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Einladungen zur aoMV: müssen sie alle gleich lauten?

Dies ist eine Diskussion zu Einladungen zur aoMV: müssen sie alle gleich lauten? innerhalb des Forums Vereinsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 19.12.2011, 19:24
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Einladungen zur aoMV: müssen sie alle gleich lauten?

Hallo liebes Forum,

... zur Abwechlung mal eine etwas banalere Frage.

In einem fiktiven Verein stellt sich in Vorbereitung einer aoMV, auf der auch über den Ausschluss von vier Vereinsmitgliedern entschieden werden soll folgende Frage:

Ist es möglich, die Einladungen an die vom Ausschlussverfahren betroffenen Mitglieder etwas anders zu formulieren, als an alle anderen?

Geplant ist, für alle anderen Mitglieder lediglich den TOP zum Ausschluss der Mitglieder aufzuführen. Die Betroffenen sollen direkt angesprochen werden, Ihnen soll das Verfahren angekündigt werden und mitgeteilt werden, dass sie gemäß Satzung beim entsprechenden TOP Gelegenheit erhalten werden, sich zu äußern.

Nun stellt sich dem VS die Frage, ob es bei unterschiedlich lautenden Einladungen eventuell Probleme bzgl. der Beschlussfähigkeit geben könnte. Mit anderen Worten: sind die dann gefassten Beschlüsse evtl. angreifbar?

Danke für eure Meinungen!
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  #2 (permalink)  
Alt 19.12.2011, 19:36
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AW: Einladungen zur aoMV: müssen sie alle gleich lauten?

Zitat:
Die Betroffenen sollen direkt angesprochen werden, Ihnen soll das Verfahren angekündigt werden und mitgeteilt werden, dass sie gemäß Satzung beim entsprechenden TOP Gelegenheit erhalten werden, sich zu äußern.
Der Satz wundert mich.
War den Auszuschließenden vorher noch keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu den Vorwürfen zu äußern ?
Ich würde dieses nicht in einer Versammlung machen, da dieses einem Tribunal gleich kommen kann.
Jeder Mitglied hat Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört, dass die Vorwürfe vorher mitgeteilt werden, man Gelegenheit hat, sich darauf vorzubereiten und dann (evtl. auch schriftlich) dazu Stellung zu nehmen.
Was steht zu dem Verfahren in der Satzung ?
__________________
Mit Gruß Spezi-3

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  #3 (permalink)  
Alt 19.12.2011, 19:52
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AW: Einladungen zur aoMV: müssen sie alle gleich lauten?

Zitat aus der Satzung:
"Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Ansehen oder dem Zweck des Vereins gröblich zuwider handelt und/oder die übernommenen Pflichten beharrlich nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Dem Mitglied wird vor Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung und Stellungnahme gegeben."

Eine ausführliche Begründung in Form einer Schilderung der Ereignisse, die zum Ausschlussverfahren geführt hat, soll allen Mitgliedern mit der Einladung überstellt werden.

Es handelt sich bei den auszuschließenden um ehemalige VS-Mitglieder. Der neue VS ist lt. eingeholtem anwaltlichen Rat sogar in der Pflicht, hier lückenlos die MV aufzuklären.
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  #4 (permalink)  
Alt 19.12.2011, 20:08
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AW: Einladungen zur aoMV: müssen sie alle gleich lauten?

Zitat:
Zitat von Spezi-3 Beitrag anzeigen
Ich würde dieses nicht in einer Versammlung machen, da dieses einem Tribunal gleich kommen kann.
Aber wäre es nicht sinnvoll, dass die Gelegenheit zur Stellungnahme und Anhörung vor dem Organ, das über den Ausschluss entscheidet, in diesem Fall die MV, stattfindet? Denn schließlich sollte diese vor solch einer Entscheidung vollständig informiert sein und zur Not auch Fragen stellen dürfen, die dann nicht nur von demjenigen, der den Ausschluss beantragt hat (ich nehme mal an, der VS) beantwortet werden sondern auch von dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied.

Mal ne andere Frage dazu: Dürfte das vom Ausschluss bedrohte Mitglied in dieser Sache mitstimmen oder hätte es, ähnlich wie der Vorstand bei der Entlastung, in dieser Sache kein Stimmrecht?
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  #5 (permalink)  
Alt 19.12.2011, 20:28
V.I.P.
 
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AW: Einladungen zur aoMV: müssen sie alle gleich lauten?

Meine Frage nach der vorherigen Mitteilung aller behaupteten Ausschlussgründe ist leider nicht beantwortet. Das Mitglied muss sich vorbereiten können und die schriftliche Stellungnahme darf nicht ausgeschlossen sein.
Im Übrigen lies mal:

Zitat:
Das betroffene Mitglied hat im Ausschlussverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (BGHZ 29, 352 [355]; OLG Schleswig, SchlHAnz, 2001, 103; OLG München, MDR 1973, 405; OLG Hamm, Betrieb 1976, 910 = BB 1976, 663; LG Gießen, NJW-RR 1995, 828). Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn hierüber weder in der Satzung noch in einer etwa aufgestellten Verfahrensordnung etwas verlautet.
Das Mitglied hätte in der MV Stimmrecht. Beim Vorstand kommt es darauf an, ob er durch die Ausschlussgründe angeblich "verletzt" wurde:
Zitat:
Ein Mitglied des Vorstands oder eines anderen Vereinsorgans, das durch das Verhalten, das jetzt zum Gegenstand des Ausschlussverfahrens gemacht wird, "verletzt" wurde, kann an dem Ausschlussverfahren hingegen nicht mitwirken (BGH NJW 1981 S. 744; OLG Karlsruhe NJW-RR 1996 S. 1503), und zwar weder an der Abstimmung noch als Versammlungsleiter (ähnlich OLG Hamm BB 1976 S. 1191). Es ist wegen "Befangenheit" ausgeschlossen.
Das Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, kann aber am Ausschlussverfahren und an der Abstimmung teilnehmen.
__________________
Mit Gruß Spezi-3

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  #6 (permalink)  
Alt 19.12.2011, 20:55
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AW: Einladungen zur aoMV: müssen sie alle gleich lauten?

Zitat:
Zitat von Spezi-3 Beitrag anzeigen
Meine Frage nach der vorherigen Mitteilung aller behaupteten Ausschlussgründe ist leider nicht beantwortet.
Der Ursprüngliche Fragensteller schrieb:
Zitat:
Zitat von knietief
Eine ausführliche Begründung in Form einer Schilderung der Ereignisse, die zum Ausschlussverfahren geführt hat, soll allen Mitgliedern mit der Einladung überstellt werden.
Daraus leite ich ab, dass auch dem Auszuschließenden, der ja noch Mitglied ist, die Begründung zukommt. Und die Satzung bestimmt auch, dass dem Mitglied vor Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung und Stellungnahme gegeben wird.

Sorry, hatte mich, weil mich das Thema interessiert, einfach dazwischengedrängelt und offenbar etwas durcheinandergebracht .
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  #7 (permalink)  
Alt 19.12.2011, 21:17
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AW: Einladungen zur aoMV: müssen sie alle gleich lauten?

Dann will ich auch noch mal zur ursprünglichen Frage zurückkehren. Ich fände es nicht gut, wenn die eigentliche Einladung unterschiedlich aussehen würde. Das könnte ein Angriffspunkt sein.

Es spricht doch nichts dagegen, den auszuschließenden Mitgliedern
der eigentlichen Einladung ein Beischreiben beizufügen in dem der beabsichtige Ausschluss angekündigt wird. (Die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme muß dabei aber angeboten werden.)

Allerdings denke ich, dass das Verfahren vernünftigerweise so ablaufen müßte, dass dem Mitglied von Vorstand mitgeteilt wird, dass wegen XXX ein Ausschlussverfahren beabsichtigt ist und doch bitte zu den Vorwürfen Stellung genommen werden solle.
Erst nach Eingang dieser Stellungnahme beschließt der Vorstand dann ob ein Ausschlussverfahren vor der MV eingeleitet werden soll. Im anderen Falle, stände ja schon fest, dass der Vorstand sein Urteil schon getroffen hat, ohne die Stellungnahme der Betroffenen zu kennen.

In Übrigen erlaube ich mir noch den Hinweis (wegen der unterstellten Befangenheit des Vorstandes) dass man zwischen dem
Zitat:
Ansehen oder dem Zweck des Vereins gröblich zuwider handelt
und dem Ansehen des Vorstandes deutlich unterscheiden sollte.
__________________
Mit Gruß Spezi-3

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  #8 (permalink)  
Alt 19.12.2011, 21:42
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AW: Einladungen zur aoMV: müssen sie alle gleich lauten?

Vielen Dank schon mal für die Einschätzung.

Vielleicht hilft ja diese Info bei der Bewertung des fiktiven Falles:

Es geht um die Reaktion auf die in diesem Thread beschriebenen Vorgänge:

VS teilt Verein und dessen Vermögen
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  #9 (permalink)  
Alt 19.12.2011, 21:58
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AW: Einladungen zur aoMV: müssen sie alle gleich lauten?

Zitat:
Zitat von knietief Beitrag anzeigen
Vielleicht hilft ja diese Info bei der Bewertung des fiktiven Falles:
Wenn das so ist, kann man auch über eine fristlose Kündigung der Mitgliedschaften aus wichtigem Grund OHNE reguläres Ausschlußverfahren nachdenken (es kann allerdings sein, dass das gesetzliche Kündigungsrecht in den Fällen verdrängt wird, wo der zur Kündigung führende Tatbestand auch aufgrund einer Satzungsbestimmung zum Ausschluß führen kann).

Das reguläre Ausschlußverfahren sollte man natürlich vorsorglich trotzdem durchführen.

Ich habe übrigens noch nicht verstanden, was genau der Unterschied der beiden Einladungen sein soll.
__________________
"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen.
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  #10 (permalink)  
Alt 19.12.2011, 22:00
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AW: Einladungen zur aoMV: müssen sie alle gleich lauten?

OK, ob das Vereinsausschlussverfahren der erste Schritt und die richtige Taktik sein muß, müßt ihr beurteilen.

Aber auch bei den stärksten Ausschlussgründen, müssen die Formalien in Ordnung sein.
Wie diese Mitglieder als Vorstand vorgegangen sind läßt befürchten, dass sie alle rechtlichen Möglichkeiten zur Abwehr von Vorwürfen in Anspruch nehmen werden.
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