Dies ist eine Diskussion zu Fehlender Gründungsversammlung innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Fehlender Gründungsversammlung man stelle sich folgende Fallgestaltung vor: Es soll ein gemeinnütziger Verein gegründet werden, aber aufgrund der räumlichen Distanz der einzelnen Gründungsmitglieder ist es nicht möglich, sich zu einer Gründungsversammlung zusammenzufinden. Es erfolgt eine Gründung auf dem Postwege. Das Gründungsprotokoll ist jedoch so formuliert, als habe die Versammlung real stattgefunden. Wäre die darauf hin erfolgte Eintragung ins Vereinsregister rechtens? |
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| AW: Fehlender Gründungsversammlung Ich denke, ja das ist möglich, will mich aber nicht festlegen. Lies dir mal die §§55usw. im BGB durch
__________________ == == == == == == == == == == == == == == == == == Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder! MfG Erbsenzähler Bitte keine Diskussion per PN |
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| AW: Fehlender Gründungsversammlung Ich denke auch, dass es möglich ist, denn wie die Gründung eines Vereines zustande kommt, darüber lässt sich das BGB nicht aus. Die Frage lautete jedoch, ob es rechtens wäre, wenn das Gründungsprotokoll so formuliert ist, als habe eine reale Gründungsversammlung stattgefunden, wo alle Gründungsmitglieder anwesend waren. Schließlich würde dem Gericht ja etwas vorgegaukelt, was sich so nicht zugetragen hat. |
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| AW: Fehlender Gründungsversammlung 1. Wo kein Kläger ist kein Richter. 2. Mit der Eintragung werden mögliche Fehler im Vorfeld geheilt. 3. Das Gründungsprotokoll kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren von allen Interessierten unterschrieben werden. |
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