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Erstattung von Auslagen

Dies ist eine Diskussion zu Erstattung von Auslagen innerhalb des Forums Vereinsrecht

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  • 1 Post By Soliton

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  #1 (permalink)  
Alt 07.01.2012, 20:16
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Erstattung von Auslagen

Guten Abend an alle!

Hier mal wieder eine meiner Fragen:

Mal angenommen ein Verein hätte bei Veranstaltungen helfenden Mitgliedern in der Vergangenheit Unterkunft und Verpflegung erstattet.
Jetzt würde ein Mitglied monieren, dass diese Helfer sich strafbar gemacht hätten, weil sie Erstattungen, die höher als bestimmte Pauschalen, die gezahlt würden, wenn man beruflich "ausser Haus" wäre, nicht bei der Steuer angegeben hätten.
In der Satzung würde stehen : Erstattet werden nur tatsächliche Auslagen.
Erstattet worden wären nur Unterkunft, also Pension, oder Ferienwohnung und Verpflegung.
Der Verein hätte sich angeblich auch strafbar gemacht, weil Zahlungen über den Pauschalbeträgen mit Sozialversicherungsbeiträgen belegt werden müssten.

Ist die freiwillige Arbeit in einem Verein tatsächlich wie ein Arbeitsverhältnis zu werten?
Wohlgemerkt, niemand hätte Gelder für Zeitaufwand oder geleistete Arbeit erhalten.
Es wäre immer nur um Kost und Logis gegangen, da die Veranstaltungen Europaweit abgehalten würden.

Es wäre sehr nett, wenn Ihr Licht in dieses Dunkel bringen könntet.
Vielen Dank!
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  #2 (permalink)  
Alt 07.01.2012, 21:05
V.I.P.
 
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AW: Erstattung von Auslagen

Zitat:
Zitat von Kassy Beitrag anzeigen
Jetzt würde ein Mitglied monieren, dass diese Helfer sich strafbar gemacht hätten, weil sie Erstattungen, die höher als bestimmte Pauschalen, die gezahlt würden, wenn man beruflich "ausser Haus" wäre, nicht bei der Steuer angegeben hätten.
Es geht ihm wohl um die geldwerten Leistungen, den Sachbezug. Wäre relevant, wenn es sich um ein Dienstverhältnis handeln würde. Tut es aber nicht. Also irrelevant, solange nur tatsächlich entstandene Ausgaben im normalen Umfang erstattet werden - und "normal" orientiert sich hier nicht an den Pauschalen, sondern meint den Unterschied zu Kosten, die ein durchschnittlicher Mensch, wenn er den gleichen Zweck verfolgt hätte, nicht aus eigener Tasche aufgewendet hätte. Exorbitante Kosten könnten, wenn sie erstattet werden, als verschleierte Schenkung anzusehen sein; das könnte für den Verein satzungswidrig, gemeinnützigkeitsschädlich und für die Empfänger schenkungssteuerpflichtig sein - abaer darum geht es hier nicht.

Zitat:
Zitat von Kassy Beitrag anzeigen
Der Verein hätte sich angeblich auch strafbar gemacht, weil Zahlungen über den Pauschalbeträgen mit Sozialversicherungsbeiträgen belegt werden müssten.
Aus dem gleichen Grund: nein.

Zitat:
Zitat von Kassy Beitrag anzeigen
Ist die freiwillige Arbeit in einem Verein tatsächlich wie ein Arbeitsverhältnis zu werten?
Nein.

Zitat:
Zitat von Kassy Beitrag anzeigen
Wohlgemerkt, niemand hätte Gelder für Zeitaufwand oder geleistete Arbeit erhalten. Es wäre immer nur um Kost und Logis gegangen, da die Veranstaltungen Europaweit abgehalten würden.
Solange kein Besuch im Puff bezahlt wurde, kein Problem.
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Alt 08.01.2012, 10:09
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AW: Erstattung von Auslagen

Ich stimme Soliton zu. Die steuerlichen Pauschalen - die auch für das Sozialversicherungsrecht gelten - sind beim Empfänger steuerfreie Einnahmen. Wenn der Empfänger höhere Sachbezüge erhält, können diese beim ihm steuerpflichtig sein, wenn die Freigrenze nach § 22 Nr. 3 (256,00 Euro p.a.) überschritten wird. Voraussetzung ist, dass der Empfänger mit seinem Einkommen die allgemeinen Grundfreibeträge von rd. 8.000,00 überhaupt erreicht.

Falls ein Arbeitsverhältnis vorliegt - was bei gelegentlichen Einsätzen eher selten ist - hat der Verein als Arbeitgeber weitergehende Pflichten, die vorliegend aber durch Pauschalregelungen - auch nachträglich - abgegolten werden können, uz.B. Pauschalierung mit 25% Lohnsteuer. Pauschal versteuerte Bezüge sind regelmäßig sozialversicherungsfrei. Darüber hinaus sind auch kurzfristige Einsätze bis 2 Monate bzw. 50 Tage im Jahr sozialversicherungsfrei.
Und letztendlich liegt nach dem Sachverhalte niemals eine Straftat vor, sondern wenn überhaupt eine Ordnungswidrigkeit.
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Alt 08.01.2012, 17:14
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AW: Erstattung von Auslagen

Vielen Dank, das hilft schon mal.
Was vielleicht noch interessant wäre: Das Finanzamt hätte dem Verein gerade wieder nach Steuerprüfung die Gemeinnützigkeit bestätigt. Dazu wäre eine ausführliche Bilanz der letzten 3 Jahre angefertigt worden.
Sämtliche Ausgaben für Unterbringung und Verpflegung wären darin mit Namen der Mitglieder aufgeschlüsselt gewesen.

Hätte das Finanzamt nicht überzogene Ausgaben sofort moniert?

Und als letztes: Der Vorstand wurde 2011 in der Mitgliederversammlung nach Kassenprüfung ordnungsgemäß und einstimmig entlastet.

Könnte das Mitglied, welches übrigens ebenfalls für Entlastung gestimmt hätte, jetzt ein Aufrollen vergangener Jahre fordern?

Ich Danke für Eure Hilfe!
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  #5 (permalink)  
Alt 08.01.2012, 17:15
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AW: Erstattung von Auslagen

Man kann sich nicht darauf verlassen, dass das Finanzamt bei einer regulären Prüfung alles aufdeckt und moniert, was es ggf. im Rahmen einer besonderen Prüfung monieren würde. Praktisch gesehen.

Aber auf die zweite Frage, aus allen schon genannten Gründen: nein.
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  #6 (permalink)  
Alt 09.01.2012, 08:08
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AW: Erstattung von Auslagen

Vielen Dank.
Ich denke, dann gäbe es kein Problem.
Wenn sich z.b. 4 Helfer eine Ferienwohnung teilen, die z.B. 80,- € am Tag kosten würde, wäre das sicher nicht überzogen.

Mal schauen, was noch passiert...
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