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Gemeinnützige Abteilung/Zweigverein

Dies ist eine Diskussion zu Gemeinnützige Abteilung/Zweigverein innerhalb des Forums Vereinsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 24.11.2011, 13:24
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Gemeinnützige Abteilung/Zweigverein

Hallo Zusammen,

ist es einem nicht gemeinnützigen Verein möglich eine gemeinnützige Abteilung/Zweigverein mit eigener Satzung zu gründen?

Wie muss so eine Abteilungsgründung abgewickelt werden?

Danke für eure Hilfe !!!!

Gruß

Steffen
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  #2 (permalink)  
Alt 24.11.2011, 14:31
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AW: Gemeinnützige Abteilung/Zweigverein

Zitat:
ist es einem nicht gemeinnützigen Verein möglich eine gemeinnützige Abteilung/Zweigverein mit eigener Satzung zu gründen?
Eine Abteilung ist ein Teil des Vereins und nicht unselbständig.

Was soll ein Zweigverein sein ?
Gegründet wird ein Verein von 7 Gleichgesinnten, aber nicht von einer juristischen Person.
__________________
Mit Gruß Spezi-3

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  #3 (permalink)  
Alt 27.11.2011, 19:38
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AW: Gemeinnützige Abteilung/Zweigverein

Hallo Spezi-3

Zweigverein: http://www.tuslihockey.de/zweigverei...weigverein.pdf

Ist es möglich das eine Vereinsabteilung im Gegensatz zum Verein gemeinnützig ist?

Gruß

Sergey
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  #4 (permalink)  
Alt 27.11.2011, 20:52
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AW: Gemeinnützige Abteilung/Zweigverein

In dem im LINK angegebenen Bericht sind für mich viele "Ungereimtheiten", insbesondere kann der Stammverein nicht einfach beschließen, dass alle Mitglieder plötzlich auch Mitglieder des Zweigvereins sind.

Im Übrigen kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Verein eine selbstständige also finanziell unabhängige Abteilung hat, die gemeinnützig sein kann.
__________________
Mit Gruß Spezi-3

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  #5 (permalink)  
Alt 28.11.2011, 10:26
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AW: Gemeinnützige Abteilung/Zweigverein

Die Problematik von Untergliederungen als Teil eines Vereins wird häufig unterschätzt. Sie werden tatsächlich in Teilbereichen rechtlich als nicht eingetragene Vereine behandelt. Da sie zugleich Untergliederungen des - ich nenne es mal - Hauptvereins sind, sind die Rechtsebenen und Haftungsebenen im zu beurteilenden Einzelfall nicht klar abzugrenzen. Im Zweifel haften neben den handelnden Personen der Untergliederung auch der Vorstand des Hauptvereins.
Steuerrechtlich können beide Bereiche als eigene Steuersubjekte geführt werden - was bei regionalen Gliederungen auch üblich ist - jedoch besteht auch steuerrechtlich im Haftungsfall regelmäßig die Doppelhaftung.
Ausgeschlossen ist die mehrfache Inanspruchnahme der Freigrenzen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des § 64 Abs. 6 AO.
Wenn die Untergliederung beim Finanzamt als eigenes Steuersubjekt geführt wird, kann und wird es die eigene Gemeinnützigkeit erlangen können.
Diese ist dann auch notwendig, wenn der gemeinnützige Hauptverein Aktivitäten der Untergliederung fördern will, weil die Mittel des Hauptvereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden dürfen.
Fazit: Da es keine absolute Rechtssicherheit gibt, sollten die internen Verantwortlichkeiten besonders strikt beachtet werden.
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