Dies ist eine Diskussion zu Fragen zum Hafrungsrecht innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Fragen zum Hafrungsrecht Wir sind zwei Studenten an der Hochschule in Köln und haben einen Übungsfall in der Vorlesung zum Thema Vereinsrecht gehabt. Wir tuen uns ein wenig schwer mit der Beantwortung der Frage und würden es sehr begrüßen, wenn hier irgendjeman ein wenige Hilfe bieten kann . Nachfolgend der Sachverhalt mit der Fragestellung: Sachverhalt: Der erlebnispädagogisch ausgerichtete Verein "Freunde der Berge ee.V." wird durch seinen Vorstand geführt, der asu den herren V und T besteht. Bei diesem Verein hat die Firma F. für eine Gruppe ihrer (durchweg volljährigen) Mitarbeiter einen Kurs belegt, welcher in Form unter anderem einer Bergtour im Schnee den Zusammenhalt der Gruppe fördern soll. Die Firma F. hat dabei an den Schutz ihrer Mitarbeiter vor Gefahren gedacht und sich bestätigen lassen, dass jede Bergtour von einem ausgebildeten und erfahrenen Bergführer geplant und durchgeführt wird. Allerdings gibt es gerade an dem Tag, für den die Durchführung der letzten Bergtour geplant ist, eine Lawinenwarnung, welche der eigentlich hinreichend qualifizierte Bergführer und das Vorstandsmitglied V hören, jedoch in verfehltem Optimismus, die geplante Route werde schon nicht durch eine Lawine betroffen werden, missachten. Da die Tour im gebuchten Zeitblock nicht verschoben werden kann, wird sie also dennoch durchgeführt. Es kommt zum Lawinenunglück, bei welchem der Bergführer selbst und vier Teilnehmer aus der Gruppe ums Leben kommen und die übrigen verletzt werden ("die Veretzten"). Frage 1: Die Kosten der Bergrettung, die Krankenhausbehandlung der Verletzten un die Ansprüche der Hinterbliebenen (nach §844 Abs.2 BGB) erreichen einen Betrag, welcher die Deckung der für den e.V. abgeschlossenen Haftpflichtversicherung über übersteigen. Deshalb wird detailiert nach Ersatzpflichtigen gesucht. Wen könnte nach welchen Normen eine zivilrechtliche Haftung treffen? (Bitte sorgfältig subsumieren und möglichst viele rechtliche Möglichkeiten eines Anspruchs bedenken.) Vielen Dank schonmal im Vorraus und viele Liebe Grüße aus Köln! |
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| AW: Fragen zum Hafrungsrecht Ich würde vorschlagen, dass der eigene Denkansatz bekannt gegeben wird. Dann kann man diskutieren, ob und welche Fehleinschätzungen vorliegen. Ohne eigene Beurteilungen fühle ich mich mißbraucht und bin nicht bereit für andere Hausaufgaben zu machen.
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| AW: Fragen zum Hafrungsrecht Natürlich, sollen Sie den Lösungsvorschlag bekommen! Bei einem Verein gibt es Aussen- und Innenhaftung. Gem. §31 haftet der Verein erst mal als juristische Person, für Fehler die der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Verteter verursacht. Da mit dem Verein als juristische Person ein Vertrag in Kombi mit der Firma F geschlossen wurde, ist das auch nur logisch. Es handelt sich zunächst erstmal um einen Vertragsbruch Aber da das Vorstandsmitglied V grob fahrlässig gehandelt hat, in dem es den Bergausflug trotz Warnung gemacht hat, käme auf jeden Fall §823 Abs.1 BGB der Schadensersatzpflicht in Betracht, weil V eben gem. dem Paragraphen vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit [...] eines anderen widerrechtlich verletzt hat. Zeitgleich könnte auch §31a Abs.1 BGB in Betracht kommen, da der Vorstand nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet. Nach Innen hin würde man den Vorstand im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht entlasten und ihn zum Ersatz des am Verein entstandenen Schaden heranziehen. Der Bergführer kann nicht haften. Er hat zwar ebenfalls grob fahrlässig gehandelt, ist aber tot und seine Erben sind nicht zum Ersatz des Schaden verpflichtet (Es gibt eine Rechtsnorm dafür, die ich aber leider momentan nicht zur Hand habe) Das wäre so, was wir uns gerade erdacht haben... Vielen Dank für die Hilfe! |
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| AW: Fragen zum Hafrungsrecht Niemand? Na gut. Dann fange ich mal mit dem einfachsten an: Zitat:
Zum Lösungsvorschlag gibt's aber noch mehr anzumerken. Ich nehme an, dass alle in Frage kommenden Ansprüche geprüft werden sollen, nicht nur die, welche am Ende greifen. Was ist also mit F?
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| AW: Fragen zum Hafrungsrecht Die Beuteilung nach dem Vereinsrecht scheint mir nicht abwegig, aber liegt überhaupt ein Haftungsfall vor und welche Garantien hatte der Verein übernommen ? Die Teilnehmer waren doch geschäftsfähig und wußten auch von der Lawinenwarnung oder nicht ? Zur Teilnahme gezwungen wurden sie auch nicht.
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| AW: Fragen zum Hafrungsrecht Na gut, ich versuch's mal weiter. Haftung gegenüber den Hinterbliebenen und Verletzten: Der Verein haftet aus Vertrag (für das Fehlverhalten von V und Bergführer - welche Vorschriften?). Der Verein haftet für V auch deliktisch (§ 31 BGB). Der Verein haftet für den Bergführer nicht deliktisch, da kein Auswahlverschulden vorliegt (welche Vorschrift?). V haftet deliktisch, nicht aber für den Bergführer (da kein Auswahlverschulden vorliegt). T haftet nicht, da kein Auswahlverschulden vorliegt. F haftet jedenfalls nicht deliktisch, da kein Auswahlverschulden vorliegt. Könnte F wegen Verletzung des Arbeitsvertrags haften? Das müsste man näher beleuchten. (Eher nicht.) Regreßansprüche: Verein gegen V wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzung aus dem Vorstandsverhältnis (§ 31a BGB greift nicht wegen grober Fahrlässigkeit). V hat umgekehrt gegen den Verein keinen Anspruch auf Schadloshaltung (§ 31a BGB greift nicht wegen grober Fahrlässigkeit). Verein gegen die Erben des Bergführers: ja, Haftung aus Vertragspflichtverletzung. V gegen die Erben des Bergführers? Ggf. F gegen Verein und V? -- Hinsichtlich der Haftung von V müsste man allerdings klären, ob V hier überhaupt schuldhaft und grob fahrlässig gehandelt hat oder ob er sich auf das Urteil des Bergführers verlassen durfte. Falls er das durfte, entfallen sämtliche Ansprüche gegen V. Falls er nur fahrlässig gehandelt hat, entfallen die Regreßansprüche des Vereins und V kann vom Verein Schadloshaltung verlangen (jeweils unter den Voraussetzungen des § 31a BGB). § 31a BGB betrifft nur das Verhältnis zwischen Vorstand und Verein, nicht zwischen Vorstand und Dritten bzw. Verein und Dritten.
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| AW: Fragen zum Hafrungsrecht Ich wundere mich, dass dieser Fall überhaupt unter "Vereinsrecht" angeboten wurde. Der einzige für die Frage relevante Aspekt, der nicht ins allgemeine Haftungsrecht gehört, ist § 31 BGB, und selbst der ist nicht wirklich vereinsspezifisch. Zitat:
Zitat:
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