Dies ist eine Diskussion zu [Hobby Projekt] (eingetragener) Verein sinnvoll? innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| [Hobby Projekt] (eingetragener) Verein sinnvoll? der Thread hat einen Bezug zu folgendem Thema Rechtliche Absicherung für Hobby Projekt Wie dort beschrieben, soll es um eine Gruppierung von Schülern und Studenten gehen, welche sich als Ziel gesetzt hat ein MMORPG (wobei das zweitrangig sein sollte für die Frage) zu erstellen. Das Spiel an sich ist nicht kommerziell, es soll also nicht verkauft werden, jedoch werden Einnahmen durch Werbung und Item-Mall erwartet, um die Kosten zu decken. Zusätzlich geht es um das Problem, wer den Kopf für rechtliche Konsequenzen hinhalten muss. [1.] Ist ein (eingetragener) Verein generell möglich, wenn Einnahmen (evt. Gewinne) erzielt werden? [2.] Wenn jemand aus welchen Gründen auch immer gegen die Gruppe klagt, wer muss, wenn ein Verein besteht, seinen Kopf hinhalten: Teamleitung (beim Verein wohl im gleichen Zuge der Vorstand(?))? Person im Impressum? Der "Täter", wegen dem die Gruppe verklagt werden? [3.] Wenn ein Verein nicht geeignet ist, was wäre dann sinnvoll, wenn folgendes erwünscht wäre: Derjenige, der der "Täter" ist, der soll auch verantworlich gemacht werden, nicht jemand unschuldiges (Teamleitung, das gesamte Team). Danke für eure Mühe ![]() Gruß fanste |
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| AW: [Hobby Projekt] (eingetragener) Verein sinnvoll? Ein Verein darf auch Gewinne erzielen. Im Vordergrund muss die Verwirklichung des Satzungszwecks stehen. Es haftet das Vereinsvermögen. Soweit jemand schuldhaft oder grob fahrlässig einen Schaden verursacht, haftet er zusätzlich. |
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| AW: [Hobby Projekt] (eingetragener) Verein sinnvoll? Danke für deine Antwort. Zitat:
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| AW: [Hobby Projekt] (eingetragener) Verein sinnvoll? Beim nicht eingetragenen Verein haftet neben dem Vereinsvermögen auch die handelnde Person. |
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| AW: [Hobby Projekt] (eingetragener) Verein sinnvoll? Danke für deine Unterstützung. Eine letzte Frage noch zu Zitat:
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| AW: [Hobby Projekt] (eingetragener) Verein sinnvoll? Wenn die Veranstaltung selbst der Verwirklichung des Satzungszwecks dient (bspw. Konzert eines Kulturvereins) liegt ein bei einem gemeinnützigen Verein ein Zweckbetrieb vor, der ertragsteuerfrei ist. Die Einnahmen unterliegen ggf. der Umsatzsteuer. Veranstaltungen, die nicht dem Satzungszweck dienen bzw. die von einem nicht gemeinnützigen Verein durchgeführt werden, unterliegen der normalen Ertrags- und Umsatzbesteuerung. |
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