Dies ist eine Diskussion zu Mündliche Vereinbarung innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Mündliche Vereinbarung VIELEN DANK FÜR IHRE BEUTEILUNG UND STELLUNGNAHME VORAB |
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| AW: Mündliche Vereinbarung Hallo, "Pacta sunt servanda" - Verträge (auch mündliche) sind einzuhalten! Zitat:
JS |
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| AW: Mündliche Vereinbarung Vielen dank für Ihre Antwort und Darstellung |
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| AW: Mündliche Vereinbarung Bitte beachten Sie (BEIDE) die Forenregeln! Antworten auf konkrete Fragen verstossen gegen das Rechtsberatungsgesetz UND gegen die Forenregeln. Die Auskünfte aus diesem Forum sind UNVERBINDLICH und OHNE GEWÄHR. Sie sollten die Fragen allgemein halten (vgl. Regeln) und Antworten nicht als ultimative Lösung für Ihre Rechtsprobleme nehmen! Ggf. nutzen Sie einen Erstberatungstermin bei einem Rechtsanwalt um diese Fragen abschliessend zu klären.
__________________ ius respicit aequitatem Alle Angaben sind ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung! Bitte die REGELN des Forums beachten! Die FAQ (?) sind hier zu finden. ------------------------------------------- Bitte sehen Sie von Nach- und Rückfragen per PN oder eMail ab. Verwenden Sie hierzu die entsprechenden Foren. ------------------------------------------- Für den Inhalt etwaiger Links auf externe Webseiten ist ausschließlich deren Anbieter verantwortlich! |
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| AW: Mündliche Vereinbarung Vielen Dank für den Hinweis...............ich werde es mal so formulieren. Wenn man eine mündliche Absprache mit einem anderen trifft, dies somit nach allgm Rechtslage zu einem Vertrag wird, würde er weiterhin bestehenbleiben, wenn einer der beiden Vertragspartner sich bsw. aus einem Verein abmeldet und somit nicht mehr zur Verfügung steht ?! Mal angenommen, es gibt "nur" eine mündliche Absprache, die nirgendwo detailliert aufgeschrieben wurde. |
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| AW: Mündliche Vereinbarung Hallo, auch ich bedanke mich für den Hinweis von Pete76. Ich werde mich bemühen, in Zukunft genauer auf die Forenregeln, die ich selbstverständlich als verbindlich akzeptiere, zu achten. @r.rosenkranz auch ein mündlicher Vertrag ist ein Vertrag, der eingehalten werden muss. Allerdings besteht bei einem mündlichen Vertrag gelegentlich das Problem, dass später nicht mehr genau bestimmt werden kann, was verabredet wurde. Deshalb sollte man auf mündliche Verträge, die absehbar eine gewisse Reichweite haben werden, möglichst verzichten und sie statt dessen schriftlich fixieren. Grundsätzlich muss derjenige, der etwas fordert nachweisen, dass seine Forderung zu Recht besteht. Ein Vertrag muss nicht für alle Zeiten gelten. Er kann gekündigt werden. Man kann auch mit dem Vertragspartner verhandeln und auf den Abschluss eines neuen, dann aber bitte schriftlich fixierten Vertrag hinarbeiten. Das kann im Interesse beider Vertragspartner liegen. Unter bestimmten Umständen kann auch eine Vertrgsanpassung verlangt werden. Siehe dazu auch § 313 BGB ("Störung der Geschäftsgrundlage"). Unter ähnlichen Umständen kann ein Vertrag auch fristlos gekündigt werden Dazu muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das ist dann der Fall, "wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann." ( § 314 BGB). JS |
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| AW: Mündliche Vereinbarung Vielen Dank an JS ! Mir ist klar, dass es sich zwar nur um eine Rat bzw.konstruktive allegemeingehaltene Stellungnahme handelt, aber ich möchte mit trotzallem für die aufgebrachte Zeit zum beantworten bedanken. R. Rosenkranz |
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| AW: Mündliche Vereinbarung Hallo! Ich bitte darum, meinen Beitrag nicht mißzuverstehen. Nur in diesem Forum werden oft Fragen gestellt, die Menschen mit ihren realen Problemen betreffen. Auch wenn ich in diesem Forum niemanden die Kompetenz einer Antwort in abspreche, so ist ist in erster Linie zum Schutz der Benutzer, daß diese nicht einen möglicherweise falschen Rat befolgen (das beziehe ich nicht auf die Antworten von Ihnen, JS oder Ihnen, r.rosenkranz). Die Ansichten die hier vertreten werden sind in den allermeisten Fällen die richtigen - jedoch möchten wir alle tunlichst vermeiden, daß den Menschen Nachteile entstehen, weil sie einem ggf. unvollständigen oder fehlerhaften Rat befolgt haben. Das war die Motivation meines Einwurfes. Ich wünschen Ihnen beiden noch sehr viel Spass und interessante Stunden im Juraforum! ![]() Viele Grüße, Peter M.
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| AW: Mündliche Vereinbarung Da die Ausgaben durch die Kassenprüfung der vorangegangenen Jahre bestätigt und somit *legalisiert* sind kann dies auch als Vertragsgegenstand gewertet werden. |
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| AW: Mündliche Vereinbarung Vielen dank für ihren Beitrag. Es ist vollkommend richtig, dass sich nach dem Jahresabschluß (spätestens) alles legalisiert,. Die Frage die mich jedoch mal brennend interessiert ist der, dass ein Abkommen im 1 Jahr per Handschlag und schriftlich für EIN Jahr ausgehandelt wurde, danach das Jahr nur noch per Handschlag....................Im Jahr danach war der Vertragspartner nicht mehr im Verein und sein Nachfolger hat keinen weiteren Abschluß per Handschlag vereinbart oder verlängert. Ich für meine Ansicht denke, wenn keine Verlängerung vollzogen worde, ist der "vertrag" auch nichtig. Dies sieht die andere Person aber anders und will auf schadenerstz verklagen |
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