Dies ist eine Diskussion zu JHV zu spät - kompl. Vorstand neu wählen? innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| JHV zu spät - kompl. Vorstand neu wählen? mal angenommen ein Verein schafft es aus verschiedenen Gründen (Urlaub, Kassierer krank, etc.) nicht, die JHV im in der Satzung vorgegebenen Zeitraum durchzuführen. Könnte dann z.B. die JHV auf das nächste Jahr verschoben werden wenn in der Satzung steht, dass die JHV einmal pro Kalenderjahr durchzuführen wäre? Wenn weiterhin in der Satzung stehen würde, dass der 2. und 3. Vorsitzende alle 2 Jahre (ungerades Jahr) und der 1. Vorsitzende ebenfalls alle 2 Jahre (gerades Jahr) gewählt würde, könnte dann in der verschobenen JHV direkt der komplette Vorstand neu gewählt werden? Danke und Gruß Sonnenblume0409 |
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| AW: JHV zu spät - kompl. Vorstand neu wählen? Sagt die Satzung etwas zur Amtsdauer? Oft findet man solch ähnliche Regelung: Der Vorstand ................ seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl. ???
__________________ == == == == == == == == == == == == == == == == == Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder! MfG Erbsenzähler Bitte keine Diskussion per PN |
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| AW: JHV zu spät - kompl. Vorstand neu wählen? Wie will der Vorstand im nächsten Jahr die Vorschrift "einmal im Kalenderjahr" für dieses Jahr einhalten? Vermutlich müsste auch verspätet die Mitgliederversammlung einberufen werden. Der Vorstand sollte dies auch im eigenen Interesse tun, um baldigst entlastet zu werden. Warum? Wenn der Vorstand das nicht weiß gehört er der Katz! |
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| AW: JHV zu spät - kompl. Vorstand neu wählen? Also, nehmen wir mal an, dies würde in der Satzung stehen: Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister in geraden Kalenderjahren und die 2 Stellvertreter in ungeraden Kalenderjahren gewählt werden; mit Ausnahme im Gründungsjahr 2008, in dem die Stellvertreter nur für 1 Jahr gewählt werden. Davon abweichend wird der Beisitzer für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt; Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Und zur Einberufung stünde dies: Die Mitgliederversammlung wird wenigstens einmal im Jahr durch den gesetzlichen Vorstand in Schriftform einberufen oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich verlangt wird. Und nehmen wir mal an, das Problem wäre, dass die JHV, bzw. Mitgliederversammlung nicht mehr stattfinden könnte, weil berufliche und krankheitsbedingte Terminschwierigkeiten auftreten. Die Vorschrift dass pro Kalenderjahr eine JHV durchgeführt werden muss, würde also definitiv nicht eingehalten werden können. Welche Konsequenzen könnte das haben? Hat das nur dann Konsequenzen wenn ein Mitglied sich beschwert? Und was dann? Und könnte dann z.B. im Januar der komplette Vorstand neu gewählt werden? |
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| AW: JHV zu spät - kompl. Vorstand neu wählen? Das wichtigste ist dieser Satz: Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt; Damit ist der gewählte Vorstand im Amt bis es neue Wahlen gibt. Zitat:
Zitat:
Man sollte mal drüber nachdenken ob diese Satzungsregelung der unterschiedlichen Wahlen sinnvoll ist. meine Meinung => Schnick Schnack den die Welt nicht braucht => Satzung gleich mit ändern im Januar. Ist man gut das es sowas in Wirklichkeit nicht gibt ;-) Zitat:
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