Dies ist eine Diskussion zu Durchgriffshaftung und Mitgliedschaften innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| habe 2 Fragen: 1.Frage: Ein eingetragener und gemeinnütziger Verein hat 10 Tätigkeitsfelder. Jedes Tätigkeitsfeld ist durch einen Vorstand vertreten. Die 10 Vorstände sind jeweils gleich- und alleinvertretungsberechtigt. Wenn es jetzt passiert, dass der eine Vorstand in seinem Tätigkeitsfeld einen rechtlichen Fehler macht (z.B. bei der Organisation eines Events oder finanziell bei einem Vertrag) aus dem eine Durchgriffshaftung resultiert, ist dann immer der gesammte Vorstand davon betroffen? Gibt es eine Möglichkeit, etwas in der Satztung so zu formulieren, dass Fehler im jeweiligen Tätigkeitsfeld nur für den jeweiligen Vorstand Konzequenzen haben? 2. Frage: Ist es Möglich, nur bestimmten Gruppen die Mitgliedschaft zu eineem Verein zu ermöglichen? Wäre bspw. ein mögliches Kriterium dass die Person eine Schule besucht / besucht hat? Gibt es da rechlichte (gesetzliche) Grundlagen? Gibt es weiter bestimmte Formulierungen für Mitgliedsarten ("Ehrenmitglieder", "ordentliche Mitglieder", ...)? Vielen vielen Dank für eure Antworten! Liebe Grüße, pandi |
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| AW: Durchgriffshaftung und Mitgliedschaften Zitat:
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| AW: Durchgriffshaftung und Mitgliedschaften Zitat:
Einer der Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist nämlich, daß der Verein jeden aufnehmen muß, der sich zum Vereinszweck bekennt und die Vereinssatzung akzeptiert (und seinen Vereinsbeitrag bezahlt...). Und wenn man das zu extrem durch die Satzung zu umschiffen versucht ("Vereinsmitgliedschaft nur für Deutsche mit Ariernachweis"), dann wird es schwierig mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Davon abgesehen, daß der Verein in seiner Willkür, Mitglieder aufzunehmen, ja auch den Grenzen unterliegt, die das AGG zieht. (Das wiederum "Diskriminierung" aus einem sachlichen Grund erlaubt, aber nicht willkürlich.)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Durchgriffshaftung und Mitgliedschaften @TomRohwer Soll sich deine Meinung auch auf das nachstehende Kriterium beziehen ? Zitat:
Zitat:
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| AW: Durchgriffshaftung und Mitgliedschaften Hey Leute, super, dass hier gleich soviele Antworten! Bin echt erstaunt! Danke schonmal! Zur Aufnahme: Ich muss mich also an das AGG halten; dachte ich mir schon. Wäre also eine Gemeinnützigkeit mir einer Klausel, dass nur Schüler / ehemalige Schüler Mitglied werden können, vereinbar? Wäre auch eine Klausel denkbar, dass diese maximal 21 sein dürfen? Weitergehend kann ich dann eine Klausel formulieren, dass jeder, der das 22. Lebensjahr erreicht hat, automatisch ausgeschlossen wird? Zur Haftung: Die Satzung sieht bis jetzt so aus: "§7 Der Vorstand [...] 2. Die Vorstände im Sinne des § 26 BGB sind je alleinvertretungsberechtigt. [...]" Es ist jetzt das Ziel, die Satzung dementsprechend zu ändern. Kann da jemand ein Beispiel formulieren oder gibts da ne biespielhafte Quelle? Super Hilfe! Danke! Liebe Grüße, pandi |
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| AW: Durchgriffshaftung und Mitgliedschaften Zitat:
Um die Haftung einzugrenzen, müßte jeder lt. Satzung einen selbstständigen Zuständigkeitsbereich haben und darf nur dafür vertretungsberechtigt sein. Mit "Jeden aufnehmen müssen", siehe oben.
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| AW: Durchgriffshaftung und Mitgliedschaften Okay - vielen Dank! nocheine Frage: muss die Anzahl der Vorstände genau benannt sein? oder kann ich auch sagen, dass die Zahl der Zuständigkeitsbereiche in der jährlichen Hauptversammlung benannt und pro selbstständiger Zuständigkeitsbereich mindestens ein Vorstand ernannt wird, der allein für diesen Bereich vertretungsberechtigt ist? Habe das ganze jetzt mal so geschrieben: Zitat:
Zitat:
Danke schonmal! Geändert von pandi (12.11.2011 um 13:12 Uhr). |
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| AW: Durchgriffshaftung und Mitgliedschaften Zitat:
Nach dem Gedanken müßte man also nicht die Zuständigkeiten, sondern die Personen (Ämter) wechseln. Aber wie will der jeweilige Vertretungsberechtigte seine Vertretungsberechtigung nachweisen ? In der Regel erfolgt dieses durch Vorlage eines Auszuges aus dem Vereinsregister. Wenn die Vertretungsberechtigung für die verschiedenen Zuständigkeiten stets geändert wird, führt dies zu vermeidbaren Kosten, die die Änderung der Eintragungen verursachen.
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| AW: Durchgriffshaftung und Mitgliedschaften Wäre es also eine Möglichkeit, wie ich es geschrieben habe? - Wo entstehen kosten? |
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| AW: Durchgriffshaftung und Mitgliedschaften Zitat:
Dies wäre aber nur 1 Punkt. Damit alles praktikabel bleibt, müßte ja für jeden auch ein Vertreter eingetragen werden. Die Idee wäre machbar, müßte aber sehr sorgfältig formuliert werden.
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