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Klausel zum Schutze der Abwahl?

Dies ist eine Diskussion zu Klausel zum Schutze der Abwahl? innerhalb des Forums Vereinsrecht

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  • 1 Post By ugoetze

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  #1 (permalink)  
Alt 21.11.2011, 18:13
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Klausel zum Schutze der Abwahl?

Gibt es eine Klausel die einen Vereinsvorstand schützt?

Wenn nun jemand eine kleine Organisation die in der Öffentlichkeit steht gegründet hat und auch somit die leitung hat, und nach 5 Jahren nun daraus aus steuerrechtlichen Gründen und evtl Einnahmen einen Verein gründen möchte/sollte und da Vorstand ist, wie kann sich derjenige so gut es geht in der Satzung vor einer Abwahl schützen?
Damit er nicht so schnell seine Arbeit und sein mit Herzblut gegründetes Objekt unter Umständen verliert?

lg
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  #2 (permalink)  
Alt 21.11.2011, 18:26
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AW: Klausel zum Schutze der Abwahl?

Da ein Verein nicht der Verein eines (Gründungs)Mitgliedes ist, sondern der Verein der Mitglieder, kann man keine unangreifbare Führung schaffen. Siehe auch § 27 Abs. 2 BGB.
__________________
Mit Gruß Spezi-3

Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke.
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  #3 (permalink)  
Alt 21.11.2011, 19:02
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AW: Klausel zum Schutze der Abwahl?

ok vielen dank ;-)
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  #4 (permalink)  
Alt 07.12.2011, 20:14
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AW: Klausel zum Schutze der Abwahl?

Auch wenn der Verein nicht die geeignete Rechtsform für die Selbstverwirklichung eines Einzelnen ist, wie Spezi-3 schon anführt, und im Beispielsfall womöglich in Hinblick auf wirtschaftliche Betätigung ("steuerrechtliche Gründe"?) auch nicht nicht im Ganzen zulässig, ermöglicht die von Spezi-3 angegebene Vorschrift doch immerhin noch eine praktisch unangreifbare Position.

Wenn sich der Vorsitzende nichts zuschulden kommen läßt und nicht aus tatsächlichen Gründen (Krankheit?) dauerhaft ausfällt, dann kann die Satzung es so regeln, dass er nicht abgewählt werden kann. Wenn man das noch durch Regelungen ergänzt, die eine an sich zulässige (Ab-)wahl erschweren (hohe Anwesenheit, hohes Quorum = erforderliche Mehrheit), rundet das die Sache ab.

Gut muß man das nicht finden. Und Unterstützer sollte ein solcher Verein womöglich auch nicht finden. Aber ich will nicht moralisieren.
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  #5 (permalink)  
Alt 07.12.2011, 20:21
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AW: Klausel zum Schutze der Abwahl?

Danke. es geht hierbei auch nicht um Moral, sondern das herrX einfach nicht verkraften könnte dass sich die Interessengemeinschaft die er in Jahren aufgebaut hat, nicht einem anderen in die Hände fällt und der sich nen Wolf freut über geleistete Vorarbeit. . (name u.s.w.) jedoch ist es eben zwecks Spenden, medieneinahmen ect.. langsam notwendig sich abzusichern. Die Frage ist eben nur wie..
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  #6 (permalink)  
Alt 07.12.2011, 20:30
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AW: Klausel zum Schutze der Abwahl?

Zitat:
Zitat von Andrea S. Beitrag anzeigen
Danke. es geht hierbei auch nicht um Moral, sondern das herrX einfach nicht verkraften könnte dass sich die Interessengemeinschaft die er in Jahren aufgebaut hat, nicht einem anderen in die Hände fällt und der sich nen Wolf freut über geleistete Vorarbeit. . (name u.s.w.) jedoch ist es eben zwecks Spenden, medieneinahmen ect.. langsam notwendig sich abzusichern. Die Frage ist eben nur wie..
Er kann sich die Leute ja aussuchen, mit denen er den Verein gründet. Aber nochmals:

Entweder, es handelt sich um eine Sache, an der andere mitwirken sollen und wollen. Dann gründet man einen Verein und erkennt an, dass irgendwann auch DEREN Herzblut in dem Verein steckt. Und sie deswegen auch mitbestimmten dürfen.

ODER es geht überhaupt nicht darum, gemeinsam mit anderen gleichberechtigt einen Zweck zu verwirklichen. Wenn man von vornheren vor den anderen Leuten Angst hat, dann gründet man keinen Verein, sondern sucht sich eine andere Rechtsform. Leider weiß ich nicht, worum es in dem Beispiel gehen soll. Aber sicherlich läßt sich das auch als GbR oder sogar (gemeinnützige) GmbH (von der es ja inzwischen auch eine einfache Version gibt) realisieren. Davon abgesehen, dass ein Verein für hauptsächlich wirtschaftliche Betätigung oder nur als Haftungsschild, sofern es hier darum geht, nicht geeignet ist.
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  #7 (permalink)  
Alt 07.12.2011, 20:41
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AW: Klausel zum Schutze der Abwahl?

ahhhhhhh..DAS ist doch mal eine Antwort mit der herrx sehr viel anfangen kann.Vielen dank dafür.Nun weiss herrx was er zu tun hat und in welche Richtung er gehn muss, da die gemeinnützige GMBH genau das richtige zu sein scheint. (wurde soeben nachverfolgt und gelesen)

danke nochmals und schöne feiertage ;-)
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  #8 (permalink)  
Alt 08.12.2011, 08:48
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AW: Klausel zum Schutze der Abwahl?

Zitat:
Danke. es geht hierbei auch nicht um Moral, sondern das herrX einfach nicht verkraften könnte dass sich die Interessengemeinschaft die er in Jahren aufgebaut hat, nicht einem anderen in die Hände fällt und der sich nen Wolf freut über geleistete Vorarbeit. . (name u.s.w.) jedoch ist es eben zwecks Spenden, medieneinahmen ect.. langsam notwendig sich abzusichern. Die Frage ist eben nur wie..
Noch eine Ergänzung:
Das Problem der dauerhaften Vorstandschaft ist das Alterungsproblem. Denn irgendwann wird er 70, 75, 85, 90 und immer noch ist er Vorstand. Die eigene Einsichtsfähigkeit zur eigenen Denkfähigkeit sinkt mit zunehmendem Alter....
Er soll gute Vereinsarbeit machen, dann wird ihn auch keiner abwählen wollen.
Soliton likes this.
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  #9 (permalink)  
Alt 08.12.2011, 13:53
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AW: Klausel zum Schutze der Abwahl?

lach ja...allerdings ist er grade mal 40 ;-) somit erübrigt sich dies erst mal. Zudem dieser evtl verein nicht für ältere geschaffen wäre.
Aber danke du hast mir wirklich sehr weitergeholfen .
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