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Obmann absetzen ohne Abwahl

Dies ist eine Diskussion zu Obmann absetzen ohne Abwahl innerhalb des Forums Vereinsrecht

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Alt 12.09.2011, 22:13
Boardneuling
 
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Obmann absetzen ohne Abwahl

Hallo, habe mal eine Frage.

Mal angenommen in einem Gartenverein ist ein durch die Anlagenversammlung gewählter Obmann durch kritische Äußerungen dem Vorstand gegenüber unangenehm geworden und nun möchte dieser Vorstand den Obmann los werden. Es würde eine außerordentliche
Anlagenversammlung einberufen, auf der Einladung steht als
Tagesordnungspunk Neuwahl eines Obmanns.
Wenn in der Satzung darüber nichts steht, müßte doch auf der
Einladung erstmal der Top "Abwahl" des Obmanns stehen und dann die Neuwahl. Oder andersrum, ein gewählter kann nur durch Abwahl seines
Amtes enthoben werden. Oder? Wäre dann die Einladung wegen eines Formfehlers neu zu gestalten?
Was meint Ihr dazu?
Vielen Dank.
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Alt 13.09.2011, 10:39
V.I.P.
 
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AW: Obmann absetzen ohne Abwahl

Gehört der Obmann zum Vorstand ?
Was steht über den Obmann in der fiktiven Satzung ?
__________________
Mit Gruß Spezi-3

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  #3 (permalink)  
Alt 13.09.2011, 11:23
Boardneuling
 
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AW: Obmann absetzen ohne Abwahl

Hi,
der Obmann gehört zum erweiterten Vorstand laut fiktiver Satzung:

"Der Gesamtvorstand (erweiterte Vorstand) besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und den Anlageobleuten."

Über die Obleute und Anlagen steht folgendes:

"Eine Anlagenversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand im Einvernehmen mit der Anlagenverwaltung einberufen. In dieser Versammlung können nur Beschlüsse gefasst werden,welche die betreffende Anlage angehen. Diese Beschlüsse werden erst wirksam, wenn der geschäftsführende Vorstand sie genehmigt hat.
Die Anlagenversammlung wählt auf drei Jahre einen Obmann und mindestens einen Stellvertreter. Der Obmann, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, leitet die Anlagengeschäfte im Auftrag des geschäftsführenden Vorstandes.
Eine außerordentliche Anlagenversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erfolgt, oder wenn 40% der Anlagenmitglieder dies in schriftlicher Form mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand beantragen. Selbstständige Anlagenkassen sind nicht zulässig."

Gruß
werwiewo
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  #4 (permalink)  
Alt 13.09.2011, 12:38
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AW: Obmann absetzen ohne Abwahl

Für mich entsteht die Frage, ob der Obmann in den Sitzungen des erweiterten Vorstandes nur die Interessen der Anlage die ihn gewählt hat zu vertreten hat oder mehr, da

Zitat:
In dieser Versammlung können nur Beschlüsse gefasst werden,welche die betreffende Anlage angehen.
Welche Aufgaben hat der erweiterte Vorstand ?

Die Abwahl muß daher möglicherweise in der MV erfolgen.

Ohne Abwahl und nur durch Neuwahl eines anderen Obmannes verliert er sein Amt nicht.
__________________
Mit Gruß Spezi-3

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  #5 (permalink)  
Alt 13.09.2011, 13:27
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AW: Obmann absetzen ohne Abwahl

Hallo,

der Obmann wird in der Anlagenversammlung von den Anlagenmitgliedern gewählt und ist für die Anlage zuständig, er vermittelt zwischen
Vorstand und Mitgliedern, sorgt für Ordnung und teilt die Arbeitsstunden ein, bereitet die Pachtverträge bei Neuverpachtung vor, liest Strom und Wasser ab, alles im Sinne des Vorstandes. Der Verein hat 7 Anlagen und somit auch 7 Obleute.
Er vertritt die Anlage von der er gewählt wurde.

Gruß werwiewo
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  #6 (permalink)  
Alt 13.09.2011, 14:14
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AW: Obmann absetzen ohne Abwahl

Er ist Mitglied des erweiterten Vorstandes.
Was hat der erweiterte Vorstand lt. der fiktiven Satzung für Aufgaben ?
__________________
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  #7 (permalink)  
Alt 13.09.2011, 14:28
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AW: Obmann absetzen ohne Abwahl

Hi,

der erweiterte Vorstand ist die rechte Hand des Vorstandes, mittelsmann zwischen Vorstand und Mitgliedern.
"Die Anlagenversammlung wählt auf drei Jahre einen Obmann und mindestens einen Stellvertreter. Der Obmann, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, leitet die Anlagengeschäfte im Auftrag des geschäftsführenden Vorstandes."

gruß werwiewo
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  #8 (permalink)  
Alt 13.09.2011, 15:23
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AW: Obmann absetzen ohne Abwahl

Zitat:
der erweiterte Vorstand ist die rechte Hand des Vorstandes, mittelsmann zwischen Vorstand und Mitgliedern.
Ist dieses der Satzungstext ?

Faßt der erweitere Vorstand auch Beschlüsse ? Zu welchen Themen ?
__________________
Mit Gruß Spezi-3

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Geändert von Spezi-3 (13.09.2011 um 17:04 Uhr).
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  #9 (permalink)  
Alt 13.09.2011, 19:05
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AW: Obmann absetzen ohne Abwahl

Hi,
nein ich sende mal die drei Satzungspunkte, die auf den Obmann anzuwenden sind. Nur in diesen drei Punkten ist der Obmann erwähnt, ansonsten nicht.
Beschlüsse verschiedener Art wie z.B. Auslagenersatz, Mitgliedsbeitrag u.s.w. werden vom gesammt Vorstand, also auch von den Obleuten mit bestimmt.

Hier der Auszug aus der fiktiven Satzung.

"3. Der Gesamtvorstand (erweiterte Vorstand) besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden
Vorstandes und den Anlageobleuten.



11. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder und
vier Anlagenobleute, im Verhinderungsfalle deren Stellvertreter, anwesend sind.





§12 Anlagenversammlungen
Eine Anlagenversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand im Einvernehmen mit der
Anlagenverwaltung einberufen. In dieser Versammlung können nur Beschlüsse gefasst werden,
welche die betreffende Anlage angehen. Diese Beschlüsse werden erst wirksam, wenn
der geschäftsführende Vorstand sie genehmigt hat.
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Gruß werwiewo
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  #10 (permalink)  
Alt 13.09.2011, 19:43
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AW: Obmann absetzen ohne Abwahl

Zitat:
Beschlüsse verschiedener Art wie z.B. Auslagenersatz, Mitgliedsbeitrag u.s.w. werden vom gesammt Vorstand, also auch von den Obleuten mit bestimmt.
Also muß es eine Satzungsregelung darüber geben, was der erweiterte Vorstand beschließen darf.
Der Obmann beschließt dann also auch über Dinge mit, die nicht nur die Anlage betreffen.
Der §§ mit den Satz:
Zitat:
In dieser Versammlung können nur Beschlüsse gefasst werden,welche die betreffende Anlage angehen.
enthält keine Regelung über die Abwahl des Obmannes.
Da die Abwahl des Obmannes somit nicht nur Angelegenheiten der Anlage betrifft, könnte für die Abwahl die MV zuständig sein.
__________________
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