Dies ist eine Diskussion zu Fahrkosten innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Fahrkosten 1.Punkt: mal angenommen in einer Mitgliederversammlung ca.2004 (Protokoll liegt mir nicht vor)wurde beschlossen, dass wenn ein Mitglied für den Verein tätig wird und Fahrkosten hat, dass diese ab 50km komplett übernommen werden. Dies wurde aber nicht in der Satzung verankert sondern wie gesagt in einer MV beschlossen. Nun muss ein Mitglied an 3 Wochenenden hintereinander jeden Samstag und Sonntag eine Strecke von 200km für den Verein fahren. Die Aufwandsentschädigung wäre dann natürlich dementsprechend hoch. Kann das Mitglied dies trotzdem anfordern? 2. Punkt: Das Mitglied fährt diese Strecke weil er einen Ausbildernachweis machen möchte, dieser ist zwingend notwendig um überhaupt das Amt als Ausbilder zu übernehmen. Nun sagt der Vorsitzende, dass er noch nicht für den Verein tätig geworden ist, da er ja noch nicht als Ausbilder gewählt wurde und somit ihm keine Fahrtkosten gewährleistet werden können! Ist das korrekt? Vielen Dank von Fipsi ! |
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| AW: Fahrkosten Zitat:
Also wurde vorher etwas abgesprochen ?
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| AW: Fahrkosten Genau da liegt das Problem. Der Ausbilder, der sein Amt zum Jahresende abgegeben hat, wurde vom 1. Vorsitzenden angerufen und gebeten das besagte Mitglied für dieses Seminar anzumelden. Eine Vorstandssitzung über die Vergütung gab es nicht, so daß das Mitglied von der Vergütung laut Protokoll von 2004 ausging... |
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| AW: Fahrkosten Und ist die Anmeldung des Mitgliedes zum Seminar nun vom Verein erfolgt ? Hat der Verein Seminargebühren bezahlt ?
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| AW: Fahrkosten Wenn das Mitglied im Auftrag und Interesse des Vereins an der Schulung teilnimmt, hat es Anspruch auf Fahrtkostenersatz (im allgemeinen sogar auf Ersatz aller Fahrtkosten), wenn der Fahrtkostenersatz nicht ausgeschlossen wurde. Fraglich kann hier sein, ob der Auftrag erteilt wurde. Solange es einen Beschluss darüber gibt, dass das Mitglied teilnehmen sollte, ist davon auszugehen. Im übrigen würde es auch genügen, dass der erste Vorsitzende - vermittelt durch den Trainer - den Auftrag erteilt, wenn er den Verein allein vertreten kann oder das anderweitig in seinen interne Aufgabenbereich fällt. Noch klarer wird der Fall, wenn das Mitglied nur im Namen des Vereins an dem Seminar teilnehmen durfte, also nicht etwa sich selbst hätte anmekden können ohne Erlaubnis des Vereins.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Fahrkosten Zitat:
Zitat:
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Fahrkosten Die Anmeldung erfolgte vom noch im Amt gewesenen Ausbildungswart nach dem dieser den Auftrag vom 1. Vorsitzenden erhalten hat. Der 1. Vorsitzende sagte aber jetzt er hat ihn nur angemeldet, weil das Mitglied das wollte. Es steht aber im Anmeldeformular, dass diese durch den Vorsitzenden oder Ausbildungswart auszufüllen ist. Das schlimmste ist, dass man dem Mitglied das nicht sagen will und ihn nun einfach fahren lässt. Man ist der Meinung, dass Mitglied hätte selbst beim Vorstand über die Kostenübernahme sich erkundigen müssen...! Die Seminargebühr trägt übrigens der Verein. |
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| AW: Fahrkosten Ich sag's mal so: Rechtlich dürfte der Fall ziemlich klar liegen - Aufwendungsersatzanspruch des Mitglieds, allenfalls insoweit eingeschränkt, dass nur für die Kilometer über dem 50. Kosten erstattet werden. Die viel wichtigere Frage ist eher, was das für ein Umgang miteinander ist. Hat es Sinn, den Verein zu zwingen? Vermutlich nicht, wenn man weiter dort mitarbeiten will. Sollte der Vorstand ein Mitglied so behandeln, das sich engagieren will und seine Wochenenden für den Verein opfert? Ebensowenig, wenn er engagierte Mitglieder nicht frustrieren will. Insofern müsste man sich mal einen Tisch setzen und - losgelöst von den Paragraphen - mal über die Interessenlage sprechen: Will der Verein, dass das Mitglied Trainer wird und seine Zeit in einem Umfang und Wert dem Verein unentgeltlich zugute kommen läßt, der überhaupt nicht im Verhältnis zu den Fahrtkosten steht? Hätte der Verein, wenn das Mitglied vorher ausdrücklich um Kostenübernahme gebeten hätte, geantwortet: "Ne, dann lieber doch nicht"? Wohl kaum. Dann sollte er auch das Mitglied von Kosten freistellen, das ist doch selbstverständlich, dafür muss man nicht in das BGB gucken. Das BGB bestätigt lediglich diese Sichtweise, die ein normaler Mensch von Natur aus schon haben sollte.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Fahrkosten Dann hat der Verein auch die Fahrtkosten zu übernehmen. Mal aus anderer Sicht, übernimmt er die Fahrtkosten nicht, weil das Seminar eine Privatveranstaltung ist, dann würde die Bezahlung der Seminargebühr gegen die Gemeinnützigkeit verstoßen.
__________________ == == == == == == == == == == == == == == == == == Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder! MfG Erbsenzähler Bitte keine Diskussion per PN |
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| AW: Fahrkosten Dieser Fall liegt hier aber offensichtlich nicht vór.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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