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eingetragener Verein

Dies ist eine Diskussion zu eingetragener Verein innerhalb des Forums Vereinsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 01.10.2005, 23:34
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eingetragener Verein

Hallo,
welche Gründe könnte es geben, dass sich ein Verein überlegt zum eingetragenen Verein zu werden. Welchen Vorteil könnte das haben.

Gruß Mechtilde
__________________
mdreimal
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  #2 (permalink)  
Alt 02.10.2005, 08:50
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AW: eingetragener Verein

Ein e.V. ist eine juristische Person und haftet selbst für Verbindlichkeiten und Schäden, nicht aber die Mitglieder.

Bei einem nicht eingetragenen Verein haften alle Mitglieder persönlich und unbeschränkt.


Gruß
Remby
__________________
Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten.
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  #3 (permalink)  
Alt 02.10.2005, 12:06
13 13 ist offline
V.I.P.
 
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AW: eingetragener Verein

Ganz so krass wie Remby würde ich das nicht ausdrücken wollen. Zur Haftung bei einem nicht eingetragenen Verein ist der Fachliteratur zu entnehmen:

Zitat:
N.e.V. - Haftung

Der nicht eingetragene Idealverein ist ebenso wie der eingetragene selbst Träger der Rechte und Pflichten. Indessen haften – anders als beim eingetragenen Verein – die Mitglieder für die vom Vorstand (= VS) im Namen des Vereins eingegangenen Verbindlichkeiten grundsätzlich persönlich als Gesamtschuldner. Allerdings kann die Vertretungsmacht des VS, der beim n.e.V. nicht die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters, sondern die eines Bevollmächtigten (RGZ 57, 92) hat, dahin beschränkt werden, dass die Mitglieder nur mit ihrem Anteil am Vereinsvermögen haften. Eine solche Haftungsbeschränkung kann der Vereinssatzung auch ohne ausdrückliche Bestimmung entnommen werden, weil sich eine gefestigte Verkehrsanschauung gebildet hast, dass der VS nur eine in dieser Beziehung beschränkte Vollmacht hat und der Vertragspartner auch nicht mit der persönlichen Haftung der Mitglieder rechnet (OLG Schleswig, SchlHAnz. 1995, 237). Das Haftungsrisiko der Mitglieder eines n.e.V. ist damit praktisch ausgeschlossen.
Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 17. Aufl. Rn. 492


Anders stellt sich die haftungsrechtliche Situation für jene Personen dar, die im Namen des Vereins bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts aktiv mitwirken. Diese haften persönlich; wenn mehrere Personen handeln, haften sie als Gesamtschuldner (§ 54 Satz 2 BGB). Ob der jeweils Handelnde Vertretungsmacht hat, spielt keine Rolle (RGZ 90, 173; RG Recht 1920, Nr. 4; vgl. BGH, NJW 1957, 1186; MüKo-Reuter, 4. Aufl., § 54 Rn. 54). Daher haften auch die Vorstandsmitglieder, die das Rechtsgeschäft eingehen, persönlich, nicht jedoch jene Vorstandsmitglieder, die zwar den Abschluss des Rechtsgeschäfts mit beschlossen haben, aber nach außen hin nicht tätig geworden sind. Die Haftung der für den Verein rechtsgeschäftlich Handelnden kann nicht durch die Satzung ausgeschlossen werden. Der Haftungsausschluss muss vielmehr mit dem Geschäftsgegner vereinbart werden (RGZ 82, 298; RG, JW 1937, 382; vgl. BGH, NJW 1957, 1186; MüKo-Reuter, 4. Aufl., § 54 Rn. 67).
Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 17. Aufl. Rn. 493
__________________
Gruß
13
Don´t worry, eat Chappi.

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