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Herausgabe einer Mitgliederliste

Dies ist eine Diskussion zu Herausgabe einer Mitgliederliste innerhalb des Forums Vereinsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 16.11.2011, 07:12
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Herausgabe einer Mitgliederliste

Mal angenommen, ein Mitglied eines Vereines würde vom Vorstand die Herausgabe eines Mitgliederverzeichnisses verlangen, ohne seine Gründe dafür zu erklären. Er würde lediglich auf ein Urteil verweisen, nachdem ihm dies zustehen würde.
Der Verein würde kurz vor Vorstandswahlen stehen.

Wie würde sich ein Vorstand korrekt verhalten?
Hätte der Vorstand ein Recht die "Gründe" zu erfahren?

Es wäre toll, wenn jemand weiterhelfen könnte.
Danke!
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  #2 (permalink)  
Alt 16.11.2011, 10:20
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AW: Herausgabe einer Mitgliederliste

Grundsätzlich sind auch Mitgliederdaten geschützte Daten. Der Vorstand darf die Mitgliederliste also nur herausgeben, wenn ein berechtigtes Interesse des Antragstellers vorliegt. Daher sollte er sich in so einem Fall weigern die Liste herauszugeben mit der Begründung, dass die Forderung grundlos gestellt wurde. Sollte jedoch ein berechtigtes Interesse vorliegen, muss der Vorstand die Mitgliederliste herausgeben.

Auf welches Urteil hätte der Antragsteller denn verwiesen?
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  #3 (permalink)  
Alt 16.11.2011, 11:06
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AW: Herausgabe einer Mitgliederliste

Wenn das Mitglied "das" Urteil hat, wird es daraus auch erkennen, wie das Verlangen begründet werden muß.
Um ein Verlangen nach § 37 BGB einzuleiten, hat man Anspruch nach der herrschenden Rechtsprechung auf die Mitgliederliste.
__________________
Mit Gruß Spezi-3

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  #4 (permalink)  
Alt 16.11.2011, 18:04
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AW: Herausgabe einer Mitgliederliste

Danke für die schnellen Antworten!

Das Mitglied würde sich auf dieses Urteil berufen:
http://www.redmark.de/verein/newsDet...=1302778133.43

Könnte er das einfach so tun, oder müßte er schon einen "Grund" angeben?
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  #5 (permalink)  
Alt 16.11.2011, 18:55
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AW: Herausgabe einer Mitgliederliste

Ich denke als Grund könnte schon folgender Text des Urteils angenommen werden. Ich würde es nicht auf ein Verfahren ankommen lassen.

Zitat:
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bietet die Mitgliederversammlung des Beklagten, ...den Klägern kein ausreichendes Forum, um ...einen maßgeblichen Teil der anderen Vereinsmitglieder zu dem Zweck zu erreichen, diesen ihre hiergegen gerichteten Bedenken zur Kenntnis bringen und gegebenenfalls eine Opposition gegen die eingeschlagene Richtung organisieren zu können
__________________
Mit Gruß Spezi-3

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Alt 16.11.2011, 19:00
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AW: Herausgabe einer Mitgliederliste

Das Mitglied muss ein berechtigtes Interesse darlegen. Dies wäre z.B. ein Minderheitsbegehren, wie in dem Urteil angegeben. Auch eine beabsichtigte Kandidatur des Mitglied bei den anstehenden Vorstandswahlen halte ich für ein berechtigtes Interesse.
Ein bloßer Hinweis auf dieses (oder irgendein anderes) Urteil erscheint mir nicht ausreichend als Begründung, weil daraus nicht hervorgeht, welches Interesse das Mitglied mit der Mitgliederliste verfolgt.
Meines Erachtens sollte der Vorstand hier darauf bestehen, von dem Mitglied den Grund für die Einsichtnahme in die Mitgliederliste zu erfahren oder anderenfalls die Herausgabe abzulehnen mit der Begründung, dass kein ausreichendes Interesse dargelegt wurde.
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  #7 (permalink)  
Alt 17.11.2011, 07:35
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AW: Herausgabe einer Mitgliederliste

In diesem Fall würde das Mitglied für ein Amt kandidieren.Der Vorstand "müßte" also die Liste übermitteln.
Der Vorstand wüßte in diesem Fall aber von mehreren Mitgliedern, die auf keinen Fall ihre persönlichen Daten an dritte übermittelt sehen möchten.
Müßte der Vorstand jetzt jedes Mitglied einzeln befragen, um nicht selber ins Kreuzfeuer zu geraten?
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  #8 (permalink)  
Alt 17.11.2011, 08:22
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AW: Herausgabe einer Mitgliederliste

Wenn es um interne Angelegenheiten des Vereins geht - hier eine Vorstandskandidatur - ist die Herausgabe der Mitgliederliste ohne Befragen der Mitglieder zulässig.
Zu beachten ist, dass die Mitgliederliste für den Zweck notwendig sein muss. Bei einem Verein, dessen Mitglieder in einem regionalen Umkreis leben, reicht möglicherweise die Vorstellung des Kandidaten in der Mitgliederversammlung aus.
Warum soll der bisherige Vorstand nichts von der Kandidatur wissen?
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  #9 (permalink)  
Alt 17.11.2011, 10:50
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AW: Herausgabe einer Mitgliederliste

Zitat:
Zitat von Kassy Beitrag anzeigen
In diesem Fall würde das Mitglied für ein Amt kandidieren.Der Vorstand "müßte" also die Liste übermitteln.
Und sollte dies auch tun, da anderenfalls die Vorstandswahl ungültig sein könnte.

Zitat:
Zitat von Kassy Beitrag anzeigen
Der Vorstand wüßte in diesem Fall aber von mehreren Mitgliedern, die auf keinen Fall ihre persönlichen Daten an dritte übermittelt sehen möchten.
Der Anspruch beruht darauf, dass sich der Einzelne bei privatrechtlichen Vereinen freiwillig dem Verein angeschlossen hat und damit mit den anderen Mitgliedern in eine gewollte Rechtsgemeinschaft eingetreten ist, die von ihm auch fordert, dass er den anderen Mitgliedern bei berechtigtem Interesse derselben den Kontakt mit ihm durch Angabe seiner Personalien ermöglicht. (OLG Saarbrücken v. 02.04.2008 Az: 1 U 450/07-142)

Zitat:
Zitat von Kassy Beitrag anzeigen
Müßte der Vorstand jetzt jedes Mitglied einzeln befragen, um nicht selber ins Kreuzfeuer zu geraten?
Nein, denn zur Herausgabe der Mitgliederliste ist er bei berechtigtem Interesse verpflichtet. Ein befragen der Mitglieder und auch deren Ablehnung zur Herausgabe ihrer Daten ändert daran nichts.
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  #10 (permalink)  
Alt 17.11.2011, 10:54
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AW: Herausgabe einer Mitgliederliste

Okay! Damit sind wohl alle Fragen geklärt!

Vielen Dank für die schnelle Hilfe!

Kassy
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