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Gemeinnützig und Plus am Jahres Ende

Dies ist eine Diskussion zu Gemeinnützig und Plus am Jahres Ende innerhalb des Forums Vereinsrecht

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Alt 14.02.2009, 17:16
Boardneuling
 
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Gemeinnützig und Plus am Jahres Ende

Hallo an alle Ihr
Ihr habt echt was drauf und Hut ab vor dem ein oder andern Wissen.
Mal eine allgemeine Frage.
Darf ein Verein mit anerkannter gemeinnützigkeit eigentlich am Ende des Jahres ein Guthaben auf dem Vereinskonto besitzen, oder ist der Verein verpflichtet sozusagen mit null das Jahr abzuschliessen?
Wäre klasse wen mir einer d was zu sagen könnte
Danke
Bunterwurm
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Alt 14.02.2009, 18:39
V.I.P.
 
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AW: Gemeinnützig und Plus am Jahres Ende

Hallo,
die Vorschriften bzgl. der Selbstlosigkeit, die ja ein jeder gemeinnützige Verein einhalten muss, findet man in § 55 der Abgabenordnung.
Insbesondere findet man dort:
Zitat:
5. Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Das Konto muss also nicht am Jahresende auf Null sein, es muss aber grundsätzlich dafür gesorgt werden, dass die zufließenden Mittel eines Jahres spätestens im nächsten Jahr verwendet werden.

Allerdings gibt es einige Möglichkeiten, Rücklagen zu bilden.
Nähere Angaben dazu findet man ebenfalls in der Abgabenordnung, und zwar in § 58.
Dort heißt es:
Zitat:
§ 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass
[...]
7.
a)eine Körperschaft höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführt,
b)eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der
prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ansammelt oder im Jahr des
Zuflusses verwendet; diese Beträge sind auf die nach Buchstabe a in demselben
Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen anzurechnen,
[...]
11. eine Körperschaft folgende Mittel ihrem Vermögen zuführt:
a)Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den
laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat,
b)Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur
Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens
bestimmt sind,
c)Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem
Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten
werden,
d)Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören,
JotEs
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