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Gründung einer Interessengemeinschaft

Dies ist eine Diskussion zu Gründung einer Interessengemeinschaft innerhalb des Forums Vereinsrecht

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  #11 (permalink)  
Alt 31.03.2008, 14:37
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AW: Gründung einer Interessengemeinschaft

Hallo, wir sind 3 Personen die eine Ig Gründen wollen um Personen und Familien kostenlos einen PC zur Verfügung zu stellen. Die benötigten Teile stammen aus Sachspenden. Geldspenden werden nicht genommen. Können wir noch als Ig fungieren oder nicht?

Vielen Dank im voraus ....


Neogate
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  #12 (permalink)  
Alt 31.03.2008, 17:02
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AW: Gründung einer Interessengemeinschaft

Hallo,
bitte lies nochmal die Beiträge in diesem Thread genau durch, insbesondere meinen Beitrag vom 17.11.2007, 12:58 Uhr.

Quintessenz: Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften für eine IG. Dieser Begriff ist gesetzlich nicht normiert. Jedermann kann sich also ohne Weiteres "IG" nennen - die rechtlichen Folgen sind dieselben, wie wenn er sich stattdessen BLABLA oder JUPPHEIDI genannt hätte.

JotEs
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  #13 (permalink)  
Alt 05.01.2009, 09:24
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AW: Gründung einer Interessengemeinschaft

Hallo,

eine Frage, die ich bisher nirgends beantwortet bekommen habe, darf ich als "IG" Mitgliedsbeiträge einnehmen, wie z. B. ein Verein? Wenn ja, müssen diese versteuert werden?

Bitte um eine Antwort, vielen Dank.

Gruß
Thomas
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  #14 (permalink)  
Alt 26.03.2009, 09:43
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AW: Gründung einer Interessengemeinschaft

Hallo zusammen

Frage kann man als Interessengemeinschaft auch eine Spendenquittung ausstellen.


Gruß Hans
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  #15 (permalink)  
Alt 01.09.2009, 16:38
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AW: Gründung einer Interessengemeinschaft

Zitat:
Zitat von JotEs
Hallo,
eine "Interessengemeinschaft" ist, wie "13" schon schrieb, keine gesetzlich vorgesehene Gesellschaftsform. Deshalb findet man auch keine Gesetze, die sich auf einen so bezeichneten Zusammenschluss von Personen beziehen.

Aber natürlich gibt es in Deutschland nichts, was Nichts ist. Deshalb ist eine solche Interessengemeinschaft vom rechtlichen Standpunkt gesehen als Gesellschaft im Sinne des BGB zu betrachten, also als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Dafür spricht auch gerade der im Beispiel von "langguuschte" genannte Zweck, nämlich der Betrieb einer Stromversorgungsanlage durch einen festen Nutzerkreis.
Ein Verein ist grundsätzlich durch laufend wechselnde Mitglieder gekennzeichnet, eine GbR hingegen gerade nicht.

JotEs
Hallöle, das Thema scheint sich über die Jahre zu ziehen...

Im Allgemeinen scheint eine Abgrenzung zwischen IG, ARGE, GbR, e.V., ne.V. nicht so einfach möglich zu sein. Bei den wirtschaftlichen Interessen gibt es ja dann auch noch den Fall der "Gemeinnützigkeit", der ja selbst bei einer GmbH noch denkbar ist.

Kann es sein, dass letzten Endes nur zwei Themen stehen bleiben:

1. persönliche Haftung (dereinzelnen Mitglieder/Personen/Gesellschafter)?
2. steuerliche Behandlung

Stimmt denn, dass alle "Mitglieder", ob IG, ARGE, GbR, e.V. ne.V. etc haftungsrechtlich in einem Boot sitzen - also letztlich persönlich haften, während nur die Gesellschafter sog. Kapitagesellschaften (und der "eingezahlte" Kommanditist bei einer KG) vor einer persönlichen Haftung geschützt sind?

Die steuerliche Seite vage ich da garnicht vertiefen zu wollen - aber falls sich da jemand auskennt?

Grüße
dolusdirectus
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  #16 (permalink)  
Alt 01.09.2009, 19:34
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AW: Gründung einer Interessengemeinschaft

Im deutschen Recht gibt es folgende Formen der Zusammenarbeit:
1. Eine Handelsgesellschaft (Kapital- oder Personengesellschaft) - eine Kapitalgesellschaft kann auch als gemeinnützig anerkannt werden.
2. einen eingetragenen Verein oder eine Genossenchaft - beide Formen können als gemeinnützig anerkannt werden
3. einen nicht eingetragenen Verein - kann als gemeinnützig anerkannt werden
4. Alles andere - wie auch immer bezeichnet - ist ein Zusammenschluss, der als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) bezeichnet wird. Dieser Zusammenschluss kann keine Gemeinnützigkeit erlangen.

Mitgliedsbeiträge gibt es begrifflich nur beim Verein.
Einzahlungen von Gesellschaftern einer GbR in der Eigenschaft als Gesellschafter sind steuerrechtlich Einlagen.
Die persönliche Haftung kann Gesellschafter einer Personen-Handelsgesellschafter treffen.
Bei der GbR besteht immer eine persönliche Haftung der Gesellschafter.
Beim nicht eingetragenen Verein haften die handelnden Personen.
Ich glaube, damit ist im Groben Haftung und Steuerrecht beschrieben.
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