Dies ist eine Diskussion zu Haftung bei Personenschaden innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Haftung bei Personenschaden mal angenommen es findet eine Aufführung eines Amateurtheaters (eingetragener, gemeinnütziger, Verein) statt, bei der nicht angemeldet, auf der Innenbühne geraucht wird. Es gibt keine Brandschutzvorrichtungen. Mal angenommen, durch die Zigarette wird ein Brand ausgelöst und Personen kommen zu Schaden. Der Vorstand würde sich gliedern in Spielbetrieb (Spielleitung, Bühnenbau und Requisite, Maske, Technik) und Geschäftsbetrieb (Geschäftsführer, Verkauf, etc.). Die Aufführung würde geleitet von einem Vorstandsmitglied aus dem Bereich Spielbetrieb. Wer haftet dafür? Danke Andreas |
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| AW: Haftung bei Personenschaden Jeder, dem persönlich eine Pflichtverletzung zur Last fällt, die einen Schaden mitverursacht hat. Und zusätzlich der Verein für die Vorstandsmitglieder, die in diese Rubrik fallen.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Haftung bei Personenschaden Wäre es auch eine Pflichtverletzung als Mitglied des Vorstandes die Veranstaltung nicht verhindert zu haben wenn man von den Umständen wüsste, aber nicht unmittelbar an der Durchführung beteiligt wäre? Danke Andreas |
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| AW: Haftung bei Personenschaden Das läßt sich so pauschal nicht sagen. Wer sich von vornherein ganz aus der Sache heraushält, der wird vielleicht eher nicht haften müssen. Sobald der Schaden aber auf einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten beruht (so könnte es im Beispielsfall sein) und jemand zu dem Personenkreis (originär: Vorstand) gehört, der für den Verein die Verkehrssicherungspflicht wahrzunehmen hat und wahrnehmen KANN, muss derjenige im Rahmen seiner Möglichkeiten auch darauf hinwirken, dass die Verkehrssicherungspflichten wahrgenommen werden. Anders vielleicht, wenn kraft Satzung die Verkehrssicherungspflicht (implizit) jemand anderem (z. B. dem Spielleiter) zugewiesen ist. Aber auch dann kann es sein, dass im Außenverhältnis alle haften. Im Innvenverhältnis sieht es anders aus: Da dürfte derjenige, der für die Organisation intern verantwortlich war, allein haften müssen; mit anderen Worten: nach außen (dem Verletzten gegenüber) haften ggf. alle Vorstandsmitglieder, sie können aber den Spielbetriebsleiter in Regreß nehmen. Das alles betrifft nur die zivilrechtliche Seite. Nicht ganz unwichtig dürfte wohl auch die Frage der Strafbarkeit sein. Hierbei kommt es m. E. darauf an, ob hier eine Garantenpflicht vorliegt. Diesen Aspekt der Frage würde ich im Strafrechtsunterforum nochmal stellen.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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