand) besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und den Anlageobleuten." Über die Obleute und Anlagen steht folgendes: "Eine Anlagenversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand im Einvernehmen mit der Anlagenverwaltung einberufen. In dieser Versammlung können nur Beschlüsse gefasst werden,welche die betreffende Anlage angehen. Diese Beschlüsse werden erst wirksam, wenn der geschäftsführende Vorstand sie genehmigt hat. Die Anlagenversammlung wählt auf drei Jahre einen Obmann und mindestens einen Stellvertreter. Der Obmann, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, leitet die Anlagengeschäfte im Auftrag des geschäftsführenden Vorstandes. Eine außerordentliche Anlagenversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erfolgt, oder wenn 40% der Anlagenmitglieder dies in schriftlicher Form mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand beantragen. Selbstständige Anlagenkassen sind nicht zulässig." Gruß werwiewo |
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| AW: Obmann absetzen ohne Abwahl Für mich entsteht die Frage, ob der Obmann in den Sitzungen des erweiterten Vorstandes nur die Interessen der Anlage die ihn gewählt hat zu vertreten hat oder mehr, da Zitat:
Die Abwahl muß daher möglicherweise in der MV erfolgen. Ohne Abwahl und nur durch Neuwahl eines anderen Obmannes verliert er sein Amt nicht.
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Obmann absetzen ohne Abwahl Hallo, der Obmann wird in der Anlagenversammlung von den Anlagenmitgliedern gewählt und ist für die Anlage zuständig, er vermittelt zwischen Vorstand und Mitgliedern, sorgt für Ordnung und teilt die Arbeitsstunden ein, bereitet die Pachtverträge bei Neuverpachtung vor, liest Strom und Wasser ab, alles im Sinne des Vorstandes. Der Verein hat 7 Anlagen und somit auch 7 Obleute. Er vertritt die Anlage von der er gewählt wurde. Gruß werwiewo |
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| AW: Obmann absetzen ohne Abwahl Er ist Mitglied des erweiterten Vorstandes. Was hat der erweiterte Vorstand lt. der fiktiven Satzung für Aufgaben ?
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Obmann absetzen ohne Abwahl Hi, der erweiterte Vorstand ist die rechte Hand des Vorstandes, mittelsmann zwischen Vorstand und Mitgliedern. "Die Anlagenversammlung wählt auf drei Jahre einen Obmann und mindestens einen Stellvertreter. Der Obmann, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, leitet die Anlagengeschäfte im Auftrag des geschäftsführenden Vorstandes." gruß werwiewo |
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| AW: Obmann absetzen ohne Abwahl Zitat:
Faßt der erweitere Vorstand auch Beschlüsse ? Zu welchen Themen ?
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. Geändert von Spezi-3 (13.09.2011 um 17:04 Uhr). |
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| AW: Obmann absetzen ohne Abwahl Hi, nein ich sende mal die drei Satzungspunkte, die auf den Obmann anzuwenden sind. Nur in diesen drei Punkten ist der Obmann erwähnt, ansonsten nicht. Beschlüsse verschiedener Art wie z.B. Auslagenersatz, Mitgliedsbeitrag u.s.w. werden vom gesammt Vorstand, also auch von den Obleuten mit bestimmt. Hier der Auszug aus der fiktiven Satzung. "3. Der Gesamtvorstand (erweiterte Vorstand) besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und den Anlageobleuten. 11. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder und vier Anlagenobleute, im Verhinderungsfalle deren Stellvertreter, anwesend sind. §12 Anlagenversammlungen Eine Anlagenversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand im Einvernehmen mit der Anlagenverwaltung einberufen. In dieser Versammlung können nur Beschlüsse gefasst werden, welche die betreffende Anlage angehen. Diese Beschlüsse werden erst wirksam, wenn der geschäftsführende Vorstand sie genehmigt hat. Die Anlagenversammlung wählt auf drei Jahre einen Obmann und mindestens einen Stellvertreter. Der Obmann, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, leitet die Anlagengeschäfte im Auftrag des geschäftsführenden Vorstandes. Eine außerordentliche Anlagenversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erfolgt, oder wenn 40% der Anlagenmitglieder dies in schriftlicher Form mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand beantragen. Selbstständige Anlagenkassen sind nicht zulässig." Gruß werwiewo |
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| AW: Obmann absetzen ohne Abwahl Zitat:
Der Obmann beschließt dann also auch über Dinge mit, die nicht nur die Anlage betreffen. Der §§ mit den Satz: Zitat:
Da die Abwahl des Obmannes somit nicht nur Angelegenheiten der Anlage betrifft, könnte für die Abwahl die MV zuständig sein.
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