Dies ist eine Diskussion zu Einladung zur Vorstandssitzung innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Einladung zur Vorstandssitzung (Edit: formaljuristisch gesehen) |
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| AW: Einladung zur Vorstandssitzung Wenn die Satzung nichts regelt, sollte der Vorstand in einer GO Regelungen über die Einladungsfrist treffen. Dabei können auch Ausnahmefälle für eilige Angelegenheiten festgelegt werden. Wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, können aber zu jeder Zeit Sitzungen stattfinden. Auch gilt § 32 Abs. 2 BGB gemäß § 28 BGB auch für Vorstandsssitzungen. Zitat:
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| AW: Einladung zur Vorstandssitzung Danke! Ich verstehe das so, dass die Einhaltung einer Einladungsfrist (z.B. 14 Tage) nicht notwendig ist, wenn sie nicht festgelegt wurde, eine TO aber unverzichtbar ist, weil in §32 BGB gefordert. Richtig? |
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| AW: Einladung zur Vorstandssitzung Ich meine, dass es genügt, wenn alle mit der Beschlussfassung als solcher ohne vorher mitgeteilte TO einverstanden sind. Der Beschluss selbst muss nicht einstimmig gefasst werden. Es empfiehlt sich aber, das Einverständnis aller Beteiligten vor der Beschlussfassung einzuholen und zu dokumentieren.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Einladung zur Vorstandssitzung Im § 32 II BGB heißt es "Zustimmung (aller) zu dem Beschluss", nicht "Zustimmung zur Beschlussfassung". Daraus lese ich auch "einstimmig" heraus, zudem schriftlich! Da müsste der Beschluss wohl von allen abgezeichnet werden, was im Beispiel "Telefonkonferenz", das ich insgeheim im Kopf habe, nicht möglich wäre (ja, nachträglich per Brief, aber was für ein Aufwand!) |
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| AW: Einladung zur Vorstandssitzung Zitat:
Der wird aber nicht nur wörtlich angewendet, sondern beinhaltet einen allgemeinen Gedanken im Vereinsrecht: Bei Zustimmung aller kann auf jegliche Förmlichkeiten verzichtet werden. Das korrespondiert damit, dass Formmängel grundsätzlich dann nicht zur Nichtigkeit von Beschlüssen führen, wenn der Beschluss darauf nicht beruht - was dann, wenn alle sich om vorhinein mit dem Verfahren einverstanden erklärt haben, feststeht. Das bedeutet, das weder die Zustimmung zu einem ohne körperliche Versammlung gefassten Beschluss zwingend schriftlich erfolgen muss (wobei das natürlich Beweisprobleme aufwirft), noch dass für die Beschlussfassung selbst zwingend irgendwelche Förmlichkeiten einzuhalten sind (wie z. B. vorherige Mitteilung einer TO) - jeweils, wenn alle Beteiligten einverstanden sind. Davon abgesehen kann man auch darüber nachdenken, eine Telefonkonferenz als "Versammlung" anzusehen; nötig ist das aber nicht. Nichtsdestotrotz empfiehlt sich natürlich, die Zustimmung aller schriftlich zu dokumentieren.
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| AW: Einladung zur Vorstandssitzung @Soliton, Zitat:
Enthält er etwa einen Widerspruch in sich ? Was heißt "wenn alle mit der Beschlussfassung als solcher einverstanden sind" ? Alle sagen wir sind damit einverstanden, dass ein evtl. unvollständig anwesender aber beschlussfägiger Vorstand zum Thema XX Beschlüsse faßt oder zu allen Themen, also ohne Tagesordnung Beschlüsse faßt ? Die letzte Variante hielt ich doch für außerordentlich bedenklich, denn durch solch einen Beschluss werden die Stimmen der nicht anwesenden Vorstandsmitglieder praktisch auf die anwesenden Vorstandsmitglieder übertragen, noch dazu ohne dass den Vollmachtgebern vorher das Thema der Abstimmung bekannt ist.
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| AW: Einladung zur Vorstandssitzung Danke für diesen Hinweis. Offenbar habe ich es mißverständlich ausgedrückt. Zitat:
Sorry, ich dachte, das wäre unausgesprochen klar. Du selbst hattest ja auch nur geschrieben Zitat:
![]() Ich dachte, es geht um eine Situation, wo alle, deren Rechte betroffen sind, mit dem Vorgehen einverstanden sind. Bei einer Vorstandssitzung also sämtliche Vorstandsmitglieder. Der entscheidende Punkt meiner Ergänzung bezog sich deshalb nicht darauf, wer an der Einstimmigkeit teilnimmt, sondern darauf, dass auf alle Förmlichkeiten separat verzichtet werden kann - ohne Rücksicht auf die inhaltliche Stellungnahme zu dem jeweiligen Beschluss. Ich kann also einer Beschlussfassung ohne vorherige TO zustimmen, muss aber nicht dem Beschluss zustimmen. Dann kann ich mich hinterher nicht mehr auf die mangelnde Ankündigung berufen, wenn der Beschluss - gegen meine Stimme - gefasst wird. Ich hoffe, das macht meine Sicht klar.
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| AW: Einladung zur Vorstandssitzung @Soliton, Zitat:
Für mich wäre dann die Konsquenz, man sollte einer Sitzung ohne Tagesordnung keinesfalls zustimmen, weil man sonst mit Themen überrascht werden kann, ohne darauf vorbereitet zu sein. Es besteht in solchen Fällen immer die Gefahr, dass es zu Vorabsprachen einiger Vorstandsmitglieder kommt durch welche man dann überrumpelt werden kann. Uneingeschränkt halte ich Sitzungen ohne Tagesordnung aber auch nicht für zulässig. Wie sich aus Urteilen zum § 32 BGB ergibt sind bei Satzungsklauseln mit der Möglichkeit einer nachträglichen Ergänzung der Tagesordnung (Geschäftsordnungen für Sitzungen ganz ohne Tagesordnungen wären ja eine Steigerung) die Grundsätze des § 32 BGB mindestens bei besonders wichtigen Themen anders zu beachten. Also ist § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht uneingeschränkt abdingbar. Ob es auch Urteile für Vorstandssitzungen gibt weiß ich nicht, da ich keinen Zugriff auf das Schriftentum habe. Allerdings würde ich bei der Wichtigkeit der Themen schon unterscheiden, ob es sich um die MV oder eine Vorstandssitzung handelt. Die Messlatte muss bei der MV (Satzungsänderungen oder Wahl/Abwahl von Amtsträgern usw) höher hängen als bei Vorstandssitzungen, insbesondere wenn der Vorstand in seiner Zuständigkeit nicht eingeschränkt ist.
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| AW: Einladung zur Vorstandssitzung Zitat:
Doch, ist er - wenn ALLE einverstanden sind. Das ist der allgemeine Grundsatz: Auf jede Förmlichkeit kann verzichtet werden, wenn alle, deren Interessen durch die Förmlichkeit geschützt werden sollen, einverstanden sind - im Vereinsrecht haben Förmlichkeiten grundsätzlich keinen unabdingbaren (Selbst-)Zweck. Ausgenommen (praktisch kaum vorkommende) Fälle, wo die Satzung ausdrücklich die Form zwingend und unabdingbar vorschreibt (also insbesondere ein Abweichen selbst bei Zustimmung aller ausdrücklich verbietet); aber darum geht es hier ja nicht. Die Urteile, die Du nennst, behandeln ja nur Fälle, wo irgend jemand nicht einverstanden war, sich nicht vorbereiten konnte usw. Du wirst - m. E. - keine belastbare Entscheidung finden, wo in einem Fall, wo im vorhinein alle mit dem Vorgehen informiert einverstanden waren, nachträglich jemand erfolgreich einen Beschluss "anfechten" konnte, denn das ist genau NICHT die Situation der genannten Entscheidungen. Zitat:
Der o. g. Grundsatz gilt für alle Organe des Vereins.
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