Dies ist eine Diskussion zu Einladungen zur aoMV: müssen sie alle gleich lauten? innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Einladungen zur aoMV: müssen sie alle gleich lauten? ... zur Abwechlung mal eine etwas banalere Frage. In einem fiktiven Verein stellt sich in Vorbereitung einer aoMV, auf der auch über den Ausschluss von vier Vereinsmitgliedern entschieden werden soll folgende Frage: Ist es möglich, die Einladungen an die vom Ausschlussverfahren betroffenen Mitglieder etwas anders zu formulieren, als an alle anderen? Geplant ist, für alle anderen Mitglieder lediglich den TOP zum Ausschluss der Mitglieder aufzuführen. Die Betroffenen sollen direkt angesprochen werden, Ihnen soll das Verfahren angekündigt werden und mitgeteilt werden, dass sie gemäß Satzung beim entsprechenden TOP Gelegenheit erhalten werden, sich zu äußern. Nun stellt sich dem VS die Frage, ob es bei unterschiedlich lautenden Einladungen eventuell Probleme bzgl. der Beschlussfähigkeit geben könnte. Mit anderen Worten: sind die dann gefassten Beschlüsse evtl. angreifbar? Danke für eure Meinungen! |
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| AW: Einladungen zur aoMV: müssen sie alle gleich lauten? Zitat:
War den Auszuschließenden vorher noch keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu den Vorwürfen zu äußern ? Ich würde dieses nicht in einer Versammlung machen, da dieses einem Tribunal gleich kommen kann. Jeder Mitglied hat Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört, dass die Vorwürfe vorher mitgeteilt werden, man Gelegenheit hat, sich darauf vorzubereiten und dann (evtl. auch schriftlich) dazu Stellung zu nehmen. Was steht zu dem Verfahren in der Satzung ?
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| AW: Einladungen zur aoMV: müssen sie alle gleich lauten? Zitat aus der Satzung: "Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Ansehen oder dem Zweck des Vereins gröblich zuwider handelt und/oder die übernommenen Pflichten beharrlich nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Dem Mitglied wird vor Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung und Stellungnahme gegeben." Eine ausführliche Begründung in Form einer Schilderung der Ereignisse, die zum Ausschlussverfahren geführt hat, soll allen Mitgliedern mit der Einladung überstellt werden. Es handelt sich bei den auszuschließenden um ehemalige VS-Mitglieder. Der neue VS ist lt. eingeholtem anwaltlichen Rat sogar in der Pflicht, hier lückenlos die MV aufzuklären. |
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| AW: Einladungen zur aoMV: müssen sie alle gleich lauten? Zitat:
Mal ne andere Frage dazu: Dürfte das vom Ausschluss bedrohte Mitglied in dieser Sache mitstimmen oder hätte es, ähnlich wie der Vorstand bei der Entlastung, in dieser Sache kein Stimmrecht? |
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| AW: Einladungen zur aoMV: müssen sie alle gleich lauten? Meine Frage nach der vorherigen Mitteilung aller behaupteten Ausschlussgründe ist leider nicht beantwortet. Das Mitglied muss sich vorbereiten können und die schriftliche Stellungnahme darf nicht ausgeschlossen sein. Im Übrigen lies mal: Zitat:
Zitat:
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| AW: Einladungen zur aoMV: müssen sie alle gleich lauten? Zitat:
Zitat:
Sorry, hatte mich, weil mich das Thema interessiert, einfach dazwischengedrängelt und offenbar etwas durcheinandergebracht . |
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| AW: Einladungen zur aoMV: müssen sie alle gleich lauten? Dann will ich auch noch mal zur ursprünglichen Frage zurückkehren. Ich fände es nicht gut, wenn die eigentliche Einladung unterschiedlich aussehen würde. Das könnte ein Angriffspunkt sein. Es spricht doch nichts dagegen, den auszuschließenden Mitgliedern der eigentlichen Einladung ein Beischreiben beizufügen in dem der beabsichtige Ausschluss angekündigt wird. (Die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme muß dabei aber angeboten werden.) Allerdings denke ich, dass das Verfahren vernünftigerweise so ablaufen müßte, dass dem Mitglied von Vorstand mitgeteilt wird, dass wegen XXX ein Ausschlussverfahren beabsichtigt ist und doch bitte zu den Vorwürfen Stellung genommen werden solle. Erst nach Eingang dieser Stellungnahme beschließt der Vorstand dann ob ein Ausschlussverfahren vor der MV eingeleitet werden soll. Im anderen Falle, stände ja schon fest, dass der Vorstand sein Urteil schon getroffen hat, ohne die Stellungnahme der Betroffenen zu kennen. In Übrigen erlaube ich mir noch den Hinweis (wegen der unterstellten Befangenheit des Vorstandes) dass man zwischen dem Zitat:
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| AW: Einladungen zur aoMV: müssen sie alle gleich lauten? Vielen Dank schon mal für die Einschätzung. Vielleicht hilft ja diese Info bei der Bewertung des fiktiven Falles: Es geht um die Reaktion auf die in diesem Thread beschriebenen Vorgänge: VS teilt Verein und dessen Vermögen |
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| AW: Einladungen zur aoMV: müssen sie alle gleich lauten? Wenn das so ist, kann man auch über eine fristlose Kündigung der Mitgliedschaften aus wichtigem Grund OHNE reguläres Ausschlußverfahren nachdenken (es kann allerdings sein, dass das gesetzliche Kündigungsrecht in den Fällen verdrängt wird, wo der zur Kündigung führende Tatbestand auch aufgrund einer Satzungsbestimmung zum Ausschluß führen kann). Das reguläre Ausschlußverfahren sollte man natürlich vorsorglich trotzdem durchführen. Ich habe übrigens noch nicht verstanden, was genau der Unterschied der beiden Einladungen sein soll.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Einladungen zur aoMV: müssen sie alle gleich lauten? OK, ob das Vereinsausschlussverfahren der erste Schritt und die richtige Taktik sein muß, müßt ihr beurteilen. Aber auch bei den stärksten Ausschlussgründen, müssen die Formalien in Ordnung sein. Wie diese Mitglieder als Vorstand vorgegangen sind läßt befürchten, dass sie alle rechtlichen Möglichkeiten zur Abwehr von Vorwürfen in Anspruch nehmen werden.
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