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gültigkeit von einem Beschluß der Abteilungsleitung

Dies ist eine Diskussion zu gültigkeit von einem Beschluß der Abteilungsleitung innerhalb des Forums Vereinsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 12.01.2012, 17:27
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gültigkeit von einem Beschluß der Abteilungsleitung

Mal angenommen es gibt einen grossen Verein mit einer Tanzsportabteilung. Und angenommen es gibt in dieser Abteilung einen Bereich für Turniertanzsport und einen Bereich für Breitentanzsport. In dieser Tanzsportabteilung gibt es einen Abteilungsleiter und einen Sportwart.

Beide möchten gerne bestimmte Personen aus ihrem Verein entfernen (raus mobben). Sie denken sich darauf hin Beschlüsse aus, um geziehlt diese Personen zu entfernen. Andere Personen, die auch diese Beschlüsse betreffen würden werden aber nicht behelligt.

Frage: Kann sich die Abteilungsleitung immer wieder neue Beschlüsse ausdenken und sind diese rechtsgültig?
Kann man gegen diese Beschlüsse vorgehen.
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  #2 (permalink)  
Alt 12.01.2012, 17:43
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AW: gültigkeit von einem Beschluß der Abteilungsleitung

Hallo liebes Forum ;-)

Zuerst muss geklärt werden, wer laut Satzung was beschließen darf.

Es wäre sehr ungewöhnlich, wenn Abteilungsleiter eigenständig Beschlüsse fassen können.
__________________
== == == == == == == == == == == == == == == == ==
Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder!
MfG Erbsenzähler
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  #3 (permalink)  
Alt 13.01.2012, 09:58
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AW: gültigkeit von einem Beschluß der Abteilungsleitung

Mal angenommen es gibt für den Hauptverein eine Satzung aber nicht speziell für die Tanzabteilung.

Mal angenommen die Abteilungsleitung von der Tanzsportabteilung besteht aus dem Vorsitzenden, den Sportwart und den Kassenwart.

Nun mal angenommen der Vorsitzende und der Sportwart sind sich einig und legen verschiedene Beschlüsse fest.

Und mal angenommen in der Satzung für den Hauptverein steht so Regeln wie:
"
Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Sie werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Verwaltungsrates gegründet oder aufgelöst.
2. Der Abteilungsleiter ist besonderer Vertreter des Vereins gemäß §30 BGB. Er ist berechtigt, für den Geschäftsbereich der Abteilung den Gesamtverein nach Außen wirksam zu vertreten.

Beschlüsse:
1. Die Vereinsorgane, mit Ausnahme der Delegiertenversammlung, sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
2. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen gelten als nicht gültig abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.


"

Würde so eine Reglung erlauben, dass die Abteilungsleitung Beschlüsse fast?

Und selbst wenn diese Abteilungsleitung die Beschlüsse fassen darf, gibt es eine bestimmte Übergangsfrist, bis diese Beschlüsse gelten, oder gelten diese sofort.

Wie oft können neue Beschlüsse gefasst werden?. Im Extremfall könnte die Abteilungsleitung doch jeden Tag neue Beschlüsse gefasst werden.

Wie müssen die Beschlüsse veröffentlicht werden? Reicht ein Aushang am Schwarzen Brett oder müsste jedes Mitglied diese Beschlüsse per Post erhalten?





Zitat:
Zitat von _Erbsenzähler Beitrag anzeigen
Hallo liebes Forum ;-)

Zuerst muss geklärt werden, wer laut Satzung was beschließen darf.

Es wäre sehr ungewöhnlich, wenn Abteilungsleiter eigenständig Beschlüsse fassen können.
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  #4 (permalink)  
Alt 13.01.2012, 10:47
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AW: gültigkeit von einem Beschluß der Abteilungsleitung

Zitat:
1. Die Vereinsorgane, mit Ausnahme der Delegiertenversammlung, sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
Gibt es ein Vereinsorgan Tanzabteilung.

Zitat:
Sie werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Verwaltungsrates gegründet oder aufgelöst.
Was hat der Verwaltungsrat beschlossen. Gibt es nur den Abteilungsleiter oder weitere Mitglieder als Abteilungsvorstand/Vertretung usw. ?

Zitat:
2. Der Abteilungsleiter ist besonderer Vertreter des Vereins gemäß §30 BGB. Er ist berechtigt, für den Geschäftsbereich der Abteilung den Gesamtverein nach Außen wirksam zu vertreten.
Gehört der Abteilungsleiter dem Vereinsvorstand an ?
__________________
Mit Gruß Spezi-3

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  #5 (permalink)  
Alt 13.01.2012, 10:56
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AW: gültigkeit von einem Beschluß der Abteilungsleitung

- Was ist denn ein Vereinsorgan (in normaler Sprache)?

- Die Abteilungsleitung ist nur eine Abteilungsleitung. Der Vereinsvorstand existiert nur im Mutterverein. Dieser Mutterverein ist aber eigentlich nur die Hülle unter der verschiedene einzelne Abteilungen mit ihren Abteilungsleitungen (Abteilungsleiter, Sportwart, Kassenwart) aufgehängt sind.
Der Mutterverein will am liebsten mit nichts was zu tun haben.

- Bitte auch die allgemeinen Fragen zum Beschluss beantworten (ganz unabhängig von der Beschlussfähigkeit):

Gibt es eine bestimmte Übergangsfrist, bis diese Beschlüsse gelten, oder gelten diese sofort.

Wie oft können neue Beschlüsse gefasst werden?. Im Extremfall könnte die Abteilungsleitung doch jeden Tag neue Beschlüsse gefasst werden.

Wie müssen die Beschlüsse veröffentlicht werden? Reicht ein Aushang am Schwarzen Brett oder müsste jedes Mitglied diese Beschlüsse per Post erhalten?






Zitat:
Zitat von Spezi-3 Beitrag anzeigen
Gibt es ein Vereinsorgan Tanzabteilung.



Was hat der Verwaltungsrat beschlossen. Gibt es nur den Abteilungsleiter oder weitere Mitglieder als Abteilungsvorstand/Vertretung usw. ?



Gehört der Abteilungsleiter dem Vereinsvorstand an ?
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  #6 (permalink)  
Alt 13.01.2012, 11:04
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AW: gültigkeit von einem Beschluß der Abteilungsleitung

Zitat:
Was ist denn ein Vereinsorgan (in normaler Sprache)?
Ein in der Satzung beschriebenes Gremium mit Aufgaben und Zuständigkeiten.


Zitat:
Die Abteilungsleitung ist nur eine Abteilungsleitung.
Dann kann man von einer Beschlussfassung nur reden, wenn mehrere Personen zusammen kommen, diskutieren und ein Ergebnis beschließen, welches der Beauftragte erledigt/ausführt.

Ein Einzelner ordnet im Rahmen seiner Zuständigkeit an.
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  #7 (permalink)  
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AW: gültigkeit von einem Beschluß der Abteilungsleitung

Zitat:
Die Abteilungsleitung ist nur eine Abteilungsleitung.
Mal was anderes zwischendurch: Kommt euch das erste Wort "Abteilungsleitung" in dem obigen Satz auch etwas länger vor als das zweite "Abteilungsleitung"? Optische Täuschung oder habe nur ich einen Knick in der Pupille?
__________________
"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen.
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Alt 13.01.2012, 12:29
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AW: gültigkeit von einem Beschluß der Abteilungsleitung

Hallo liebes Forum, hier nun meine Meinung als Laie:
Zitat:
Zitat von Frank_Funny Beitrag anzeigen
Der Abteilungsleiter ist besonderer Vertreter des Vereins gemäß §30 BGB. Er ist berechtigt, für den Geschäftsbereich der Abteilung den Gesamtverein nach Außen wirksam zu vertreten.
Das ist bis jetzt die einzige Aufgabe bzw. Recht was der Abteilungsleiter hat.


Zitat:
Zitat von Frank_Funny Beitrag anzeigen
Beschlüsse:
....... Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen gelten als nicht gültig abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden....
Das ist doch sicherlich nicht alles was zu Beschlüssen in der Satzung steht, hier solltest du deine Beispielsatzung etwas ergänzen, denn so macht es wenig Sinn.
__________________
== == == == == == == == == == == == == == == == ==
Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder!
MfG Erbsenzähler
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  #9 (permalink)  
Alt 13.01.2012, 14:45
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AW: gültigkeit von einem Beschluß der Abteilungsleitung

Mal angenommen hier ist die vollständige Version der Satzung für die Abteilungen und Beschlüsse:

--------
Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Sie werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Verwaltungsrates gegründet oder aufgelöst.
2. Der Abteilungsleiter ist besonderer Vertreter des Vereins gemäß §30 BGB. Er ist berechtigt, für den Geschäftsbereich der Abteilung den Gesamtverein nach außen wirksam zu vertreten.
3. Zu den Aufgaben des Abteilungsleiters gehören:
- a. Sportliche und verwaltungstechnische Leitung der Abteilung.
- b. Führung einer Nebenkasse des Vereins. Die Abteilungen des Vereins sind verpflichtet, Einnahme- und Ausgabebelege unter Beifügung des Berichts über die Kassenprüfung dem Vorstand einzureichen.
- c. Vorläufiger Ausschluss vom Sportbetrieb bei Verstößen von Mitgliedern gegen die Sportdisziplin.
4. Der Abteilungsleiter ist, ohne vorherige Abstimmung mit dem Vorstand, nicht berechtigt, folgende Rechnungsgeschäfte einzugehen …
5. Jede Abteilung führt mindestens einmal im Jahr eine Versammlung durch.
6. Eine außergewöhnliche Versammlung kann mit entsprechender Tagesordnung vom Abteilungsleiter einberufen werden. Sie ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
7. Der Abteilungsleiter ist gegenüber dem Vorstand des Vereins verantwortlich und auf dessen Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Der Abteilungsleiter hat das Recht, jederzeit Auskünfte, die die Abteilung betreffen, vom Vorstand zu verlangen.
8. Die Abteilungen führen eine Nebenkasse des Vereins. Die Abteilungen sind verpflichtet, Einnahme- und Ausgabebelege unter Beifügung des Berichts über die Kassenprüfung eizureichen.

Beschlüsse, Abstimmungen, Niederschriften
1. Die Vereinsorgane, mit Ausnahme der Delegiertenversammlung, sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
2. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen gelten als nicht gültig abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
3. Abstimmungen werden durch Handzeichen vorgenommen, wenn nicht der Vorstand oder die Mehrheit der anwesenden Mitglieder schriftliche Abstimmung verlangt.
4. Der Vorstand erhält eine Abschrift des Protokolls der Abteilungsversammlung.
5. Über alle Sitzungen sind Ergebnisniederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind im Wortlaut aufzuführen. Niederschriften sind vom Leiter der Sitzung und vom Verfasser zu unterzeichnen.
--------

Ändert das was?

Kann die Abteilungsleitung überhaupt etwas beschliessen?

Was hat man vom Wort "Sportdisziplin" zu halten. Im Duden findet man eine Bedeutung von "Sportart". Gemeint ist vielleicht Disziplin beim Sport, aber da ist das Wort doch falsch gewählt, oder?


Zitat:
Zitat von _Erbsenzähler Beitrag anzeigen
Hallo liebes Forum, hier nun meine Meinung als Laie:
Das ist bis jetzt die einzige Aufgabe bzw. Recht was der Abteilungsleiter hat.



Das ist doch sicherlich nicht alles was zu Beschlüssen in der Satzung steht, hier solltest du deine Beispielsatzung etwas ergänzen, denn so macht es wenig Sinn.
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  #10 (permalink)  
Alt 13.01.2012, 15:11
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AW: gültigkeit von einem Beschluß der Abteilungsleitung

Zitat:
unter der verschiedene einzelne Abteilungen mit ihren Abteilungsleitungen (Abteilungsleiter, Sportwart, Kassenwart) aufgehängt sind.
Wurde diese 3 vom der Abteilungsversammlung gewählt ?
Zitat:
5. Jede Abteilung führt mindestens einmal im Jahr eine Versammlung durch.
Bewegen sich die beanstandeten Maßnahmen des Abteilungsleiters nicht in diesem Rahmen:
Zitat:
3. Zu den Aufgaben des Abteilungsleiters gehören:
- a. Sportliche und verwaltungstechnische Leitung der Abteilung.
- b. Führung einer Nebenkasse des Vereins. Die Abteilungen des Vereins sind verpflichtet, Einnahme- und Ausgabebelege unter Beifügung des Berichts über die Kassenprüfung dem Vorstand einzureichen.
- c. Vorläufiger Ausschluss vom Sportbetrieb bei Verstößen von Mitgliedern gegen die Sportdisziplin.
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