Dies ist eine Diskussion zu Gründung einer Interessengemeinschaft innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| AW: Gründung einer Interessengemeinschaft Vielen Dank im voraus .... Neogate |
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| AW: Gründung einer Interessengemeinschaft Hallo, bitte lies nochmal die Beiträge in diesem Thread genau durch, insbesondere meinen Beitrag vom 17.11.2007, 12:58 Uhr. Quintessenz: Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften für eine IG. Dieser Begriff ist gesetzlich nicht normiert. Jedermann kann sich also ohne Weiteres "IG" nennen - die rechtlichen Folgen sind dieselben, wie wenn er sich stattdessen BLABLA oder JUPPHEIDI genannt hätte. JotEs |
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| AW: Gründung einer Interessengemeinschaft Hallo, eine Frage, die ich bisher nirgends beantwortet bekommen habe, darf ich als "IG" Mitgliedsbeiträge einnehmen, wie z. B. ein Verein? Wenn ja, müssen diese versteuert werden? Bitte um eine Antwort, vielen Dank. Gruß Thomas |
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| AW: Gründung einer Interessengemeinschaft Hallo zusammen Frage kann man als Interessengemeinschaft auch eine Spendenquittung ausstellen. Gruß Hans |
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| AW: Gründung einer Interessengemeinschaft Zitat:
Im Allgemeinen scheint eine Abgrenzung zwischen IG, ARGE, GbR, e.V., ne.V. nicht so einfach möglich zu sein. Bei den wirtschaftlichen Interessen gibt es ja dann auch noch den Fall der "Gemeinnützigkeit", der ja selbst bei einer GmbH noch denkbar ist. Kann es sein, dass letzten Endes nur zwei Themen stehen bleiben: 1. persönliche Haftung (dereinzelnen Mitglieder/Personen/Gesellschafter)? 2. steuerliche Behandlung Stimmt denn, dass alle "Mitglieder", ob IG, ARGE, GbR, e.V. ne.V. etc haftungsrechtlich in einem Boot sitzen - also letztlich persönlich haften, während nur die Gesellschafter sog. Kapitagesellschaften (und der "eingezahlte" Kommanditist bei einer KG) vor einer persönlichen Haftung geschützt sind? Die steuerliche Seite vage ich da garnicht vertiefen zu wollen - aber falls sich da jemand auskennt? Grüße dolusdirectus |
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| AW: Gründung einer Interessengemeinschaft Im deutschen Recht gibt es folgende Formen der Zusammenarbeit: 1. Eine Handelsgesellschaft (Kapital- oder Personengesellschaft) - eine Kapitalgesellschaft kann auch als gemeinnützig anerkannt werden. 2. einen eingetragenen Verein oder eine Genossenchaft - beide Formen können als gemeinnützig anerkannt werden 3. einen nicht eingetragenen Verein - kann als gemeinnützig anerkannt werden 4. Alles andere - wie auch immer bezeichnet - ist ein Zusammenschluss, der als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) bezeichnet wird. Dieser Zusammenschluss kann keine Gemeinnützigkeit erlangen. Mitgliedsbeiträge gibt es begrifflich nur beim Verein. Einzahlungen von Gesellschaftern einer GbR in der Eigenschaft als Gesellschafter sind steuerrechtlich Einlagen. Die persönliche Haftung kann Gesellschafter einer Personen-Handelsgesellschafter treffen. Bei der GbR besteht immer eine persönliche Haftung der Gesellschafter. Beim nicht eingetragenen Verein haften die handelnden Personen. Ich glaube, damit ist im Groben Haftung und Steuerrecht beschrieben. |
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