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Frist nach Ausschluss?

Dies ist eine Diskussion zu Frist nach Ausschluss? innerhalb des Forums Vereinsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 18.11.2011, 18:18
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Frist nach Ausschluss?

Hallo,

angenommen ein Mitglied wird durch ein satzungsgemäß zuständiges Organ aus einem Verein ausgeschlossen. Das Mitglied beabsichtigt jedoch, gegen den Vereinsausschluss vorzugehen.

Wäre das Mitglied mit Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschliessungsbeschlusses aus dem Verein bereits ausgeschieden oder gibt es eine Frist, nach deren ungenutzten Verstreichung der Ausschluss erst wirksam wird?
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  #2 (permalink)  
Alt 18.11.2011, 19:40
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AW: Frist nach Ausschluss?

Zitat:
Wäre das Mitglied mit Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschliessungsbeschlusses aus dem Verein bereits ausgeschieden oder gibt es eine Frist, nach deren ungenutzten Verstreichung der Ausschluss erst wirksam wird?
Per wann der Auschluss erfolgt, sollte im Ausschlussschreiben stehen.
Ein in der Satzung vorgesehenes Einspruchs/Widerspruchsrecht
kann lt. Satzung aufschiebende wirkung haben.

Wenn die Satzung kein Einspruchs/Widerspruchsrecht vorsieht, kann das ordentliche Gericht angerufen werden. Dies sollte alsbald (3/6 Monate nach Zugang der Ausschlussbeschlusses) erfolgen.
__________________
Mit Gruß Spezi-3

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  #3 (permalink)  
Alt 18.11.2011, 21:40
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AW: Frist nach Ausschluss?

Angenommen im Ausschlussbeschluss würde kein Termin genannt und in der Satzung würde zum Ausschluss lediglich stehen: "Der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen."
Würde dies bereits bedeuten, dass die Mitgliedschaft weiter besteht, bis ein ordentliches Gericht hierüber entschieden hat?

Angenommen es wäre zeitgleich eine Klage anhängig, in welcher auf Einsicht in Vereinsdokumente geklagt wird. Könnte diese Klage vom Gericht abgelehnt werden, weil der Kläger ausgeschlossen wurde?
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  #4 (permalink)  
Alt 18.11.2011, 21:48
V.I.P.
 
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AW: Frist nach Ausschluss?

Zitat:
Würde dies bereits bedeuten, dass die Mitgliedschaft weiter besteht, bis ein ordentliches Gericht hierüber entschieden hat?
So ohne weiteres nicht. siehe aber:
Zitat:
Vereinsinterne "Rechtsbehelfe haben im Zweifel aufschiebende Wirkung" (BayObLG 88, 170; zitiert nach Palandt § 25, Rn. 19, für alle Vereinsmaßnahmen).
Zitat:
Angenommen es wäre zeitgleich eine Klage anhängig, in welcher auf Einsicht in Vereinsdokumente geklagt wird. Könnte diese Klage vom Gericht abgelehnt werden, weil der Kläger ausgeschlossen wurde?
Ich denke man könnte erfolgreich beantragen dieses Verfahren zum ruhen zu bringen, bis über die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vereinsauschlusses entschieden wurde.
__________________
Mit Gruß Spezi-3

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  #5 (permalink)  
Alt 18.11.2011, 22:10
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AW: Frist nach Ausschluss?

Zitat:
Zitat von Spezi-3 Beitrag anzeigen
Vereinsinterne "Rechtsbehelfe haben im Zweifel aufschiebende Wirkung" (BayObLG 88, 170; zitiert nach Palandt § 25, Rn. 19, für alle Vereinsmaßnahmen).
Eine Feststellungsklage zählt jedoch nicht als vereinsinterner Rechtsbehelf, obwohl in der Satzung der besagte Text zum Rechtsweg steht, oder doch?
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  #6 (permalink)  
Alt 21.11.2011, 11:00
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AW: Frist nach Ausschluss?

Zitat:
Zitat von Godot_x Beitrag anzeigen
Eine Feststellungsklage zählt jedoch nicht als vereinsinterner Rechtsbehelf ... ?
Feststellungsklagen basieren auf dem BGB und der ZPO und nicht auf Vereinssatzungen.

Vereinsinterne Rechtsbehelfe lesen sich in Vereinssatzungen z.B. so :

"Gegen den Ausschlussbeschluss hat das betroffene Mitglied ein Widerspruchsrecht an die Mitgliederversammlung (den Ehrenrat, den Ältestenrat, den Disziplinarausschuss, den ... )."
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