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Ist die Mahnung von Beiträgen vor dem Ausschluss Pflicht?

Dies ist eine Diskussion zu Ist die Mahnung von Beiträgen vor dem Ausschluss Pflicht? innerhalb des Forums Vereinsrecht

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Alt 06.01.2012, 22:09
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Ist die Mahnung von Beiträgen vor dem Ausschluss Pflicht?

Hallo Zusammen,

angenommen, eine gemeinnützige Vereinssatzung enthält folgende Passi:

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Verstoß gegen die Interessen des Vereins ist insbesondere die Nichtzahlung des jeweiligen satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrages.
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


Das Gründungsprotokoll hält Folgendes fest:

Es wurden die Mitgliedsbeiträge zunächst diskutiert und im Anschluss daran - einstimmig- beschlossen : Aktive Mitglieder zahlen monatlich 5 Euro, passive Mitglieder 3 Euro.


Lediglich in dem Formular zur Mitgliedschaft ist aufgeführt, dass die Beiträge jährlich zum 10. Januar fällig sind.



Frage 1:
Worauf kann sich der Kassenwart berufen, bzw wann im Kalenderjahr kann/darf er die Beiträge einziehen oder aber – bei nicht erteilter Einzugsermächtigung – wann darf muss er Mahnen?

Frage(n) 2:
Angenommen, ein Mitglied kündigt im Laufe des Oktobers, in der Absicht, seine Mitgliedschaft in demselben Jahr enden zu lassen. Hierbei wurde jedoch die Kündigungsfrist (3 Monate zum Jahresende) nicht eingehalten, so dass die Mitgliedschaft satzungsgemäß erst zum Ende des darauffolgenden Jahres enden kann.
Angenommen, das Mitglied wurde daher ordnungsgemäß zur MV im letzten Quartal eingeladen und wurde im gleichen Zeitraum daran erinnert, die rückständigen Beiträge zu begleichen.
Angenommen, das Mitglied hat bis zum Ablauf des Kalenderjahres immer noch keine Beiträge bezahlt.
Ist der Kassenwart nun unbedingt dazu VERPFLICHTET, zu Mahnen (letztlich dann ja auch per Gericht) oder kann auch als weiterer Schritt nun schon eine außerordentliche MV einberufen werden, um über einen Ausschluss abzustimmen, mit Inkaufnahme, auf die fehlenden Beiträge zu verzichten?
Muss dann der Beitragssäumige vorab schriftlich informiert werden über die Vorwürfe? Diese sind ihm ja schließlich unbedingt bewusst und selbst verursacht?!
Muss diese Information per Einschreiben erfolgen, FALLS sie erfolgen muss??

Vorab vielen Dank für Eure Antworten zu diesem fiktiven Geschehen!!!
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  #2 (permalink)  
Alt 07.01.2012, 00:30
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AW: Ist die Mahnung von Beiträgen vor dem Ausschluss Pflicht?

Zitat:
Zitat von consultator Beitrag anzeigen
Lediglich in dem Formular zur Mitgliedschaft ist aufgeführt, dass die Beiträge jährlich zum 10. Januar fällig sind.
Auf dem Mitgliedsantrag? Dann ist das bindend. Im übrigen sollte die MV die Fälligkeit bestimmen.

Zitat:
Zitat von consultator Beitrag anzeigen
Worauf kann sich der Kassenwart berufen, bzw wann im Kalenderjahr kann/darf er die Beiträge einziehen oder aber – bei nicht erteilter Einzugsermächtigung – wann darf muss er Mahnen?
Zur Fälligkeit am 10. Januar. Er darf und muss nach Eintritt der Fälligkeit mahnen, wenn nicht gezahlt wurde. In der Praxis wird man mindestens eine Frist von zwei Wochen abwarten wollen.

Zitat:
Zitat von consultator Beitrag anzeigen
Ist der Kassenwart nun unbedingt dazu VERPFLICHTET, zu Mahnen (letztlich dann ja auch per Gericht) oder kann auch als weiterer Schritt nun schon eine außerordentliche MV einberufen werden, um über einen Ausschluss abzustimmen, mit Inkaufnahme, auf die fehlenden Beiträge zu verzichten?
Das sind keine Alternativen. Die ausstehenden Beiträge müssen grundssätzlich bezahlt und auch eingefordert werden, vor allem bei einem gemeinnützigen Verein. Auch nach Ausschluss müssen die bis dahin fälligen Beiträge gezahlt werden. Nur ausnahmsweise darf der Vorstand Beitragsforderungen erlassen.

Im übrigen: Was für ein Aufstand! Wenn man den Betreffenden gehen lassen will, dann einigt man sich mit ihm auf die Aufhebung des Mitgliedschaftsvertrags zum von ihm gewünschten Kündigungstermin oder zu jedem anderen Zeitpunkt. Jedenfalls muss man jemanden, der schon gekündigt hat, doch nicht mehr ausschließen.

Und was die offenen Forderungen angeht, einigt man sich eben auch - entweder, man verzichtet ausnahmsweise, weil die Kündigungsfrist nur knapp überschritten wurde. Oder man trifft sich irgendwo dazwischen. Oder man fordert eben alles ein, wenn man unbedingt will.
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  #3 (permalink)  
Alt 07.01.2012, 01:11
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AW: Ist die Mahnung von Beiträgen vor dem Ausschluss Pflicht?

Hallo soliton,

zunächst einmal vielen Dank für die Antwort, die Licht in mein Vereinsdunkel bringt...

Nun schreibst du einerseits, dass es gerade beim gemeinnützigen Verein keine Alternativen zur Zahlung gibt, andererseits könne man sich jedoch auf Verzicht einigen.

WER darf denn in einem Verein, in dem dieser Verzicht nicht in der Satzung geregelt ist, diesen Verzicht annehmen/anbieten?
Die MV (mit welcher Mehrheit?) oder der Vorstand oder der Kassenwart?
Und wie sähe das Ganze aus, wenn hiervon gleich mehrere Mitglieder betroffen wären?
Und gäbe das dann keinen Ärger mit dem Finanzamt oder Amtsgericht?
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  #4 (permalink)  
Alt 07.01.2012, 01:45
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AW: Ist die Mahnung von Beiträgen vor dem Ausschluss Pflicht?

Zitat:
Zitat von consultator Beitrag anzeigen
Nun schreibst du einerseits, dass es gerade beim gemeinnützigen Verein keine Alternativen zur Zahlung gibt, andererseits könne man sich jedoch auf Verzicht einigen.
Im Grundsatz muss der Vorstand jedes Vereins mit dem Vereinsvermögen - zu dem auch Beitragsforderungen gehören - so sorgfältig umgehen wie mit eigenen. Für den gemeinnützigen Verein gilt das in gesteigertem Maße, weil der unbegründete Verzicht auf eine Forderung eine steuerschädliche Begünstigung (des Schuldners) darstellen kann. Im Grundsatz muss also der Vorstand alle Vereinsforderungen auch beitreiben.

Allerdings gibt es im Einzelfall Gründe, die eine Beitreibung nicht angemessen erscheinen lassen. Das kann z. B. ein Mißverhältnis von Aufwand und Ergebnis, Kosten und Nutzen / Risiko oder andere sachliche Erwägungen sein, z. B. ein besonderes Engagement des Betroffenen, Härtefälle usw. In solchen Fällen darf nach pflichtgemäßem Ermessen von der Beitreibung abgesehen werden. Das sollte allerdings sorgfältig begründet, beschlossen und dokumentiert werden.

Zuständig ist die Geschäftsführung, in der Regel also der Vorstand. Je nach Betrag und Kompetenzregelungen wird er dazu auch die Mitgliederversammlung befragen wollen, um sich abzusichern. Speziell bei Beitragsforderungen ist das vielleicht auch empfehlenswert, um kein böses Blut aufkommen zu lassen (schließlich zahlen alle anderen Mitglieder ihre Beiträge auch).

Zitat:
Zitat von consultator Beitrag anzeigen
Die MV (mit welcher Mehrheit?) oder der Vorstand oder der Kassenwart?
Nach außen immer (nur) vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder. Im Innenverhältnis je nach allgemeiner Kompetenzregelung in der Satzung der Vorstand oder die Mitgliederversammlung (je nach dem, wem die Auffangkompetenz zukommt); letztere kann im Zweifel immer Dispens erteilen.

Zitat:
Zitat von consultator Beitrag anzeigen
Und wie sähe das Ganze aus, wenn hiervon gleich mehrere Mitglieder betroffen wären?
Im Grunde nicht anders. Allerdings gewinnt die Sache natürlich dann an Bedeutung, wenn die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann. Dann geht es um ein höheres Forderungsvolumen, was die Befassung der MV noch sinnvoller erscheinen lassen kann.

Zitat:
Zitat von consultator Beitrag anzeigen
Und gäbe das dann keinen Ärger mit dem Finanzamt oder Amtsgericht?
Mit dem Amtsgericht als Registergericht sowieso nicht. Klagen kann auch niemand, wenn die Entscheidung vernünftig war und vom Vorstand getroffen werden durfte bzw. von der MV abgesegnet wurde.

Und das Finanzamt - im Fall eines gemeinnützigen Vereins: Obwohl man den Verzicht auf eine Forderung, also den Erlass, als freigiebige Zuwendung ansehen kann, wozu der gemeinnützige Verein ja gegenüber natürlichen Personen grundsätzlich steuerrechtlich nicht berechtigt ist, scheint mir in diesem speziellen Fall (Verzicht auf eine Beitragsforderung) keine steuerschädliche "Ausgabe" vorzuliegen; vom Prinzip her nicht, aber erst recht dann nicht, wenn der Verzicht wie oben beschrieben sachlich begründet ist.
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  #5 (permalink)  
Alt 08.01.2012, 10:00
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AW: Ist die Mahnung von Beiträgen vor dem Ausschluss Pflicht?

Zitat:
Das kann z. B. ein Mißverhältnis von Aufwand und Ergebnis, Kosten und Nutzen / Risiko oder andere sachliche Erwägungen sein, z. B. ein besonderes Engagement des Betroffenen, Härtefälle usw. In solchen Fällen darf nach pflichtgemäßem Ermessen von der Beitreibung abgesehen werden. Das sollte allerdings sorgfältig begründet, beschlossen und dokumentiert werden.
Diese Gründe rechtfertigen größtenteils keinen Verzicht auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge nach dem Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit.
Das Wesen des gemeinnützigen Vereins ist die Förderung seines Satzungszwecks. Darüber hinaus besagt die Satzung, dass niemand Zuwendungen erhalten darf.
Damit kann ein vollständiger oder teilweiser Erlass nur aus sozialen Gründen erfolgen.
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  #6 (permalink)  
Alt 08.01.2012, 15:30
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AW: Ist die Mahnung von Beiträgen vor dem Ausschluss Pflicht?

Ich möchte vorausschicken, dass ich ein glühender Verfechter der Selbstlosigkeit bei gemeinnützigen Vereinen bin. Da wird viel Schindluder getrieben, wie wir wissen. Allein in dem Beispielsfall, um den es hier geht, wo wir also über den Erlass von Beitragsforderungen reden, halte ich eine mildere Sichtweise - im Sinne eines größeren Spielraums des Vereins - für gerechtfertigt (und geboten).

Zitat:
Zitat von ugoetze Beitrag anzeigen
Diese Gründe rechtfertigen größtenteils keinen Verzicht auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge nach dem Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit.
Wieso "größtenteils"? Strittig kann eigentlich nur das besondere Engagement als Erlassgrund sein.

Dass ein Verein eine Forderung nicht verfolgen muss, wenn das Verhältnis von Nutzen und Kosten bzw. Risiko zu schlecht ist (z. B. bei einem insolventen Mitglied oder bei ungewissem Ausgang eines zu führenden Rechtsstreits), halte ich für selbstverständlich - im Gegenteil, gerade vom gemeinnützigen Verein kann man wirtschaftliches (also effektives und sparsames Agieren) erwarten. Vom gemeinnützigen Verein wird insoweit auch nicht mehr erwartet, als jeder vernünftige Mensch, würde es um sein eigenes Geld gehen, oder jedes Unternehmen zu leisten bereit wäre. Im Gegenteil: Gerade vom gemeinnützigen Verein wird man wirtschaftliches und sparsames Handeln erwarten, und dazu gehört auch die Niederschlagung von Forderungen, wenn sich deren Verfolgung wirtschaftlich (im weitesten Sinne) nicht auszahlt. Die Niederschlagung von Forderungen ist ja sogar nach öffentlichem Haushaltsrecht zulässig, und das ist mit Sicherheit nicht weniger streng als insoweit die Abgabeordnung.

Problemtischer sind da schon die Härtefälle:

Zitat:
Zitat von ugoetze Beitrag anzeigen
Damit kann ein vollständiger oder teilweiser Erlass nur aus sozialen Gründen erfolgen.
Denn während beim ersten Grund der Verein noch im EIGENEN Interesse die Forderung nicht weiterverfolgt (und somit natürlich dem Satzungszweck dient, weil er wirtschaftlich und sparsam handelt), findet ein Erlass aus sozialen Gründen in erster Linie im Interesse des Betroffenen statt. Das muss man also besonders rechtfertigen. Da das öffentliche Haushaltsrecht aber ebenfalls ausnahmsweise Niederschlagung aus Billigkeitsgründen in Härtefällen vorsieht, ist das auch im Rahmen der Gemeinnützigkeit nicht ausgeschlossen. Im Ergebnis sind wir in diesem Punkt also einer Meinung.

Der problematischste Fall: besonderes Engagement.

Darauf beziehe ich:

Zitat:
Zitat von ugoetze Beitrag anzeigen
Das Wesen des gemeinnützigen Vereins ist die Förderung seines Satzungszwecks.
Das ist richtig, aber ich sehe darin ebenfalls keinen Ausschluss für den Erlass von Mitgliedsbeiträgen aus anderen als wirtschaftlichen und sozialen Gründen. Wie der Verein seinen Zweck fördert, ist und bleibt nämlich grundsätzlich ihm überlassen. Wenn der Verein meint, z. B. einem verdienten Mitglied wegen besonderen Engagements den Mitgliedsbeitrag erlassen zu wollen und es nicht zu verklagen, etwa um den Vereinsfrieden nicht zu gefährden oder andere Mitglieder vor den Kopf zu stoßen, dann ist das eine auch unter dem Gesichtspunkt der Uneigennützigkeit legitime Entscheidung, die jedenfalls nicht dem Zweck des Vereins zuwiderläuft.

Vermutlich besteht sogar Einigkeit darin, dass der Verein einen solchen Erlassgrund in der Satzung regeln dürfte. Dann geht es nur um die Frage, ob ein Erlass ohne Satzungsregelung schon gegen das Gebot der Selbstlosigkeit verstößt (also allein deshalb, weil die Satzung dem Vorstand die Erlaubnis nicht ausdrücklich erteilt). Dafür kann ich keinen Grund erkennen, da aus Sicht der Abgabenordnung die Satzung keinen Selbstzweck hat, sondern lediglich die Selbstlosigkeit der tatsächlichen Geschäftsführung gewährleisten soll, und letztere ist, wie Du ja weißt, im Zweifel maßgeblich.

Zitat:
Zitat von ugoetze Beitrag anzeigen
Darüber hinaus besagt die Satzung, dass niemand Zuwendungen erhalten darf.
Handelt es sich bei dem Erlass um eine gemeinnützigkeitsschädliche Zuwendung? Aus meiner Sicht nicht.

Zwar kann man im Erlass einer Schuld auch eine Zuwendung sehen.

Hier geht es aber nach dem Zweck des Gesetzes darum zu verhindern, dass einzelne sich unter dem Steuerprivileg tatsächlich bereichern (also Vorteile von dem Verein genießen, die der Verein unter Steuerprivileg zur Verfügung stellt). Es geht also um ein Bereicherungsverbot.

Bei einem Mitgliedsbeitrag, der zwar nach der Satzung geschuldet ist, weil eine Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, für den aber im übrigen das Mitglied keine "tatsächliche Gegenleistung" mehr in Anspruch nimmt ("Gegenleistung" im weitesten Sinne als Partizipation an den Mitgliedschaftsrechten und -vorteilen), kann aber nicht davon die Rede sein, dass das Mitglied, wenn ihm der Beitrag erlassen wird, in der Bilanz noch einen Vorteil und sich bereichert hätte; es ist ein Unterschied, ob jemand nicht zugunsten der Gemeinschaft entreichert wird (weil man auf einen an sich zustehenden Beitrag verzichtet), oder ob jemand zulasten der Gemeinschaft bereichert wird.

Auch wenn man diesen letzten Punkt (betreffend andere als wirtschaftliche und soziale Gründe) sicherlich auch anders vertreten kann, würde ich mit Blick auf die Praxis es für ausgeschlossen halten, dass die Finanzverwaltung das beanstandet (im Sinne von Nr. 10 und 11 des Anwendungserlasses zu § 55 AO).

Abschließend darf man eines bei allem nicht vergessen: Wie der Verein sich im Einzelfall mit seinen Mitgliedern über die Beendigung der Mitgliedschaft einigt, ist grundsätzlich allein seine Sache. Die Mitgliedschaft ist DAS konstituierende und bestimmte Rechtsverhältnis für den Verein. Da greifen andere Erwägungen erst ganz zum Schluß ein. Es ist somit auch grundsätzlich dem Verein überlassen, einen Aufhebungsvertrag mit einen Mitglied zu schließen. Dass als Folge eines solchen Vertrags (von Rechts wegen) auch eine zuvor noch bestehende Beitragsforderung erlöscht, ist dann eine notwendige Folge eines an sich legitimen Vorgehens und somit selbst legitim. Genau darin äußert sich ja die Besonderheit des Beispiels: Dass es eben nicht darum geht, einem Mitglied irgendeine Schuld zu erlassen, sondern dass der Schulderlass das Ergebnis der Aufhebung der Mitgliedschaft ist.
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Geändert von Soliton (08.01.2012 um 16:45 Uhr).
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