Dies ist eine Diskussion zu Lohnsteuerhilfeverein innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Lohnsteuerhilfeverein Folgender fiktiver Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer tritt in einen Lohnsteuerhilfeverein ein. Dieser Verein ist nur per Email und Telefon zu kontaktieren. Der Arbeitnehmer hat von 2007 bis 2011 seine Beiträge bezahlt und ist ab dem 31.12.2011 kein Mitglied Vereins. Im November 2011, während seiner akitven Mitgliedschaft, gab der Arbeitnehmer dem Verein, den Auftrag die Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2009 und 2010 zu erstellen. Ende Januar 2012 meldete sich der Verein bei dem Arbeitnehmer mit der vorläufigen Fertigstellung der Erklärung 2009. Stimmt der Arbeitnehmer zu, könnte die Einkommenssteuererklärung 2009 abgeschlossen werden und mit 2010 könne begonnen werden. Im Februar 2012 bekommt der Arbeitnehmer eine Email mit dem Hinweis, dass er seit dem 31.12.2011 kein aktives Mitglied mehr in dem Verein ist. Deshalb ist es dem Verein, aufgrund des "Steuerberatergesetzes" nicht mehr erlaubt, für den Arbeitnehmer (für das Jahr 2010) tätig zu sein. Von 2009 ist keine Rede. Frage: Der Arbeitnehmer hat den Auftrag zur Erstellung der Einkommenssteuererklärungen sowie alle notwendigen Unterlagen im November 2011 eingereicht. Der Verein ist erst im Januar 2012 tätig geworden. Muss der Verein, die Einkommenssteuererklärung für 2009 und 2010 erstellen? Falls nein, ist der Mitgliedsbeitrag zweckgebunden? Bzw. darf ggf. der Arbeitnehmer den Mitgliedsbeitrag für 2010 zurückfordern, falls keine Einkommenssteuererklärung erstellt wird? Vielen Dank für ein Antwort. Geändert von bjoernk (03.02.2012 um 11:21 Uhr). Grund: Fehlerhaftes Datum korrigiert |
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| AW: Lohnsteuerhilfeverein Berichtige mal die widersprüchlichen Zahlen. Zitat:
Zitat:
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| AW: Lohnsteuerhilfeverein Vielen Dank für den Hinweis. Jetzt ist es richtig. |
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| AW: Lohnsteuerhilfeverein Wurde die Mitgliedschaft vor dem 20.11.2011 gekündigt ? Was sagt die Satzung zur Kündigungsfrist ? Nach meiner Meinung, muß der Verein seine Vereinsleistungen solange erbringen, wie die Mitgliedschaft besteht. Wenn der Auftrag am 20.11.2011 erteilt wurde (also während der Mitgliedschaft) mußte er ihn auch während der Mitgliedschaft erbringen. Sollte dieses aber wegen fehlender Unterlagen oder aus anderen Gründen, die im Bereich des Mitgliedes liegen nicht möglich sein und die Mitgliedschaft inzwischen enden, braucht der Verein nicht weiter tätig werden. Die Tätigkeit des Vereins endet mit dem Ende der Mitgliedschaft.
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| AW: Lohnsteuerhilfeverein Hallo, Die Mitgliedschaft wurde vor dem 20.11.2011 gekündigt. Die Satzung schreibt eine 3-Monatige Kündigungsfrist zum Jahresende vor. Die Unterlagen für die Einkommensstuererklärungen 2009 und 2010 wurden am selben Tag, nämlich am 24.11.2011 an den Verein gesandt. Nachdem der Verein bis Januar nichts von sich hat hören lassen, hat der Arbeitnehmer telefonisch erfahren, dass die Sachbearbeiterin längere Zeit krank war. Geändert von bjoernk (03.02.2012 um 12:04 Uhr). Grund: Rechtschreibfehler korrigiert |
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| AW: Lohnsteuerhilfeverein Dann würde ich argumentieren, dass der Auftrag während der Mitgliedschaft erteilt wurde und es Sache des Vereins war, diesen zügig zu bearbeiten. Wenn das innerhalb der Mitgliedschaft wegen der Erkrankung eines Mitarbeiters oder aus anderen Gründen die der Verin zu vertreten hat, nicht möglich war, ist die Vereinsleistung nachzuholen. Ferner würde ich eine Frist setzen und Schadensersatzansprüche ankündigen, wenn keine umbehende Bestätigung erfolgt, dass die Bearbeitung vorgenommen wird. Zitat:
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