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Durchgriffshaftung und Mitgliedschaften

Dies ist eine Diskussion zu Durchgriffshaftung und Mitgliedschaften innerhalb des Forums Vereinsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 01.11.2011, 21:10
Boardneuling
 
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Post Durchgriffshaftung und Mitgliedschaften

Hallo liebes Forum,

habe 2 Fragen:

1.Frage:
Ein eingetragener und gemeinnütziger Verein hat 10 Tätigkeitsfelder. Jedes Tätigkeitsfeld ist durch einen Vorstand vertreten. Die 10 Vorstände sind jeweils gleich- und alleinvertretungsberechtigt.

Wenn es jetzt passiert, dass der eine Vorstand in seinem Tätigkeitsfeld einen rechtlichen Fehler macht (z.B. bei der Organisation eines Events oder finanziell bei einem Vertrag) aus dem eine Durchgriffshaftung resultiert, ist dann immer der gesammte Vorstand davon betroffen?

Gibt es eine Möglichkeit, etwas in der Satztung so zu formulieren, dass Fehler im jeweiligen Tätigkeitsfeld nur für den jeweiligen Vorstand Konzequenzen haben?

2. Frage:

Ist es Möglich, nur bestimmten Gruppen die Mitgliedschaft zu eineem Verein zu ermöglichen?
Wäre bspw. ein mögliches Kriterium dass die Person eine Schule besucht / besucht hat?
Gibt es da rechlichte (gesetzliche) Grundlagen?

Gibt es weiter bestimmte Formulierungen für Mitgliedsarten ("Ehrenmitglieder", "ordentliche Mitglieder", ...)?

Vielen vielen Dank für eure Antworten!

Liebe Grüße,
pandi
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  #2 (permalink)  
Alt 02.11.2011, 17:09
V.I.P.
 
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AW: Durchgriffshaftung und Mitgliedschaften

Zitat:
Wenn es jetzt passiert, dass der eine Vorstand in seinem Tätigkeitsfeld einen rechtlichen Fehler macht (z.B. bei der Organisation eines Events oder finanziell bei einem Vertrag) aus dem eine Durchgriffshaftung resultiert, ist dann immer der gesammte Vorstand davon betroffen?
Es kommt auf den Satzungstext an. Wie ist das Tätigkeitsfeld in der Satzung beschrieben ? Steht dort "selbstständige" Tätigkeit ?

Zitat:
Gibt es eine Möglichkeit, etwas in der Satztung so zu formulieren, dass Fehler im jeweiligen Tätigkeitsfeld nur für den jeweiligen Vorstand Konzequenzen haben?
JA, muss aber sorgfältig formuliert sein und darf sich nicht mit anderen Satzungsregelungen überschneiden.


Zitat:
Ist es Möglich, nur bestimmten Gruppen die Mitgliedschaft zu eineem Verein zu ermöglichen?
Ja z.B. Mitglied kann nur werden, der ......(2 Meter groß ist/die xx Schule besucht/ bonde Haare hat) usw.
__________________
Mit Gruß Spezi-3

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  #3 (permalink)  
Alt 02.11.2011, 18:37
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AW: Durchgriffshaftung und Mitgliedschaften

Zitat:
Zitat von pandi Beitrag anzeigen
Ist es Möglich, nur bestimmten Gruppen die Mitgliedschaft zu eineem Verein zu ermöglichen?
Nicht so einfach, wenn der Verein die Gemeinnützigkeit haben will.

Einer der Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist nämlich, daß der Verein jeden aufnehmen muß, der sich zum Vereinszweck bekennt und die Vereinssatzung akzeptiert (und seinen Vereinsbeitrag bezahlt...).

Und wenn man das zu extrem durch die Satzung zu umschiffen versucht ("Vereinsmitgliedschaft nur für Deutsche mit Ariernachweis"), dann wird es schwierig mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Davon abgesehen, daß der Verein in seiner Willkür, Mitglieder aufzunehmen, ja auch den Grenzen unterliegt, die das AGG zieht. (Das wiederum "Diskriminierung" aus einem sachlichen Grund erlaubt, aber nicht willkürlich.)
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #4 (permalink)  
Alt 02.11.2011, 18:57
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AW: Durchgriffshaftung und Mitgliedschaften

@TomRohwer

Soll sich deine Meinung auch auf das nachstehende Kriterium beziehen ?

Zitat:
Wäre bspw. ein mögliches Kriterium dass die Person eine Schule besucht / besucht hat?
Außerdem:
Zitat:
Einer der Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist nämlich, daß der Verein jeden aufnehmen muß, der sich zum Vereinszweck bekennt und die Vereinssatzung akzeptiert (und seinen Vereinsbeitrag bezahlt...).
Woraus soll sich ergeben, dass ein gemeinnütziger Verein JEDEN aufnehmen MUSS ??
__________________
Mit Gruß Spezi-3

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  #5 (permalink)  
Alt 02.11.2011, 19:55
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AW: Durchgriffshaftung und Mitgliedschaften

Hey Leute,

super, dass hier gleich soviele Antworten! Bin echt erstaunt! Danke schonmal!

Zur Aufnahme:
Ich muss mich also an das AGG halten; dachte ich mir schon.

Wäre also eine Gemeinnützigkeit mir einer Klausel, dass nur Schüler / ehemalige Schüler Mitglied werden können, vereinbar?
Wäre auch eine Klausel denkbar, dass diese maximal 21 sein dürfen?
Weitergehend kann ich dann eine Klausel formulieren, dass jeder, der das 22. Lebensjahr erreicht hat, automatisch ausgeschlossen wird?

Zur Haftung:

Die Satzung sieht bis jetzt so aus:
"§7 Der Vorstand
[...]
2. Die Vorstände im Sinne des § 26 BGB sind je alleinvertretungsberechtigt.
[...]"

Es ist jetzt das Ziel, die Satzung dementsprechend zu ändern.
Kann da jemand ein Beispiel formulieren oder gibts da ne biespielhafte Quelle?

Super Hilfe! Danke!

Liebe Grüße,
pandi
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  #6 (permalink)  
Alt 02.11.2011, 22:49
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AW: Durchgriffshaftung und Mitgliedschaften

Zitat:
2. Die Vorstände im Sinne des § 26 BGB sind je alleinvertretungsberechtigt.
Das bedeutet, dass jeder für alles vertretungsberechtigt ist.

Um die Haftung einzugrenzen, müßte jeder lt. Satzung einen selbstständigen Zuständigkeitsbereich haben und darf nur dafür vertretungsberechtigt sein.

Mit "Jeden aufnehmen müssen", siehe oben.
__________________
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  #7 (permalink)  
Alt 12.11.2011, 12:25
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AW: Durchgriffshaftung und Mitgliedschaften

Okay - vielen Dank!

nocheine Frage: muss die Anzahl der Vorstände genau benannt sein? oder kann ich auch sagen, dass die Zahl der Zuständigkeitsbereiche in der jährlichen Hauptversammlung benannt und pro selbstständiger Zuständigkeitsbereich mindestens ein Vorstand ernannt wird, der allein für diesen Bereich vertretungsberechtigt ist?

Habe das ganze jetzt mal so geschrieben:
Zitat:
§7 Der Vorstand

1. Dem Vorstand gehört jeweils mindestens einer der, in der Jahreshauptversammlung ernannten Hauptverantwortlichen der, ebenfalls in der Jahreshauptversammlung festgelegten selbstständigen Zuständigkeitsbereiche an.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die ernannten Hauptverantwortlichen, die dem Vorstand angehören. Sie sind nur in ihrem selbstständigen Zuständigkeitsbereich je alleinvertretungsberechtigt.
In Angelegenheiten, die mehrere selbstständige Zuständigkeitsbereiche betreffen, sind die Hauptverantwortlichen, deren selbstständige Zuständigkeitsbereiche betroffen sind und die dem Vorstand angehören nur zusammen vertretungsberechtigt.
Bei Angelegenheiten, die den gesamten Verein betreffen ist vom Vorstand ein Alleinvertretungsberechtigter zu ernennen, der die konkrete Angelegenheit im Sinne der Mehrheit des Vorstands erledigt. Weiter kann die Mehrheit des Vorstands die Angelegenheit direkt erledigen.
Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Hauptverantwortlichen, die dem Vorstand angehören jeweils gleichberechtigt sind.
3. Im Innenverhältnis sind sie an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie
an die Beschlüsse der Vorstandschaft gebunden.
4. Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
5. Der Vorstand nimmt alle laufenden Geschäfte sowie die dringenden und
unaufschiebbaren Geschäfte wahr, die den gesamten Verein betreffen. Er entscheidet über die Erstattung von tatsächlich entstandenen Auslagen. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen haben spätestens eine Woche vorher schriftlich zu erfolgen.
6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei
Stimmengleichheit muss die Abstimmung wiederholt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
Zitat:
§9 Die Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten
(Jahreshauptversammlung). Bei Bedarf oder wenn mindestens ein Fünftel der
Mitglieder es verlangen, ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen.
2. Die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung muss jedem Mitglied
spätestens 1 Woche vorher zugehen.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der
Vorstandschaft vorbehalten sind, mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder.
Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Der Jahreshauptversammlung obliegen besonders folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft und Erteilung der
Entlastung für das abgelaufene Jahr,
b. Neuwahlen des Vorstandes in schriftlicher und geheimer Abstimmung,
c. Festlegen der Aktionen bei denen der Verein im kommenden Jahr aktiv wird und die Ernennung der selbstständigen Vorstände in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen,
Geht das so? Danke schonmal!

Geändert von pandi (12.11.2011 um 13:12 Uhr).
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  #8 (permalink)  
Alt 12.11.2011, 12:39
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AW: Durchgriffshaftung und Mitgliedschaften

Zitat:
muss die Anzahl der Vorstände genau benannt sein? oder kann ich auch sagen, dass die Zahl der Zuständigkeitsbereiche in der jährlichen Hauptversammlung benannt und pro selbstständiger Zuständigkeitsbereich mindestens ein Vorstand ernannt wird, der allein für diesen Bereich vertretungsberechtigt ist?
In der Satzung könnte bis zu xx Vorstandsmitglieder stehen. Dort muß aber auch die ja gewünschte alleinige Zuständigkeit stehen.
Nach dem Gedanken müßte man also nicht die Zuständigkeiten, sondern die Personen (Ämter) wechseln.
Aber wie will der jeweilige Vertretungsberechtigte seine Vertretungsberechtigung nachweisen ? In der Regel erfolgt dieses durch Vorlage eines Auszuges aus dem Vereinsregister.
Wenn die Vertretungsberechtigung für die verschiedenen Zuständigkeiten stets geändert wird, führt dies zu vermeidbaren Kosten, die die Änderung der Eintragungen verursachen.
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  #9 (permalink)  
Alt 12.11.2011, 22:05
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AW: Durchgriffshaftung und Mitgliedschaften

Wäre es also eine Möglichkeit, wie ich es geschrieben habe? - Wo entstehen kosten?
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  #10 (permalink)  
Alt 12.11.2011, 22:21
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AW: Durchgriffshaftung und Mitgliedschaften

Zitat:
Wenn die Vertretungsberechtigung für die verschiedenen Zuständigkeiten stets geändert wird, führt dies zu vermeidbaren Kosten, die die Änderung der Eintragungen verursachen.
Die Kosten für die Eintragung im Vereinsregister. (Notar nötig)

Dies wäre aber nur 1 Punkt.
Damit alles praktikabel bleibt, müßte ja für jeden auch ein Vertreter eingetragen werden.
Die Idee wäre machbar, müßte aber sehr sorgfältig formuliert werden.
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