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Ersatzzahlung für nicht geleistete Arbeitsstunden

Dies ist eine Diskussion zu Ersatzzahlung für nicht geleistete Arbeitsstunden innerhalb des Forums Vereinsrecht

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Alt 30.07.2010, 09:31
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Ersatzzahlung für nicht geleistete Arbeitsstunden

Hallo,

folgende Situation:

Im Antrag zur Mitgliedschaft steht sinngemäß folgende Passage:
Das Mitglied verpflichtet sich zur Leistung von 10 Arbeitsstunden / Jahr oder ersatzweise zur Zahlung von €50,--.


In der Satzung steht folgendes:

4. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Die Satzung sowie alle Anordnungen und Beschlüsse des Vorstandes zu befolgen und für die Interessen des Clubs durch tatkräftige Mitarbeit und regen Versammlungsbesuch zu wirken.
c) Wohnungsveränderungen unverzüglich dem Vorsitzenden des Clubs zu melden.
d) ihre geldlichen Verpflichtungen gegenüber dem Club stets pünktlich zu erfüllen.


5. Beiträge:

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr wird durch die Hauptversammlung des Clubs festgesetzt. Bei Beitragsrückstand ruhen sämtliche Mitgliedsrechte. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, deshalb aber nicht in ihren Rechten beschränkt. Minderjährige zahlen keine Aufnahmegebühr, sie zahlen bis zum 18. Lebensjahr den halben Beitrag; sie sind gleichberechtigte Mitglieder des Clubs mit der Maßgabe, dass sie erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt sind.



Können die beträge am Jahresende erhoben werden oder wäre dies rechtlich nicht möglich?

Wenn nicht: Welche Änderung der Satzung wäre hierfür erforderlich?


Danke
Christoph
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  #2 (permalink)  
Alt 30.07.2010, 11:34
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AW: Ersatzzahlung für nicht geleistete Arbeitsstunden

Die Mitgliedsbeiträge und die Gebühren für nicht geleistete Arbeitsstunden sind erst zum Jahresende fällig, weil eine frühere Fälligkeit nicht festgelegt ist.
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  #3 (permalink)  
Alt 30.07.2010, 13:24
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AW: Ersatzzahlung für nicht geleistete Arbeitsstunden

Zitat:
Im Antrag zur Mitgliedschaft steht sinngemäß folgende Passage:
Das Mitglied verpflichtet sich zur Leistung von 10 Arbeitsstunden / Jahr oder ersatzweise zur Zahlung von €50,--.
Was ist denn eigentlich mit den Ehrenmitgliedern und den Minderjährigen bezüglich der Arbeitsstunden/50.-€? Müssen die auch ran?
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  #4 (permalink)  
Alt 31.07.2010, 05:23
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AW: Ersatzzahlung für nicht geleistete Arbeitsstunden

Hallo,

die ganze Unterscheiderei steht noch ganz am Anfang.

Ich hol mal etwas weiter aus:
Ich habe letztes Jahr angefangen die Arbeitsstunden zu zählen. Dieses Jahr folgten dann die Teilnahmen an den Übungsstunden, wobei auch hier noch nicht alle Trainer "auf Kurs" sind.

Das ganze ist übrigens ein Hundeverein. Ich vertrete da schon auch die Auffassung, dass jeder der ein Hund führen kann auch mal mind. einen Putzlappen schwingen kann

Die Freiheit in der Regel hatte ich gelassen um letztlich doch noch etwas flexibel zu sein, zumal man schon seit etlichen Jahren über die Umsetzung der geschichte nachdenkt *g*


Gruß
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  #5 (permalink)  
Alt 31.07.2010, 10:31
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AW: Ersatzzahlung für nicht geleistete Arbeitsstunden

Steht doch in Eurer Satzung, dass Minderjährige gleichberechtigte Mitglieder sind. Demzufolge können/müssen sie auch "den Putzlappen schwingen".
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  #6 (permalink)  
Alt 09.08.2010, 09:35
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AW: Ersatzzahlung für nicht geleistete Arbeitsstunden

Verpflichtet die Satzung die Mitglieder überhaupt ausdrücklich zur Leistung von Arbeitsstunden?

Eine solche Arbeitsleistung ist nämlich kein Mitgliedsbeitrag im eigentlichen Sinne und muss daher den Mitgliedern, neben dem eigentlichen Mitgliedsbeitrag, durch ausdrückliche Satzungsbestimmung auferlegt werden - ansonsten kann sie nicht gefordert werden. Ein Vorstandsbschuss alleine ist hierzu genau so wenig ausreichend wie der entsprechende Hinweis auf dem Aufnahmeantrag.

JotEs
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