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Entlastungsverweigerung nur bei rechtlichen Verstößen?

Dies ist eine Diskussion zu Entlastungsverweigerung nur bei rechtlichen Verstößen? innerhalb des Forums Vereinsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 11.08.2011, 08:15
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Entlastungsverweigerung nur bei rechtlichen Verstößen?

Hallo liebe Kenner der Materie,

ein Vereinsvorstand behauptet, die Verweigerung seiner Entlastung sei rechtlich nur möglich bei tatsächlichen Verstößen gegen die Satzung oder das Vereinsrecht. Es sei nicht statthaft, der Unzufriedenheit mit seiner Vorstandsarbeit mittels Entlastungsverweigerung Ausdruck zu verleihen.
Stimmt das so?

Herzlichst
Jonathan
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  #2 (permalink)  
Alt 11.08.2011, 09:16
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AW: Entlastungsverweigerung nur bei rechtlichen Verstößen?

Niemand hat einen Anspruch auf Erteilung der Entlastung. Dieser Anspruch ist gerichtlich nicht durchsetzbar.
Niemand kann "gezwungen" werden, für eine Entlastung zu stimmen. Warum jemand gegen eine Entlastung ist oder warum er sich nicht an einer Abstimmung über die Entlastung beteiligt braucht nicht begründet zu werden.
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  #3 (permalink)  
Alt 11.08.2011, 10:44
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AW: Entlastungsverweigerung nur bei rechtlichen Verstößen?

Ich bedanke mich herzlich, ugoetze, weil dies auch gleichzeitig die Frage beantwortet, ob ein Recht eines Vorsitzenden auf Begründung der Nichtentlastung besteht, was von diesem behauptet wird. Allerdings hätte er nach unserem Wissen die Möglichkeit zur negativen Feststellungsklage...? Müsste nicht spätestens hier begründet werden, dass z.B. kein Schadensersatz geltend gemacht würde, aber die Verweigerung eben doch in der Person des Vorsitzenden begründet ist?

Jonathan
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  #4 (permalink)  
Alt 11.08.2011, 10:45
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AW: Entlastungsverweigerung nur bei rechtlichen Verstößen?

Zitat:
Es sei nicht statthaft, der Unzufriedenheit mit seiner Vorstandsarbeit mittels Entlastungsverweigerung Ausdruck zu verleihen.
Wenn ein Vorstand sowas natürlich völlig falsches behauptet, würde ich besonders hellhörig werden !!
__________________
Mit Gruß Spezi-3

Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke.
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  #5 (permalink)  
Alt 11.08.2011, 10:51
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AW: Entlastungsverweigerung nur bei rechtlichen Verstößen?

Zitat:
Allerdings hätte er nach unserem Wissen die Möglichkeit zur negativen Feststellungsklage...?
Dazu müßte sich der Verein ihm gegenüber aber einer Schadensersatzforderung oder eines anderen Anspruches gerühmt haben.

Im Übrigen: Vertrauen kann man nicht erzwingen !!
__________________
Mit Gruß Spezi-3

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  #6 (permalink)  
Alt 11.08.2011, 11:22
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AW: Entlastungsverweigerung nur bei rechtlichen Verstößen?

Im Übrigen: Vertrauen kann man nicht erzwingen !![/QUOTE]

wie wahr!!
herzlichen Dank Spezi-3

Jonathan
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  #7 (permalink)  
Alt 11.08.2011, 12:58
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AW: Entlastungsverweigerung nur bei rechtlichen Verstößen?

Zitat:
Zitat von Spezi-3 Beitrag anzeigen
Wenn ein Vorstand sowas natürlich völlig falsches behauptet, würde ich besonders hellhörig werden !!
Das sehe ich auch so, wenn jemand so gierig hinter der Entlastung her ist, dann wird es einen Grund dafür geben.

Aber, noch als Ergänzung, die Entlastung würde nur für die Dinge gelten die der MV zu Zeitpunkt der Entlastung bekannt waren. Es ist kein Freischein.
__________________
== == == == == == == == == == == == == == == == ==
Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder!
MfG Erbsenzähler
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Alt 11.08.2011, 13:10
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AW: Entlastungsverweigerung nur bei rechtlichen Verstößen?

@Erbsenzähler,
Zitat:
Aber, noch als Ergänzung, die Entlastung würde nur für die Dinge gelten die der MV zu Zeitpunkt der Entlastung bekannt waren. Es ist kein Freischein.
Das ist schon richtig. Aber ...
Nimm mal an, der Vorstand gibt bekannt dass irgend ein Vertrag abgeschlossen wurde und die negativen Folgen des Vertrages stellen sich erst im nächsten Jahr heraus.
Ich finde die Zeiträume (zum Beispiel Ereignis in 12/2009 und Entlastung in 4/2010) zu eng.
__________________
Mit Gruß Spezi-3

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  #9 (permalink)  
Alt 11.08.2011, 13:25
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AW: Entlastungsverweigerung nur bei rechtlichen Verstößen?

Zitat:
Nimm mal an, der Vorstand gibt bekannt dass irgend ein Vertrag abgeschlossen wurde und die negativen Folgen des Vertrages stellen sich erst im nächsten Jahr heraus.
Und was ändert jetzt eine Entlastung an dieser Situation oder das Fehlen der Entlastung? Wenn zum Zeitpunkt der Entlastung die negativen Folgen des Vertrages nicht erkennbar waren, dann werden die später eintretenden negativen Folgen dem Vorstand auch ohne Entlastung kaum anzulasten sein.

Wenn der Vorstand andersherum aber die negativen Folgen schon kannte und bei der Bekanntgabe arglistig verschwiegen hat, dann hilft ihm auch die Entlastung nicht.

Die Rechtsfolgen einer Entlastung werden offenbar von vielen Menschen deutlich überschätzt.
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