Dies ist eine Diskussion zu Entlastung innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Entlastung ich hab zu folgendem fiktiven Fall eine Frage und hoffe auf Eure Hilfe. Mal angenommen, ein Mitglied des Ehrenrates (eines Verbandes) ist mit der Arbeitsweise in dem Gremium nicht zufrieden, nimmt ganz normal, unabhängig davon, als Delegierter für seinen Verein an der MV des Verbandes teil und würde am Punkt "Entlastung des Ehrenrates" für "Nein" stimmen. Geht dies überhaupt? Er stimmt dann ja für seine eigene Nichtentlastung. Er könnte zwar auch Konsequenzen ziehen und sich aus dem Ehrenrat zurückziehen, sieht aber die Arbeit als sehr wichtig an und möchte auf Mißstände aufmerksam machen. LG Beasly |
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| AW: Entlastung Warum soll ein Mitglied nicht abstimmen dürfen wie es ihm passt? Ich weiß, dass sieht natürlich nach Demokratie aus!In der Politik sieht es da wohl anders aus? |
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| AW: Entlastung Das Abstimmen über sich selbst ist dem Mitglied auch nicht durch die Regelung § 34 untersagt. So wie es auch bei der eigenen Wahl Stimmrecht hat, kann es auch bei Entlastungen mitstimmen. Auch gegen die Entlastung und auch gegen sich selbst. Die Entlastung als solches wird ohnehin mit einem viel zu hohen Stellenwert betrachtet. Aber dazu hat JotEs schon so viel gesagt. Einfach mal suchen.
__________________ Mit einem netten Gruß Joschi480 Natürlich achte ich das Recht. Aber auch mit dem Recht darf man nicht so pingelig sein. (Konrad Adenauer) |
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| AW: Entlastung Hallo, danke für Eure Meinung. Wie die Entlastung an sich zu sehen ist, bzw. welchen Stellenwert sie hat, ist mir schon klar. Die "Nichtentlastung" sollte wohl als Veröffentlichung zu sehen sein, im Sinne von: "Hallo Liebe Delegierte seht mal, ich bin Ehrenratsmitglied und entlaste mich selbst nicht, fällt Euch da was auf." LG Beasly |
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| AW: Entlastung Zitat:
Die Entlastung hat einen rechtsgeschäftlichen Charakter - sie bedeutet nämlich den Verzicht auf möglicherweise bestehende Forderungen gegenüber den Entlasteten. Wegen dieses rechtgeschäftlichen Charakters der Entlastung ist ein Vorstandsmitglied bei seiner eigenen Entlastung durch § 34 BGB sehr wohl vom Stimmrecht ausgeschlossen. Auf diesen Umstand habe ich auch früher bereits hingewiesen, so z.B. hier Im Gegensatz dazu ist die Bestellung zum Vorstandsmitglied kein Rechtsgeschäft im Sinne des § 34 BGB, sodass ein Kandidat für ein Vorstandsamt bzgl. seiner eignen Bestellung nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. JotEs |
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| AW: Entlastung So habe ich es noch nicht betrachtet. Bei gründlicher Übverlegung hätte ich da von allein drauf komen können. JotEs hat mal wieder recht, wie immer. @Beasly Hoffentlich habe ich dich jetzt nicht auf eine falsche Spur gesetzt. Glaube einfach JotEs.
__________________ Mit einem netten Gruß Joschi480 Natürlich achte ich das Recht. Aber auch mit dem Recht darf man nicht so pingelig sein. (Konrad Adenauer) |
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| AW: Entlastung Hi, es geht hier allerdings nicht (bzg. auf §34) um die Vornahme eines Rechtsgeschäftes und auch nicht um die Einleitung oder Erledigung eines Rechtstreites zwischen ihm und dem Verband. Der Ehrenrat ist ein unabhängiges Gremium, gehört auch nicht dem Vorstand an und nimmt von keinem Organ Weisungen entgegen. Wird aber vom Verbandstag gewählt und auch jeweils entlastet. LG Beasly |
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| AW: Entlastung Soll das so zu verstehen sein, dass es gar keine Forderungen des Verbandes gegen die Mitglieder des Ehrenrates geben KANN? Wenn das so ist (was ich allerdings nicht recht glauben mag), dann ist eine Entlastung der Ehrenratsmitglieder sinnlos und kann abgeschafft werden. Wo nichts ist, auf das man verzichten könnte, da ist eine Verzichtserklärung (und nichts anderes ist eine Entlastung) unnötig. Wenn es aber doch möglich ist, dass der Verband Forderungen gegenüber den Ehrenratsmitgliedern haben kann, dann ist der Verzicht auf derartige Forderungen wiederum ein Rechtsgeschäft - und dann sind die zu Entlastenden vom Stimmrecht bzgl. ihrer eigenen Entlastung nach § 34 BGB ausgeschlossen. JotEs |
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| AW: Entlastung Ja, ich habe mich auch schon gefragt, wozu denn eine Entlastung überhaupt stattfindet. Allerdings gibt der Ehrenrat einen Jahresbericht ab (ohne Inhalte von evtl. Verfahren zu nennen) und wahrscheinlich basiert die Entlastung darauf????? Bzw. auch eben auf die Möglichkeit, falls irgend jemand mit der Verfahrensweise des Ehrenrates nicht zufrieden ist, dies mit Nichtentlastung deutlich zu machen?! Aber ich muss noch mal zurück zu meiner ursprünglichen Frage, kann das Ehrenratsmitglied (als solches hat er keine Stimme bei der Delegiertenversammlung), mit der Delegiertenstimme nun entlasten, oder doch nicht?? An der Versammlung nimmt er als Delegierter seines Vereins teil und nicht als Ehrenratsmitglied (wobei der Verein über Interna vom Ehrenrat nichts weiß, bzw. wissen darf). LG Beasly |
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| AW: Entlastung Ich vertrete ich die Auffassung, bei der Abstimmung über eine Entlastung, hat derjenige, über den abgestimmt wird, kein Stimmrecht. Man möge sich nur vorstellen, die Abstimmung verliefe äußerst knapp und die Stimmen der zu entlastenden sei entscheidend für die Mehrheit! |
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