Dies ist eine Diskussion zu Geheime Wahl innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Geheime Wahl wenn ein Mitglied in einer Mitgliederversammlung eine geheime Wahl beantragt, muss das dann gemacht werden? Herzliche Grüße, Rolle |
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| AW: Geheime Wahl Hallo, nur, wenn die Satzung das explizit so vorschreibt. Grundsätzlich, also ohne explizite Satzungsvorschrift, entscheidet allein der Versammlungs- bzw. der Wahlleiter über die Form der Abstimmung. Er kann nach freiem Ermessen auch die MV darüber abstimmen lassen. Lässt er die MV abstimmen, ist er an das Ergebnis gebunden. JotEs |
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| AW: Geheime Wahl JotEs ist zuzustimmen. Gleichlautend sagt der Kommentar SSW dazu: Die Abstimmung selbst kann auf die verschiedenste Art und Weise vorgenommen werden. Eine gesetzliche Vorschrift besteht nicht. Die Abstimmung richtet sich also zunächst nach der Satzung, die auch nach dem Gegenstand der Abstimmung differenzieren kann, was aber nicht empfehlenswert, da die Einordnung streitanfällig ist. In Betracht kommen mündliche Abstimmung, Abstimmung durch Zuruf (Akklamation), schriftliche, schriftlich-geheime Abstimmung (mit verdeckten Stimmzetteln) oder Abstimmung durch Kugelung (sog. Ballotage geheime Abstimmung mit weißen oder schwarzen Kugeln). Enthält die Satzung eine Bestimmung, kann weder der Versammlungsleiter eine andere Art der Stimmabgabe anordnen noch die MV eine solche beschließen (vgl. BGH, NJW-RR 2001, 995). Enthält die Satzung dagegen keine Regelung der Abstimmungsart, kann der Versammlungsleiter anordnen, auf welche Weise die Abstimmung vor sich geht. Dabei ist auch nicht zu beanstanden, wenn nur zwei der drei möglichen Abstimmungsarten (Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung) ausgezählt werden und durch Abzug dieser Stimmen von der Zahl der Anwesenden das Ergebnis der dritten Abstimmung ermittelt wird (Subtraktionsmethode) (BGHZ 152, 63 = NJW 2002, 3629 = Rpfleger 2003, 21 [WEG]). Der Versammlungsleiter kann vor seiner Entscheidung auch die MV befragen oder deren Beschluss herbeiführen. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass die Abstimmung schriftlich oder mit verdeckten Stimmzetteln erfolgen muss, wenn ein Mitglied oder mehrere dies beantragen, gibt es nicht (BGH, NJW 1970, 46 = MDR 1970, 46). Natürlich kann die Satzung das anordnen; in diesem Fall ist eine Wahl ungültig, bei der wegen Nummerierung von Anwesenheitsliste und Stimmzetteln die Person des Wählers und seiner Wahlentscheidung aufgedeckt werden kann (BGH, AnwBl. 2001, 242 [für die Wahl des Vorstands einer RA-Kammer]). Das Recht, dass schriftliche oder geheime Abstimmung verlangt werden kann, ist kein Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB (BGHZ 84, 209 [218]). Die betreffende Satzungsbestimmung kann also ohne weiteres im Wege der Satzungsänderung abgeändert oder aufgehoben werden.
__________________ Gruß 13 Don´t worry, eat Chappi. War der Beitrag hilfreich, darf man ihn gerne oben rechts bewerten (Gelber Punkt rechts neben dem "Permalink"). DANKE! ==> Bitte keine Sachfragen über pN - nutze das Forum zum Vorteil aller! <== |
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| AW: Geheime Wahl Vielen Dank für die Antworten. Wie ist der Sachverhalt, wenn die Satzung vorschreibt, dass Abstimmungen grundsätzlich geheim vorzunehmen sind, jedoch die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließen kann? Dann könnte man doch vor der Wahl offen darüber abstimmen lassen, ob geheim gewählt werden soll, oder? |
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| AW: Geheime Wahl Hallo, aus der reinen Logik folgt dann, dass die Abstimmung über die offene Abstimmung ebenfalls geheim zu erfolgen hat. Erst nachdem ein entsprechender Beschluss (geheim) gefasst wurde, kann offen abgestimmt werden. JotEs |
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| AW: Geheime Wahl Also müsste man vor jedem Wahlgang eine geheime Abstimmung über die offene Wahl machen? |
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| AW: Geheime Wahl Hallo, entweder so, oder man lässt die Mitgliederversammlung gleich mit Wirkung für alle Wahlgänge geheim über die offene Abstimmung beschließen. Sofern die MV sich zu diesem "Rundumschlag" nicht entschließen kann, kann man dann immer noch jeweils vor jedem Wahlgang geheim darüber abstimmen lassen. Ob der Versammlungsleiter jedoch überhaupt darüber abstimmen lässt, liegt weiterhin, auch bei der zuletzt genannten Satzungsbestimmung, in seinem Ermessen. Er kann bei dieser Satzungsbestimmung allerdings keine offene Wahl anordnen, da die Wahlen grundsätzlich, also ohne anderslautenden Beschluss der MV, geheim vorzunehmen sind. JotEs |
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