Dies ist eine Diskussion zu Gründung einer Interessengemeinschaft innerhalb des Forum Vereinsrecht
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| Gründung einer Interessengemeinschaft Was muss bei der Gründung einer Interessengemeinschaft beachtet werden? Muss man sich wie bei der Vereinsgründung eintragen lassen? Wo finde ich rechtliche Grundlagen und Hinweise zu diesem Thema? Fragen über Fragen. Leider gibt es, wenn man nicht in der Materie steckt wenige Möglichkeiten, sich antworten zu verschaffen, also hoffe ich hier auf Hilfe. |
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| AW: Gründung einer Interessengemeinschaft Hallo, ein IG (Interessengemeinschaft) ist in der Regel ein lockerer Zusammenschluss von Gleichgesinnten, die z.B. einem gemeinsamen Hobby frönen. Hierzu sind keine bestimmten Maßnahmen zu beachten, da in der Gestaltung und Zusammensetzung vollkommene Freiheit besteht. Eine Eintragung in ein Register gibt es nicht, auch keine satzungsmäßigen Vorschriften.
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| AW: Gründung einer Interessengemeinschaft Danke für den Tipp. Dann ist es sicher auch nicht möglich, wie beispielsweise bei einem Verein, ein gemeinsames Konto zu eröffnen und verwalten, oder? |
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| AW: Gründung einer Interessengemeinschaft Nein, im vereinsmäßigen Sinne nicht, da eine IG keine rechtliche Institution ist (Personengesellschaft). Das geht wohl nur, wenn jemand auf seinen Namen ein Konto eröffnet und mehreren Vollmacht erteilt. Bei einem Verein muss zur Konto-Eröffnung ein Auszug aus dem VR vorgelegt werden zum Nachweis des Vereinsstatus. Ich bin aber kein Bankfachmann.
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| AW: Gründung einer Interessengemeinschaft Hallo, ich suche zur Zeit auch Antworten zur gleichen Thematik, da wir eine Interessengemeinschaft gründen wollen. Eine Satzung ist also nicht notwendig. Wir wollen jedoch gerade eine Satzung um Ordnung und Sicherheit für den Betrieb einer gemeinschaftlichen Anlage zur Stromversorgung sicherzustellen und Maßnahmen bei Verstößen gegen einzelne einleiten zu können. Geht das? (Wir sind 14 Wochenendgrundstücksbesitzer mit einem gemeinsamen Stromanschluß) Wo findet mann rechtliche Grundlagen zur Interessengemeinschaft? Im BGB wird nur das Vereinsrecht geregelt. So weit wollen wir nicht gehen und einen Verein gründen. Oder ist am Ende doch besser einen Verein ins leben zu rufen? |
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| AW: Gründung einer Interessengemeinschaft Wenn man sich eine Satzung gibt und einen VS kreiiert, damit das Organisatorische in geordneten Bahnen läuft, dann kann man entweder einen nichteingetragenen Verein oder eben einen e.V. gründen, wobei die letztere Variante für die Betreiber haftungsrechtlich günstiger ist. Unter den beiden fettgedruckten Begriffen lässt sich im Net eine ganze Menge ergurgeln.
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| AW: Gründung einer Interessengemeinschaft Hallo, eine "Interessengemeinschaft" ist, wie "13" schon schrieb, keine gesetzlich vorgesehene Gesellschaftsform. Deshalb findet man auch keine Gesetze, die sich auf einen so bezeichneten Zusammenschluss von Personen beziehen. Aber natürlich gibt es in Deutschland nichts, was Nichts ist. Deshalb ist eine solche Interessengemeinschaft vom rechtlichen Standpunkt gesehen als Gesellschaft im Sinne des BGB zu betrachten, also als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Dafür spricht auch gerade der im Beispiel von "langguuschte" genannte Zweck, nämlich der Betrieb einer Stromversorgungsanlage durch einen festen Nutzerkreis. Ein Verein ist grundsätzlich durch laufend wechselnde Mitglieder gekennzeichnet, eine GbR hingegen gerade nicht. JotEs Geändert von JotES (17.11.2007 um 18:01 Uhr). |
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| Vielen Dank, damit läßt sich doch schon mal was anfangen! Gruß, langguuschte! |
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| AW: Gründung einer Interessengemeinschaft Hallo:-) Mich würde intressieren,ob es einer bestimmten Anzahl von Personen bedarf, um eine IG zu Gründen... Ich danke schon mal.... Gruß Rengalis |
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| AW: Gründung einer Interessengemeinschaft Zitat:
Im Allgemeinen scheint eine Abgrenzung zwischen IG, ARGE, GbR, e.V., ne.V. nicht so einfach möglich zu sein. Bei den wirtschaftlichen Interessen gibt es ja dann auch noch den Fall der "Gemeinnützigkeit", der ja selbst bei einer GmbH noch denkbar ist. Kann es sein, dass letzten Endes nur zwei Themen stehen bleiben: 1. persönliche Haftung (dereinzelnen Mitglieder/Personen/Gesellschafter)? 2. steuerliche Behandlung Stimmt denn, dass alle "Mitglieder", ob IG, ARGE, GbR, e.V. ne.V. etc haftungsrechtlich in einem Boot sitzen - also letztlich persönlich haften, während nur die Gesellschafter sog. Kapitagesellschaften (und der "eingezahlte" Kommanditist bei einer KG) vor einer persönlichen Haftung geschützt sind? Die steuerliche Seite vage ich da garnicht vertiefen zu wollen - aber falls sich da jemand auskennt? Grüße dolusdirectus |
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| AW: Gründung einer Interessengemeinschaft Im deutschen Recht gibt es folgende Formen der Zusammenarbeit: 1. Eine Handelsgesellschaft (Kapital- oder Personengesellschaft) - eine Kapitalgesellschaft kann auch als gemeinnützig anerkannt werden. 2. einen eingetragenen Verein oder eine Genossenchaft - beide Formen können als gemeinnützig anerkannt werden 3. einen nicht eingetragenen Verein - kann als gemeinnützig anerkannt werden 4. Alles andere - wie auch immer bezeichnet - ist ein Zusammenschluss, der als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) bezeichnet wird. Dieser Zusammenschluss kann keine Gemeinnützigkeit erlangen. Mitgliedsbeiträge gibt es begrifflich nur beim Verein. Einzahlungen von Gesellschaftern einer GbR in der Eigenschaft als Gesellschafter sind steuerrechtlich Einlagen. Die persönliche Haftung kann Gesellschafter einer Personen-Handelsgesellschafter treffen. Bei der GbR besteht immer eine persönliche Haftung der Gesellschafter. Beim nicht eingetragenen Verein haften die handelnden Personen. Ich glaube, damit ist im Groben Haftung und Steuerrecht beschrieben. |
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| AW: Gründung einer Interessengemeinschaft Hallo, wir sind 3 Personen die eine Ig Gründen wollen um Personen und Familien kostenlos einen PC zur Verfügung zu stellen. Die benötigten Teile stammen aus Sachspenden. Geldspenden werden nicht genommen. Können wir noch als Ig fungieren oder nicht? Vielen Dank im voraus .... Neogate |
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| AW: Gründung einer Interessengemeinschaft Hallo, bitte lies nochmal die Beiträge in diesem Thread genau durch, insbesondere meinen Beitrag vom 17.11.2007, 12:58 Uhr. Quintessenz: Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften für eine IG. Dieser Begriff ist gesetzlich nicht normiert. Jedermann kann sich also ohne Weiteres "IG" nennen - die rechtlichen Folgen sind dieselben, wie wenn er sich stattdessen BLABLA oder JUPPHEIDI genannt hätte. JotEs |
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| AW: Gründung einer Interessengemeinschaft Hallo, eine Frage, die ich bisher nirgends beantwortet bekommen habe, darf ich als "IG" Mitgliedsbeiträge einnehmen, wie z. B. ein Verein? Wenn ja, müssen diese versteuert werden? Bitte um eine Antwort, vielen Dank. Gruß Thomas |
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