Dies ist eine Diskussion zu Gemeinnützigkeit und Vereinssheim innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Gemeinnützigkeit und Vereinssheim ich habe eine Frage zu der ich im Internet keine befriedigende Antwort finden konnet. Ich würde mich freune wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte: Darf ein gemeinnütziger Verein, der laut Vereinssatzung ausschließlich dem Naturschutz dienlich ist, Einnahmen dafür verwenden um sein Vereinsheim oder eine vereinseigene Hütte an- oder auszubauen und/oder Instand zu halten obwohl diese Ausgaben nicht direktdem in der Satzung festgelegten gemeinnützigen Zweck dienen bzw. zugeführt werden? Gilt ein Vereinsheim/Hütte in diesem Zusammenhang als(im weiteren Sinne) etwas Zweckgebundenes da es für den Verein notwendig ist um dort die satzungsgemäßen Naturschutz-Maßnahmen zu planen und zu organisieren oder wäre so eine Maßnahme als Eigennutz des Vereines zu bewerten? Danke Marco |
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| AW: Gemeinnützigkeit und Vereinssheim Dient dem Vereinszweck.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Gemeinnützigkeit und Vereinssheim Danke für die Antwort. Aber wie genau muß ich die Antwort verstehen? Der Vereinszweck im Sinne des gemeinnützigen Zwecks oder dem nicht satzungsgemä?en "eigennützigen" Zweck? Und dann hätte ich noch eine Zusatzfrage: Wo kann man so etwas nachlesen? Gruß Marco |
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| AW: Gemeinnützigkeit und Vereinssheim Zitat:
Unter steuerlichen Gesichtspunkten findest Du vielleicht etwas in einem Kommentar zur Abgabenordnung (§§ 55, 56, 63, 65). Was den zivilrechtlichen Aspekt angeht, vielleicht in vereinsrechtlicher Populär-Literatur (Burhoff, Sauter/Schweyer...) unter "Vereinszweck".
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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