Dies ist eine Diskussion zu Kann 1. Vorstandsposten unbesetzt bleiben ? innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Kann 1. Vorstandsposten unbesetzt bleiben ? habe eine wichtige Frage: Ich bin seit knapp einem Jahr 1.Vorstand eine Vereines und wurde auf 1 Jahr Amtszeit gewählt. Da ich mein Amt nun aber wieder niederlegen möchte, da die Zusammenarbeit in der Vorstandschaft nicht so klappt, wie ich es mir vorstelle, nun meine Frage: Der 2.Vorsitzende ist noch ein Jahr im Amt, er wird erst übernächstes Jahr wiedergewählt. In unserer Satzung steht folgendes: Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2.Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der 2.Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Kann das Amt des 1.Vorsitzenden unbesetzt bleiben und muß der 2.Vorsitzende dann die Pflichten des 1.Vorsitzenden, vorrübergehend übernehmen, bis diese Position wieder besetzt ist ? Oder kann ich mein Amt nur niederlegen, wenn ein Nachfolger gewählt worden ist. Vielen Dank für die Hilfe und die Auskunft |
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| AW: Kann 1. Vorstandsposten unbesetzt bleiben ? Hallo, du kannst dein Amt jederzeit und ohne Begründung niederlegen. Niemand kann gezwungen werden, länger in einem Amt zu bleiben, als es ihm lieb ist. Eine Niederlegung kann allerdings zu unangenehmen Folgen führen, wenn noch dringende Geschäfte zu erledigen wären, deren Nichterledigung zu einem Schaden für den Verein führen würde. Mann spricht dann von "Amtsniederlegung zur Unzeit". In einem solchen Fall kann der Niederlegende vom Verein für den erlittenen Schaden in Regress genommen werden. Man vermeidet das, indem man sein Amt nicht mit sofortiger Wirkung sondern mit einer ausreichenden Frist niederlegt (4 Wochen sollten nicht unterschritten werden). Dann hat der Verein genügend Zeit, sich auf die Situation einzustellen, nach Nachfolgern zu suchen usw. Die Folgen für den Verein sind, dass der Vorstand durch das Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes grundsätzlich beschlussunfähig wird. Zwar ist der Verein nicht handlungsunfähig, da der alleinvertretungsberechtigte 2.Vorsitzende noch für den Verein handeln kann - allerdings müsste er wegen der Beschlussunfähigkeit jeweils ohne Beschluss handeln, was zu erhöhten Haftungsrisiken für ihn führt. Deshalb ist es unerlässlich, dass schnellstmöglich eine Nachwahl in das niedergelegte Amt stattfindet. JotEs |
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