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Formulierung Feststellungsklage nach Vereinsausschluss?

Dies ist eine Diskussion zu Formulierung Feststellungsklage nach Vereinsausschluss? innerhalb des Forums Vereinsrecht

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Alt 17.01.2012, 13:49
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Formulierung Feststellungsklage nach Vereinsausschluss?

Hallo,

angenommen auf einer Mitgliederverversammlung eines Vereins über einen Vereinsausschluss eines Vereinsmitglied beschlossen. Die Beschlussfassung steht jedoch aus mehreren Gründen auf wackligen Beinen.

Wie würde das ausgeschlossene Vereinsmitglied eine Klage besser formulieren:
a) negative Feststellungsklage auf Ungültigkeit dieser Beschlussfassung oder
b) Feststellungsklage auf Fortbestand der Vereinsmitgliedschaft?

Aufgrund der Beweislast wäre aus Sicht des Vereinsmitglieds doch eigentlich a) vorzuziehen.
Jedoch besagt §256 ZPO, dass auf Feststellung des Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses geklagt werden kann.
Zählt die Beschlussfassung als Rechtsverhältnis in diesem Sinne?
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  #2 (permalink)  
Alt 17.01.2012, 13:59
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AW: Formulierung Feststellungsklage nach Vereinsausschluss?

Ich würde immer b.) wählen.
Das Gericht muss ohnhin prüfen, ob der Vereinsausschluss wirksam war.
__________________
Mit Gruß Spezi-3

Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke.
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  #3 (permalink)  
Alt 20.01.2012, 17:39
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AW: Formulierung Feststellungsklage nach Vereinsausschluss?

Zitat:
Zitat von Godot_x Beitrag anzeigen
Wie würde das ausgeschlossene Vereinsmitglied eine Klage besser formulieren:
a) negative Feststellungsklage auf Ungültigkeit dieser Beschlussfassung oder
b) Feststellungsklage auf Fortbestand der Vereinsmitgliedschaft?
Das kann darauf ankommen (wenn man a] überhaupt für zulässig hält, s. u.). Bei a) liegt die Beweislast allein beim Verein, das ist für den Kläger vorteilhaft. Allerdings ist a) weniger als b) - bei a) wird nur der Beschluss ausgeräumt, bei b) werden alle möglichen Zweifel an dem Bestand der Mitgliedschaft ausgeräumt. Deshalb trifft bei b) einen Teil der Beweislast das Mitglied - nämlich dafür, dass die Mitgliedschaft überhaupt bestanden hat. Der Verein muss aber auch im Fall von b) die Wirksamkeit des Beschlusses "beweisen".

Insofern würde man in der Regel - wie Spezi-3 - wohl b) wählen, jedoch dann a), wenn es andere, bislang zwischen den Parteien noch nicht virulent gewordene Probleme mit (dem Beweis) der Mitgliedschaft geben könnte, z. B. ein Formfehler beim Aufnahmegesuch o. ä.

Zitat:
Zitat von Godot_x Beitrag anzeigen
Zählt die Beschlussfassung als Rechtsverhältnis in diesem Sinne?
Nein, ich denke nicht. Entscheidend sind die rechtlichen Wirkungen, also Rechtsverhältnisse, die durch den Beschluss begründet oder aufgelöst werden (sollen). Insofern kann man auch die Ansicht vertreten, dass a) und b) gar keine Alternativen sind, sondern es immer um den Fortbestand der Mitgliedschaft geht. Die interessante Frage ist, ob man die Feststellung darauf beschränken kann, dass die Mitgliedschaft jedenfalls nicht durch den Beschluss beendet wurde - würde ich eher verneinen.
__________________
"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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