Dies ist eine Diskussion zu Frage zur Definition von "Ladungsfrist" zur MV innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Frage zur Definition von "Ladungsfrist" zur MV mich würde mal interessieren, ob es denn eine genaue Deifintion irgendwo gibt, was genau unter "Einhaltung der Ladungsfrist" zu verstehen ist. Also mal gesetzt den Fall, in einer Vereinssatzung würde die Einladung zur Mitgliederversammlung so etwa geregelt sein: "ist vom Präsidenten schriftlich unter Mitteilung der vom Präsidium aufgestellten Tagesordnung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einem Monat einzuberufen" Wann muss denn dann die Einladung bei den Mitgliedern sein? Mal angenommen, die MV wäre für den 06.06. terminiert. Muss dann die Einladung a) am 06.06. bei allen (wirklich allen?) Mitgliedern sein b) die Einladung am 06.06. verschickt werden? c) die Einladung so verschickt werden, dass sie bei normaler Postlaufzeit am 06.06. "alle" Mitglieder erreichen könnte (also 2 Werktage vorher abschicken? oder 3? oder 1? Oder gibt es gar noch andere Interpretationen? Wie sieht das aus mit Mitgliedern, die im Ausland wohnen? Müssen die auch genau einen Monat vor Termin spätestens die Einladung im Briefkasten haben? Wenn jetzt jemand im Amazonasdschungel wohnt, wo nur alle 4 Wochen ein Flugzeug die Post abwirft? Ich kann dazu nichts finden, außer in der ZPO §217, aber kann die analog im Vereinsrecht angewandt werden? Gibt es eventuell Gerichtsentscheide, die sich mit Überschreitung der Ladungsfrist beschäftigen mußten? Viele Fragen ..... ganz herzlichen Dank, wenn jermand mir dazu ein paar Hinweise geben könnte, gmeckl |
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| AW: Frage zur Definition von "Ladungsfrist" zur MV Ich denke, bei dem vorgebenen Satzungstext, muß die Einladung bei allen Mitgliedern so eingehen, dass zwischen dem Versammlungstermin und Empfang 1 Monat liegt.
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Frage zur Definition von "Ladungsfrist" zur MV Wie Spezi. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Viele.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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