Dies ist eine Diskussion zu Gründung einer Glaubensgemeinschaft innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Gründung einer Glaubensgemeinschaft Gibt es empfehlenswerte Literatur zu diesem Thema? Gibt es eine Mindestanzahl von Glaubensanhängern, damit man als "Kirche" anerkannt wird? Oder andere Richtlinien? Es geht explizit NICHT um eine Sekte oder ähnliches! (Auch nichts satanisches oder ähnliches, trotz der 666 in meinem Namen) Schon mal vorab Danke... |
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| AW: Gründung einer Glaubensgemeinschaft Dazu aus der aktuellen Auflage des Kommentars SSW: Religionsgesellschaften Bereits Art. 137 IV der Weimarer Reichsverfassung sah vor, dass Religionsgesellschaften die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts erwerben. Diese Vorschrift ist Bestandteil des Grundgesetzes geworden (Art. 140 GG). Dadurch ist der früher in Art. 84 EGBGB enthaltene Vorbehalt der Landesgesetzgebung gegenstandslos geworden. Religionsgesellschaften sind deshalb soweit sie nicht, wie die großen Kirchen, Körperschaften des öffentlichen Rechts sind regelmäßig eingetragene Vereine. Für sie und auch für andere religiöse Vereine gelten deshalb die allgemeinen Vorschriften des BGB; auch die Verfassung fordert kein Sonderrecht für derartige Vereine. Allerdings kann der Ausschluss aus einem derartigen Verein durch die staatlichen Gerichte nicht überprüft werden. Das frühere Religionsprivileg, wonach ein solcher Verein auch nicht nach den Vorschriften des öffentlichen Vereinsrechts verboten werden konnte (früherer § 2 II Nr. 3 VereinsG) ist allerdings entfallen.
__________________ Gruß 13 Don´t worry, eat Chappi. War der Beitrag hilfreich, darf man ihn gerne oben rechts bewerten (Gelber Punkt rechts neben dem "Permalink"). DANKE! ==> Bitte keine Sachfragen über pN - nutze das Forum zum Vorteil aller! <== |
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| AW: Gründung einer Glaubensgemeinschaft Was 13 schrieb, mag manchen irritieren, ist aber völlig ernst gemeint .Die Artikel 136 bis 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. 08. 1919 sind über Art. 140 GG geltendes Recht. Artikel 137 WRV lautet wie folgt: http://bundesrecht.juris.de/wrv/art_137.html Der Absatz 2 ist Spezialnorm zu Art 9 Abs. 1 GG. Hier wird die religiöse Vereinigungsfreiheit garantiert. Nach Absatz 4 gilt das Vereinsrecht. Da es beieiner Religionsgründung wohl nicht um einen vom Hauptzweck her wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geht würde es sich um den "Idealverein" (nichtwirtschaftlicher Verein) handeln. Damit sind zur Gründung schlicht sieben Mitglieder erforderlich, § 56 BGB; Dazu kommt eine Satzung ([nichtwirtschaftlicher] Vereinszweck, Name, Sitz), § 57 BGB. Die Anmeldung zum Vereinsregister (beim Amtsgericht) muss ebenfalls von sieben Mitgliedern unterzeichnet sein usw. usf. - eben eine Vereinsgründung. In den Kreis der Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts käme eine neue Religionsgemeinschaft allerdings erst dann, wenn eine nicht unerhebliche Größe vorliegt und sich das gesamte Gefüge über einen längeren Zeitraum als stabil, verfassungskonform und rechtstreu erwiesen hat.* Um mal ein Beispiel für die zugrundeliegenden Größen- u.a. Zeitverhältnisse zu geben, sei auf das "Zeugen Jehovas"-Urteil des BVerfG vom 19.12.2000 (BVerfGE 102, 370) verwiesen. http://www.bundesverfassungsgericht....bvr150097.html SV-unabhängiges P.S.: Ob die "666" bei Dir Ausdruck einer Gesinnung (oder xyz) ist oder nicht, ist allein deine Sache; Brauchst dich dafür nicht zu erklären ![]() *Quelle: GG-Komm von Hesselberger (3 Euro in der Landeszentr. für pol. Bild.) Geändert von Hamsterrad (29.04.2007 um 15:01 Uhr). |
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| AW: Gründung einer Glaubensgemeinschaft Am Rande zur Vermeidung von Missverständnissen: Die Gründungssatzung ist von 7 Mitgliedern zu unterschreiben, die Anmeldung zum Vereinsregister ist vom VS nach § 26 II BGB in vertretungsberechtigter Zahl zu zeichnen; manche Gerichte verlangen auch noch die Unterschrift aller Mitglieder des VS nach § 26 II BGB.
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| AW: Gründung einer Glaubensgemeinschaft http://bundesrecht.juris.de/bgb/__59.html : (1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden. (2) Der Anmeldung sind beizufügen: 1. die Satzung in Urschrift und Abschrift, 2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands. (3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten. Vielen Dank für die Richtigstellung ! |
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