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eilt! sofortiger Rücktritt - Handlungsfähigkeit?

Dies ist eine Diskussion zu eilt! sofortiger Rücktritt - Handlungsfähigkeit? innerhalb des Forums Vereinsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 03.01.2012, 17:23
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eilt! sofortiger Rücktritt - Handlungsfähigkeit?

Mal angenommen es gibt einen Verein, in dem ein Teil des Vorstandes unabgesprochene Entscheidungen trifft. Und mal weiter angenommen, zwei Vorstandsmitglieder z.B. ein Besitzer und der stellv. Geschäftsführer wollten nun mit sofortiger Wirkung zurücktreten.Amtsdauer 2 Jahre läuft z.B. bei beiden im April 2012 aus.

Die Satzung besagt:
Der Vorstand besteht aus
1. dem Präsidenten
2. der Vorsitzenden
3. dem stellv. Vorsitzenden
4. der Geschäftsführerin
5. der stellv. Geschäftsführerin
6. der Ordensmeisterin
7. den Beisitzern
der geschäftsführende Vorstand besteht aus Nr. 1 bis 6

Angenommen im geschäftsführenden Vorstand gibt es momentan
Präsident, Vorsitzenden, stellv. Vorsitzenden, Geschäftsführerin, stellv. Geschäftsführerin, Ordensmeisterin.
Wobei z.B. Ordensmeister und stellv. Vorsitzender ein und gleiche Person sind. (Personalunion ist nicht ausdrücklich ausgeschlossen)

Nun wollen die oben genannten beiden am Abend einer Vorstandssitzung beide mit sofortiger Wirkung zurück treten.

Frage: Ist der Vorstand noch handlungsfähig?
Frage: Muss es schnellstens Neuwahlen geben?
Frage: Kann ein anderes Mitglied den scheidenden stellv. Geschäftsführer kommisarisch bis zur MV übernehmen?

Für ganz schnelle Antworten wäre ich dankbar. Bin gespannt auf die Antworten
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  #2 (permalink)  
Alt 03.01.2012, 17:44
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AW: eilt! sofortiger Rücktritt - Handlungsfähigkeit?

Für eilige empfiehlt sich die Suchfunktion des Forums, das Thema gibt es öfters.
__________________
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Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder!
MfG Erbsenzähler
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  #3 (permalink)  
Alt 03.01.2012, 18:13
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AW: eilt! sofortiger Rücktritt - Handlungsfähigkeit?

Zitat:
(Personalunion ist nicht ausdrücklich ausgeschlossen)
Nur mal am Rande.
Per Suchfunktion findet man auch Literatur, dass dies nicht reicht.
Warum immer jemand meint, die Personalunion müßte ausgeschlossen sein ? Genau andersrum ist es richtig, die Personalunion muß ausdrücklich satzungsmäßig erlaubt sein.
__________________
Mit Gruß Spezi-3

Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke.
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  #4 (permalink)  
Alt 04.01.2012, 09:01
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AW: eilt! sofortiger Rücktritt - Handlungsfähigkeit?

Zitat:
Wobei z.B. Ordensmeister und stellv. Vorsitzender ein und gleiche Person sind. (Personalunion ist nicht ausdrücklich ausgeschlossen)
Damit war der Vorstand auch bereits bisher nicht vollständig besetzt und somit nicht beschlussfähig.
Es empfiehlt sich, die Satzung zu überarbeiten und das Gewollte zu regeln.
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  #5 (permalink)  
Alt 05.01.2012, 09:45
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AW: eilt! sofortiger Rücktritt - Handlungsfähigkeit?

In der Satzung könnte geregelt sein, dass sich der Vorstand beim Ausscheiden Einzelner während der Amtszeit selbst ergänzen kann...
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handlungsfähigkeit, neuwahlen, personalunion, rücktritt

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