Dies ist eine Diskussion zu Mitgliederversammlung innerhalb des Forums Vereinsrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Mitgliederversammlung mal angenommen, eine Mitgliederversammlung (hier: ordentliche MV, weil es nach der Satzung auch eine außerordentliche MV gäbe) würde abgebrochen, weil der Vorstand nicht entlastet worden wäre. Daraufhin würde eine nunmehr außerordentliche MV einberufen (Stände auch als aMV auf der Einladung). Dabei käme es zu einer Fristverletzung (lt. Satzung hätte die aMV spätestens 30 Tage nach Einladung stattzufinden, dieser Termin wäre um ca. 2 Wochen überschritten), so dass die aMV eigentlich nicht hätte stattfinden dürfen. Wenn nun der Vorstand auf diesen Mangel hingewiesen würde, könnte er dennoch die Versammlung durchführen mit folgender Erklärung (auf der aMV vor Bekanntgabe der Tagesordnung): Ich habe mich vertan, es ist ja gar keine aMV sondern eine normale MV? Wäre der Vorstand danach im Recht, wenn er die erschienen Mitglieder darüber abstimmen lassen würde, ob sie mit der nunmehr ordentlichen MV einverstanden wären und wenn die Mehrheit nichts dagegen hätte, wäre er dann berechtigt, die Versammlung durchführen und zwar mit der Tagesordnung, die der Einladung zur aMV beilag? Wenn nicht, was könnte ein Mitglied, das sich gegen die Durchführung dieser neuen MV ausgesprochen hätte, tun, um diese MV für nichtig erklären zu lassen? Jede Meinung ist willkommen, vielleicht wäre ein solcher Vorgang nicht singulär und entsprechende Erfahrungen könnten hilfreich werden. Danke usero |
| |||
| AW: Mitgliederversammlung Bitte die entsprechenden Satzungsbestimmungen zur MV und aoMV im Wortlaut mitteilen. |
| |||
| AW: Mitgliederversammlung Für diesen fiktiven Fall lautet die Satzung in bezug auf die ordentliche MV: Die ordentliche MV hat einmal im Kalenderjahr stattzufinden. Die Einladungsfrist beträgt 30 Tage.Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe im offiziellen Verbandsmedium doer direkte Mitteilung an die Mitglieder Eine aMV ist einzuberufen, wenn sie von - der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder für erforderlich gehalten wird - 10 % der Delegiertenstimmen aus den Reihen der Mitglieder oder - 10 % der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich beantragt wird. Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. Die aMV ist innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrages vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die aMV hat frühestens 14 Tage und spätestens 30 Tage nach Zugang der Einladung stattzufinden. Ich hoffe, es hilft weiter. |
| |||
| AW: Mitgliederversammlung Unterscheiden sich die beiden Versammlungen nach der Satzung in der Zuständigkeit ? Können in beiden Versammlungen die gleichen Tagesordnungspunkte behandelt werden ?
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
| |||
| AW: Mitgliederversammlung @ Spezi-3 Nehmen wir an, es hätte noch nie eine aMV stattgefunden, so dass Vergleichsmöglichkeiten ausscheiden. Ferner gibt die Satzung nicht mehr her, als bisher angegeben. Die Zuständigkeit liegt in beiden Versionen beim Vorsitzenden, der Inhalt bzw die Gestaltung der Tagesordnung wird per Satzung nicht vorgegeben. Gruß Usero |
| |||
| AW: Mitgliederversammlung Es geht darum, was die ordentliche MV beschließen darf und was eine außerordentliche MV beschließen muß. Wenn es keinen Unterschied gibt, verstehe ich nicht, welches Problem bestehen soll. Es ist dann doch völlig egal zu welcher Versammlung eingeladen wird. Das BGB kennt ohnehin nur eine MV.
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
| |||
| AW: Mitgliederversammlung Das Problem, das Spezi-3 offenbar nicht sieht, oder aber der Laie (meine Wenigkeit) falsch interpretiert, ist die Frist. Nochmals: - die ordentliche MV wird abgebrochen - 8 Wochen später soll die aMV stattfinden um quasi den Vorstand - zu entlasten und die Wahlen durchzuführen - dabei wird die satzungsgem. Frist nicht eingehalten - um dieses zu heilen, wird ein Fehler bei der Einladung - vorgegeben (hoppla, da ist irrtümlich eine aMV angesetzt worden, soll aber eine ordentliche MV sein) - danach wird abgestimmt, ob die Mitglieder mit dieser vermeintlichen Lösung einverstanden sind, was die Mehrheit ist, um nicht noch eine dritte Versammlung abhalten zu müssen Die Frage bleibt, egal ob MV oder aMV, was ist mit der fristgerechten Einladung? Im Fall der MV beträgt die Einladungsfrist 30 Tage (was nach meinem Verständnis bedeutet, dass die MV 30 Tage nach Einladung stattfindet), im Fall der aMV ist die aMV spätestens 30 Tage nach Einladung durchzuführen. So gesehen, ist in beiden Fällen die satzungsgemäße Frist nicht eingehalten worden (Einladung mit Tagesordnung wurde 6 Wochen vor aMV zugestellt), was nach meiner Meinung dazu führt, dass die MV nicht satzungsgem. durchgeführt worden ist und somit in allen Beschlüssen, Wahlen etc. anfechtbar ist, es sei denn, die Abstimmung zu einer neuen, nunmehr ordentlichen, MV hebelt die Fristen der Satzung aus. Ist das soweit zu verstehen? Gruß usero |
| |||
| AW: Mitgliederversammlung Aus der zitierten Satzung: Zitat:
Die Versammlung hat dennoch stattgefunden und die MV hat den Mangel gebilligt. Warum jetzt die Beschlüsse dieser Versammlung unwirksam sein sollen, ist mir nicht ersichtlich. Sieht die Satzung Folgen vor, wenn die 30 Tagefrist überschritten wurde ? Es ist einfach "nur" ein folgenloser Satzungsverstoß. Ich denke die 10% könnten etwas unternehmen, wenn "ihre" Versammlung nicht fristgerecht einberufen wurde. Hier ist die Versammlung aber vom Vorstand beantragt worden.
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
| |||
| @spezi-3 In mir regt sich der Verdacht, dass hier die Meinung des Vorsitzenden geteilt wird, die da lautet: Was kümmert mich die Satzung, was kümmern mich Fristen, kann eh nichts passieren. Sorry, ich teile diese Ansicht nicht. Ferner bekomme ich so langsam die Ahnung, wie man V.I.P. werden kann. Nichts für ungut, ich werd doch lieber mal einen Fachmann befragen. Schönen Tag noch Usero |
| |||
| AW: Mitgliederversammlung spezi-3 hat aber Recht. Nicht jeder Fehler führt zur Unwirksamkeit bzw. Anfechtbarkeit von Beschlüssen. Bei einer verspätet einberufenen Mitgliederversammung - aber mit satzungsmäßiger Ladungsfrist - sind keine Interessen der Mitglieder verletzt worden. Anders herum gefragt: Nachdem die Frist nicht eingehalten worden ist, welchen Ausweg hätte es gegeben? Nie wieder eine MV? Recht ist kein Wunschkonzert. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Mitgliederversammlung | Vereinsrecht | 12.07.2009 22:11 |
| a.o. Mitgliederversammlung | Vereinsrecht | 10.07.2009 13:39 |
| Mitgliederversammlung | Vereinsrecht | 20.08.2007 23:46 |
| Mitgliederversammlung | Vereinsrecht | 27.02.2007 09:48 |
| Mitgliederversammlung (MV) | Vereinsrecht | 10.08.2006 08:29 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios