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MV und ihre Probleme

Dies ist eine Diskussion zu MV und ihre Probleme innerhalb des Forums Vereinsrecht

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Alt 16.09.2011, 12:53
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MV und ihre Probleme

Hallo,

ich bin erst seit kurzen auf dieses Interessante Forum gestoßen und muß ehrlich sagen Respekt!

Ich möchte hier mal ein fiktiven Fall zur Diskussion stellen.

Wir gehen mal davon aus daß auf einer MV ein neuer Vorstand gewählt wurde. Mitglieder haben nach 14 Tagen beim Vorstand gegen diese MV schriftlich Einspruch erhoben und darum darauf verwiesen das MV satzungsgemäß durchchgeführt werden sollen , d. h. Wiederholung. Eine Stellungnahme vom Vorstand bleibt aus.Wir gehen mal weiter davon aus das der Verein es seit mehreren Jahren unterlassen hat den stellv. Vorsitzenden nach seinem Rücktritt aus den Vereinsregister löschen zu lassen, trotz besserem Wissen. Ein Mitglied hat das Vereinsregister auf den seit Jahren Austritt/Rücktritt des stellv. Vorsizenden hingewiesen(nach der MV). Die Eintragung vom Vereinsregister wird wegen nicht satzungsgemäßer Einladung zurückgewiesen und der Verein wird aufgefordert die Wahl zu wiederholen.


Der Vorstand lädt diesmal fristgerecht zur MV z.B.mit den Worten ein: "Aufgrund des Einspruchs eines Mitgliedes beim Amtsgericht muß der Wahlakt zur Wahl des Vorstandes wiederholt werden. Wir laden... Hochachtungsvolll Vorstand des Vereins und i.A. unterschrieben.

Die fiktive Satzung sagt zur MV:
- Die Einberufung hat durch Aushang ... mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
- Die Leitung der MV obliegt dem Vorsitzenden, in Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung einem von der MV gewählten Versammlungsleiter.

Frage:

1. Wäre die Einladung satzungsgemäß d.h. Sie spiegelt den Mitgliedern erstens falsche Tatsachen vor, d. h. einen Einspruch zur MV gabs ja nicht bei Vereinsregister sondern nur beim Vorstand, noch sehe ich hier eine Tagesordnung bzw. das der §32 Absatz 1 Satz 2 erfüllt wurde.
2. Die Einberufung macht ja ausschließlich der Vorstand (§ 26 BGB) d.h. im Vereinsregister lt. Satzung eingetragene. Bei der Einladung ist aber nicht ersichtlich das diese Eingeladen haben oder kann jeder i.A. unterschreiben.

So und nun kommen wir zur neuen MV

Mitglieder erklären 1 Woche vorher Ihre Bedenken schriftlich gegenüber dem Vorstand und stellen Anträge zur MV u.a. soll diese Feststellen das keine satzungsgemäße Einladung erfolgte, wer Mitglied ist usw. Der Vorsitzende ist bewußt nicht da Stellv. ist da hat aber seit Jahren seinen Rücktritt erklärt steht aber im Vereinsregister. Es wird ein Wahlleiter gewählt (nicht einstimmig). Der Wahlleiter wird feststellen das die Anträge n icht rechtzeitig eingereicht wurden und sich widersprechen deshalb werden sie nicht Bestandteil dieser MV sein. (Satzung enthält keine Regelungen zu Anträgen an die MV)
Der Wahlleiter stellt fest das die MV satzungsgeäß einberufen wurde und die MV beschlußfähig ist - eine Abstimmung der MV wird es hierzu nicht geben.

Frage:
1. Da der stellv. ja noch im Vereinregister steht müßte nicht er die Versammlung leiten?
2. Was ist mit den Anträgen zur TO durch die Mitglieder 1 woche vorher muß nicht die MV entscheiden ob diese zugelassen werden oder nicht?
3. Reicht es aus wenn der Wahlleiter die Beschlußfähigkeit und die satzungsgemäße Einladung feststellt oder muß die MV entscheiden.

Zum Abschluß die Wahl wurde durchgeführt alle neuen Vorstandsmitglieder bis auf den Vorsitzenden haben gegenüber der MV die Annahme der Wahl erklärt. Vorsitzender hat dies vergessen. Im Protokoll wird aber stehen das dies alle getan haben. Im Protokoll wird auch stehen wer wählen darf(d.h. der Nachweis wer eigentlich Mitglied ist wurde abgeschmettert mit Hinweis eine Aufgabe des neuen Vorstandes) und das darüber abgestimmt wurde obwohl dies gar nicht passiert ist.

Welche Probleme könnte es Nachsicht ziehen wenn auch nur ein Mitglied Einspruch gegen die MV erhebt.

Danke für das Lesen und ich bin gespannt auf Eure Meinung

ps. Rechtschreibung war noch nie meine Stärke
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  #2 (permalink)  
Alt 16.09.2011, 18:53
V.I.P.
 
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AW: MV und ihre Probleme

Zitat:
1. Da der stellv. ja noch im Vereinregister steht müßte nicht er die Versammlung leiten?
Nein, das Amt beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem ordnungsgemäßen Rücktritt.
Zitat:
2. Was ist mit den Anträgen zur TO durch die Mitglieder 1 woche vorher muß nicht die MV entscheiden ob diese zugelassen werden oder nicht?
Offenbar handelt es sich um Anträge die Tagesordnung zu ergänzen. Wenn die Satzung solche Anträge nicht ausdrücklich vorsieht, geht das nur über § 37 BGB.

Zitat:
3. Reicht es aus wenn der Wahlleiter die Beschlußfähigkeit und die satzungsgemäße Einladung feststellt oder muß die MV entscheiden.
Die MV muß nicht entscheiden. Allerdings hat die Feststellung des Versammlungsleiters auch keine rechtsgestaltende Wirkung. Es kommt darauf an, ob die Einladung ordnungsgemäß war.

Die Annahme der Wahl muß nicht gegenüber der MV erklärt werden, sie kann auch später gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erfolgen.
__________________
Mit Gruß Spezi-3

Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke.

Geändert von Spezi-3 (16.09.2011 um 19:46 Uhr).
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