Dies ist eine Diskussion zu Gültigkeit des § 34 BGB bei Mitgliedschaft in 2 Vorständen innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Gültigkeit des § 34 BGB bei Mitgliedschaft in 2 Vorständen angenommen, Person A wäre nicht nur Mitglied in zwei Vereinen sondern in beiden Vereinen auch Vorstand gemäß §26 BGB. Weiter angenommen, diese beiden Vereine würden nun ein Rechtsgeschäft miteinander eingehen. Gilt dann für Person A §34 BGB, d.h. ist er bei Beschlüssen zu diesem Rechtsgeschäft nicht stimmberechtigt? Vielen Dank schonmal und viele Grüße. Skimble |
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| AW: Gültigkeit des § 34 BGB bei Mitgliedschaft in 2 Vorständen Nein, denn diese Vorschrift bezieht sich auf persönliche Interessenkonflikte. Wenn die beiden Vereine miteinander einen Vertrag schließen, ist das kein Vertrag, an dem A beteiligt ist. A darf also stimmen. Eine andere Frage ist es, ob A beide Vereine bei Abschluß des Geschäfts vertreten kann. Kann er grundsätzlich nicht - vgl. § 181 BGB.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Gültigkeit des § 34 BGB bei Mitgliedschaft in 2 Vorständen Vielen Dank schonmal, ich hätte allerdings darauf basierend gleich noch eine Nachfrage .§181 BGB sagt ja aus, dass Person A, auf diesen fiktiven Fall zugeschnitten, als Vertreter des Vereins X nicht mit sich als Vetreter des Vereins Y ein Rechtsgeschäft vornehmen kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist. Müsste diese Erlaubnis (i) in der Satzung der jeweiligen Vereine geregelt sein oder reicht (ii) dafür die Regelung in der Geschäftsordnung oder kann ihm (iii) diese Erlaubnis auf einem anderen Weg erteilt werden. Für den Fall (iii), wer kann Person A dann die Erlaubnis erteilen? Der Vorstand? Dem gehört Person A ja selbst an. Da stellt sich mir die Frage, ob Person A da wieder mitstimmen darf (gehe im Moment davon aus, dass er darf). Oder müsste ihm die Mitgliederversammlung die Erlaubnis erteilen? Und schließlich: sehe ich das richtig, dass es, um die Ausnahme in §181 BGB zu erreichen, reichen würde, wenn nur einer der beiden Vereine Person A gestatten würde, in Namen des Vereins Rechtsgeschäfte mit dem anderen Verein, den Person A vertritt, vorzunehmen? Nochmal vielen Dank und viele Grüße Skimble |
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| AW: Gültigkeit des § 34 BGB bei Mitgliedschaft in 2 Vorständen Nur die Satzung kann die Anwendung des § 181 BGB ausschließen. Warum unterschreibt nicht an anderes Vorstandsmitglied von Verein A oder B? Oder ist er in beiden Vereinen der einzige vertretungsberechtigte Vorstand? |
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| AW: Gültigkeit des § 34 BGB bei Mitgliedschaft in 2 Vorständen Sehe ich wie ugoetze. Zitat:
Nein, das ist nicht richtig, beide Vereine müssten befreien. § 181 BGB beschreibt eine symmetrische Situation, wo die Interessen beider Vertretenen in gleicher Weise betroffen sind und geschützt werden. Man kann sich auch leicht ein Beispiel überlegen, an dem klar wird, daß es zur Vermeidung von Mißbrauch und Interessenkonflikten nicht genügen kann, daß nur einer der beiden die Befreiiung erteilt.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Gültigkeit des § 34 BGB bei Mitgliedschaft in 2 Vorständen Vielen Dank für diese Antworten! Zitat:
Oder anders ausgedrückt: Wann vertritt man einen Verein eigentlich? Muss man im Rechtsgeschäft aktiv sein, also z.B. eine Unterschrift leisten oder reicht es schon, am dem Vorstandsbeschluss mitgewirkt zu haben, dass dieses Rechtsgeschäft umgesetzt wird? Tut mir leid, ist etwas kompliziert und verworren die Situation .Zitat:
Unabhängig von diesem Beispiel: Welche Folgen hätte es denn, wenn ein Rechtsgeschäft nicht mit dem §181 BGB vereinbar ist? Ist es dann sofort nichtig und würde z.B. ein möglicher Vertrag unwirksam sein und quasi wie nicht geschlossen gelten? Oder würde das Rechtsgeschäft trotzdem erstmal gelten und müsste z.B. gerichtlich für unwirksam/ungültig erklärt werden? Nochmals vielen Dank und ein schönes Advents-WE. Skimble |
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| AW: Gültigkeit des § 34 BGB bei Mitgliedschaft in 2 Vorständen Man soll doch nie glauben, dass eine konfuse Denkmöglichkeit nicht irgendwann irgendwo auch real auftritt. Zitat:
Zitat:
Zweitens: Guter Punkt. Könnte man meinen, wäre auch eine Idee, aber das sieht der Gesetzgeber anders. Hier gilt "vorrangig" § 34 BGB, und der schließt das Stimmrecht nunmal nur bei einer unmittelbaren persönlichen Beteiligung aus (wenn ein unmittelbarer persönlicher Interessenkonflikt droht). Umkehrschluss: Das Mitstimmen ist zulässig, wenn es nicht das Mitglied selbst betrifft, sondern jemand anderen - sei es auch, dass das Mitglied indirekt damit zu tun hat oder davon profitiert (noch krasseres Beispiel wäre ein Geschäft zwischen Verein und Ehepartner des abstimmenden Mitglieds). Das läßt § 34 BGB zu. Muss auch so sein, denn wo würde man sonst die Grenze ziehen wollen? Bei vielen Entscheidungen mag jemand persönliche Motive haben, die in der Regel aber nicht schon unredlich sind. Da müsste man für Vorstände ja allgemein Unabhängigkeit verlangen. Zitat:
Davon muss man die Frage, wie eine materielle Rechtslage (endgültig) festgestellt und durchgesetzt werden kann, unterscheiden. Wenn Streit über die Wirksamkeit besteht, muss natürlich ein Gericht entscheiden. Das Gericht stellt aber auch nur die Rechtlage fest. Also, wie oben gesagt, entweder von Anang an unwirksam (weil nicht genehmigt oder von vornherein nichtig) oder von Anfang an wirksam (weil genehmigt). Unabhängig von einer (noch nicht ergangenen) Gerichtsentscheidung kann natürlich jeder ein Rechtsgeschäft als wirksam behandeln, wenn er will. Gerade im Vereinsrecht kann das zu großen Problemen führen, wenn etwa die Wirksamkeit der Mitgliedschaft in Frage steht: Soll man ein solches (Nicht-)Mitglied bis zur gerichtlichen Klärung wie ein Mitglied behandeln? Dann riskiert man u. U. die Anfechtbarkeit von Beschlüssen, WEIL das (Nicht-)Mitglied mitgestimmt hat. Oder soll man es bis zur Klärung wie ein Nichtmitglied behandeln? Dann riskiert man Anfechtbarkeit, weil das Nichtmiglied abgestimmt HAT.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Gültigkeit des § 34 BGB bei Mitgliedschaft in 2 Vorständen Ganz ganz herzlichen Dank für diese Antworten. Habe ungalublich viele Denkanstöße mitnehmen können. Zu einem anderen Thema, das mir nicht ganz klar, dann später noch mal mehr Fragen .Also, nochmals Danke!! Skimble |
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